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Rechtssatz RS0115573

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115573

Geschäftszahl

5Ob148/01b

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Norm

DMSG idF BGBl 1990/473 §2 Abs1
MRG §16 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach der klaren, nicht auslegungsbedürftigen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, DMSG besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines im Eigentum von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befindlichen Gebäudes, solange nicht bescheidmäßig das Gegenteil festgestellt wird. Wenn ein derartiger Bescheid nicht vorliegt, ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG ex lege zu vermuten, ohne dass das Gericht berechtigt wäre, das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses selbständig zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115573

Dokumentnummer

JJR_20010904_OGH0002_0050OB00148_01B0000_001