Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****; sie verfehlt ihr Ziel.
Eine Verletzung des § 250 StPO macht die Verfahrensrüge (Z 3) geltend, weil der - während der Vernehmung der Mitangeklagten aus dem Verhandlungssaal gewiesene - Angeklagte nach seiner Wiedereinführung nicht über die in seiner Abwesenheit getätigten Aussagen in Kenntnis gesetzt worden wäre. Sie übergeht dabei aber gerade diese - noch vor Schluss des Beweisverfahrens erfolgte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 248) - Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 20. Juli 2006 (S 39/Bd II). Eine nunmehr in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptete insofern mangelhafte Aufklärung, als dem Angeklagten die Aussagen des Stanko D***** nicht vorgehalten worden wären, lässt sich dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entnehmen. Eine entsprechende Feststellung dieses Punktes im Protokoll zur Wahrung seiner Rechte (§ 271 Abs 1 letzer Satz StPO) hat der Verteidiger nicht verlangt. Soweit die Beschwerde meint, es wäre Verpflichtung des Gerichtes gewesen, den Angeklagten ergänzend zu den Angaben seiner Mitangeklagten zu befragen (der Sache nach Z 5a), legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (WK-StPO § 281 Rz 480).Eine Verletzung des Paragraph 250, StPO macht die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) geltend, weil der - während der Vernehmung der Mitangeklagten aus dem Verhandlungssaal gewiesene - Angeklagte nach seiner Wiedereinführung nicht über die in seiner Abwesenheit getätigten Aussagen in Kenntnis gesetzt worden wäre. Sie übergeht dabei aber gerade diese - noch vor Schluss des Beweisverfahrens erfolgte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 248) - Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 20. Juli 2006 (S 39/Bd römisch zwei). Eine nunmehr in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptete insofern mangelhafte Aufklärung, als dem Angeklagten die Aussagen des Stanko D***** nicht vorgehalten worden wären, lässt sich dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entnehmen. Eine entsprechende Feststellung dieses Punktes im Protokoll zur Wahrung seiner Rechte (Paragraph 271, Absatz eins, letzer Satz StPO) hat der Verteidiger nicht verlangt. Soweit die Beschwerde meint, es wäre Verpflichtung des Gerichtes gewesen, den Angeklagten ergänzend zu den Angaben seiner Mitangeklagten zu befragen (der Sache nach Ziffer 5 a,), legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider konnten die Tatrichter den Antrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, dass die Festnahme des Beschwerdeführers nicht außerhalb, sondern im fraglichen Lokal erfolgte (S 61/Bd II) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen (Z 4), betrifft doch die Frage des Festnahmeortes fallbezogen keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 36; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 332).Dem Beschwerdevorbringen zuwider konnten die Tatrichter den Antrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, dass die Festnahme des Beschwerdeführers nicht außerhalb, sondern im fraglichen Lokal erfolgte (S 61/Bd römisch zwei) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen (Ziffer 4,), betrifft doch die Frage des Festnahmeortes fallbezogen keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 36; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 332).
Mit dem unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz und unter eigenen Beweiswerterwägungen erstatteten Vorbringen, für die Feststellung, dass der Angeklagte S***** dem Amel Su***** das Suchtgift übergeben habe (US 10), gebe es keine objektiven Verfahrensergebnisse und keine belastenden Angaben eines Mitangeklagten, bekämpft die Mängelrüge (Z 5) unter Außerachtlassung der ausführlichen tatrichterlichen Erwägungen hiezu (US 12 f) lediglich die Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Die entlastenden Angaben der anderen Angeklagten in der Hauptverhandlung wurden der Beschwerde zuwider (Z 5 zweiter Fall) sehr wohl von den Tatrichtern berücksichtigt, daraus jedoch andere Schlüsse gezogen (US 16). Mit den vom Landeskriminalamt Niederösterreich in seiner Anzeige gezogenen Schlussfolgerungen (S 159/Bd I) musste sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen und auch deren Übereinstimmung mit dem Observationsbericht nicht überprüfen.Mit dem unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz und unter eigenen Beweiswerterwägungen erstatteten Vorbringen, für die Feststellung, dass der Angeklagte S***** dem Amel Su***** das Suchtgift übergeben habe (US 10), gebe es keine objektiven Verfahrensergebnisse und keine belastenden Angaben eines Mitangeklagten, bekämpft die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter Außerachtlassung der ausführlichen tatrichterlichen Erwägungen hiezu (US 12 f) lediglich die Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Die entlastenden Angaben der anderen Angeklagten in der Hauptverhandlung wurden der Beschwerde zuwider (Ziffer 5, zweiter Fall) sehr wohl von den Tatrichtern berücksichtigt, daraus jedoch andere Schlüsse gezogen (US 16). Mit den vom Landeskriminalamt Niederösterreich in seiner Anzeige gezogenen Schlussfolgerungen (S 159/Bd römisch eins) musste sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen und auch deren Übereinstimmung mit dem Observationsbericht nicht überprüfen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf das zu Z 5 erstattete Vorbringen und mit der Berufung auf eine nicht näher spezifizierte „lebensnahe Beurteilung" keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal die Tatrichter diese Konstatierungen nachvollziehbar auf die Ergebnisse der Observation und der verdeckt geführten Ermittlungen sowie auf den beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrag in der Höhe von mehr als 8.500 Euro stützten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf das zu Ziffer 5, erstattete Vorbringen und mit der Berufung auf eine nicht näher spezifizierte „lebensnahe Beurteilung" keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal die Tatrichter diese Konstatierungen nachvollziehbar auf die Ergebnisse der Observation und der verdeckt geführten Ermittlungen sowie auf den beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrag in der Höhe von mehr als 8.500 Euro stützten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert nicht ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Indem sie aber die diesbezüglichen Annahmen (US 11, 18) übergeht und nicht angibt, welche Konstatierungen sie über die getroffenen hinaus vermisst, verfehlt sie die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert nicht ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Indem sie aber die diesbezüglichen Annahmen (US 11, 18) übergeht und nicht angibt, welche Konstatierungen sie über die getroffenen hinaus vermisst, verfehlt sie die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.