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Rechtssatz RS0114848

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114848

Geschäftszahl

10Ob8/01a; 6Ob101/06f

Entscheidungsdatum

14.09.2006

Rechtssatz

Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 8/01a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 8/01a
  • 6 Ob 101/06f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 101/06f
    Vgl; Beisatz: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. (T1); Veröff: SZ 2006/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114848

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20010220_OGH0002_0100OB00008_01A0000_001