Rechtssatz RS0114848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114848
Entscheidungsdatum
14.09.2006
Rechtssatz
Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 8/01a
Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 8/01a
- 6 Ob 101/06f
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 101/06f
Vgl; Beisatz: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. (T1); Veröff: SZ 2006/133
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114848
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20010220_OGH0002_0100OB00008_01A0000_001