Rechtssatz RS0114837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114837
Entscheidungsdatum
17.02.2009
Rechtssatz
Dem Angeklagten erwächst kein (Nichtigkeit bewirkender) Nachteil, wenn er nach Beendigung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung nicht wieder vorgeführt wird, um ihm noch am selben Verhandlungstag das Ergebnis der Aussage mitzuteilen. Es genügt, wenn er in der fortgesetzten Hauptverhandlung - spätestens vor Schluss des Beweisverfahrens - davon in Kenntnis gesetzt wird.
Das Unterbleiben einer Mitteilung über die in seiner Abwesenheit vom Gerichtshof beschlossene Abweisung eines vom Verteidiger gestellten Enthaftungsantrages gereicht ihm gleichfalls nicht zum Nachteil, weil es sich dabei um keine Beweisaufnahme handelt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 139/00
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00
- 15 Os 121/06t
Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 121/06t
Auch; nur: Dem Angeklagten erwächst kein (Nichtigkeit bewirkender) Nachteil, wenn er nach Beendigung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung nicht wieder vorgeführt wird, um ihm noch am selben Verhandlungstag das Ergebnis der Aussage mitzuteilen. Es genügt, wenn er in der fortgesetzten Hauptverhandlung - spätestens vor Schluss des Beweisverfahrens - davon in Kenntnis gesetzt wird. (T1); Beisatz: Hier: Vernehmung des Mitangeklagten in Abwesenheit des Angeklagten, Mitteilung durch den Vorsitzenden vor Schluss des Beweisverfahrens in derselben Hauptverhandlung. (T2)
- 15 Os 160/07d
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 15 Os 160/07d
Auch
- 11 Os 200/08h
Entscheidungstext OGH 17.02.2009 11 Os 200/08h
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114837
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0150OS00139_0000000_002