Die aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Im Antrag auf Vernehmung der Hermine G***** (S 291) wurde nicht behauptet, dass Edith G***** sen sie zu einer Falschaussage veranlassen habe wollen; die Glaubwürdigkeit G*****s wird durch das Beweisthema somit nicht in Frage gestellt. Selbst wenn Gertrude N*****, die Mutter des Angeklagten, entgegen den Angaben Edith G*****s sen bestätigt hätte, dass dieser ihr gegenüber "die Tat" nicht gestanden hat, wäre dieser Umstand mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse nicht in der Lage gewesen, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341), weil Edith G***** dazu ohnehin nur die Beobachtung beigetragen hat, dass ihre Tochter "immer wieder mit Bauchschmerzen im Bett lag, wenn sie nachhause kam" (US 10 f).Die aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Im Antrag auf Vernehmung der Hermine G***** (S 291) wurde nicht behauptet, dass Edith G***** sen sie zu einer Falschaussage veranlassen habe wollen; die Glaubwürdigkeit G*****s wird durch das Beweisthema somit nicht in Frage gestellt. Selbst wenn Gertrude N*****, die Mutter des Angeklagten, entgegen den Angaben Edith G*****s sen bestätigt hätte, dass dieser ihr gegenüber "die Tat" nicht gestanden hat, wäre dieser Umstand mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse nicht in der Lage gewesen, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341), weil Edith G***** dazu ohnehin nur die Beobachtung beigetragen hat, dass ihre Tochter "immer wieder mit Bauchschmerzen im Bett lag, wenn sie nachhause kam" (US 10 f).
Erhebliche Bedenken gegen die Feststellung, wonach der Angeklagte mit seinem Geschlechtsteil - wenngleich nicht vollständig (vgl Schick in WK2 § 211 Rz 9) - in die Vagina seiner Tochter eindrang, werden durch einen gynäkologischen Befund über die Intaktheit des, indes als sehr dehnbar bezeichneten, Hymen nicht geweckt (Z 5a).Erhebliche Bedenken gegen die Feststellung, wonach der Angeklagte mit seinem Geschlechtsteil - wenngleich nicht vollständig vergleiche Schick in WK2 Paragraph 211, Rz 9) - in die Vagina seiner Tochter eindrang, werden durch einen gynäkologischen Befund über die Intaktheit des, indes als sehr dehnbar bezeichneten, Hymen nicht geweckt (Ziffer 5 a,).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO. Bleibt anzumerken, dass bis zum Inkrafttreten des StRÄG 1998 Analpenetrationen, also dem Beischlaf bloß gleichzusetzende Handlungen (seither § 206 Abs 1 zweiter Fall StGB), dem § 207 Abs 1 aF StGB zu subsumieren waren, was das Erstgericht unerwähnt ließ (§ 61 StGB). Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bestand jedoch kein Anlass, weil angesichts der im Sinn einer sog gleichartigen Verbrechensmenge bloß pauschal individualisierten gleichartigen Straftaten die Schuldsprüche wegen § 206 Abs 1 StGB dadurch nicht in Frage gestellt werden (aaO § 281 Rz 33, 291, 576).Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO. Bleibt anzumerken, dass bis zum Inkrafttreten des StRÄG 1998 Analpenetrationen, also dem Beischlaf bloß gleichzusetzende Handlungen (seither Paragraph 206, Absatz eins, zweiter Fall StGB), dem Paragraph 207, Absatz eins, aF StGB zu subsumieren waren, was das Erstgericht unerwähnt ließ (Paragraph 61, StGB). Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bestand jedoch kein Anlass, weil angesichts der im Sinn einer sog gleichartigen Verbrechensmenge bloß pauschal individualisierten gleichartigen Straftaten die Schuldsprüche wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB dadurch nicht in Frage gestellt werden (aaO Paragraph 281, Rz 33, 291, 576).