Rechtssatz RS0099769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099769
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Der unter Beweis gestellte Umstand ist unerheblich, also ungeeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Rechtslage (maßgebend) zu verändern, und weder für die Entscheidung über die Schuld (einer Mittäterschaft oder einer (gleichwertigen) Beitragstäterschaft) noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 41/95
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 15 Os 41/95
- 13 Os 117/02
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 117/02
Auch; nur: Der unter Beweis gestellte Umstand ist unerheblich, also ungeeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Rechtslage (maßgebend) zu verändern. (T1)
- 11 Os 117/04
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 11 Os 117/04
Vgl auch; Beisatz: Entscheidungserheblich sind Beweise dann, wenn sie nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende, also schuldrelevante oder subsumtionsrelevante Tatsache zu beeinflussen, mithin auch Umstände, die sich auf die Beurteilung der Beweiskraft eines Beweises, etwa der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, auswirken können, auf dessen Aussage die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten gründet. (T2)
- 11 Os 35/05i
Entscheidungstext OGH 23.08.2005 11 Os 35/05i
Auch; nur T1
- 15 Os 121/06t
Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 121/06t
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Entscheidungserheblich sind Beweise dann, wenn sie nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende, also schuldrelevante oder subsumtionsrelevante Tatsache zu beeinflussen. (T3)
- 11 Os 113/06m
Entscheidungstext OGH 23.01.2006 11 Os 113/06m
Auch; Beis wie T3
- 11 Os 73/25g
Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 73/25g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099769
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19950420_OGH0002_0150OS00041_9500000_001