Rechtssatz RS0114832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114832
Entscheidungsdatum
13.09.2012
Rechtssatz
Ob die Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten in Fällen der Unterhaltsbemessung nach § 69 Abs 3 EheG dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und jene der primär unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten wie auch die jeweiligen Sorgepflichten der genannten Beteiligten sind für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob es der Billigkeit entspricht, den Unterhaltsbetrag ganz oder teilweise dem geschiedenen Ehegatten anzulasten oder ob die ehelichen Kinder - in Befolgung ihrer primären Unterhaltspflicht - für den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise aufzukommen haben.Ob die Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten in Fällen der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und jene der primär unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten wie auch die jeweiligen Sorgepflichten der genannten Beteiligten sind für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob es der Billigkeit entspricht, den Unterhaltsbetrag ganz oder teilweise dem geschiedenen Ehegatten anzulasten oder ob die ehelichen Kinder - in Befolgung ihrer primären Unterhaltspflicht - für den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise aufzukommen haben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 9/01v
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 9/01v
- 6 Ob 131/01k
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
Veröff: SZ 2002/16
- 6 Ob 163/04w
Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 163/04w
Vgl
- 6 Ob 212/08g
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 212/08g
Vgl; Bem: Hier: Krankheitsbedingte Mehrbedürfnisse sind durch Leistungen der primär unterhaltspflichtigen Söhne, von denen einer im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin lebt, gedeckt. (T1)
- 6 Ob 165/12a
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 165/12a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114832
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00009_01V0000_004