Rechtssatz RS0115015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115015
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Ist das gemischt genutzte Objekt die einzige Wohnung, so stellt sich die Frage nach dem Überwiegen von Wohnzweck oder Geschäftszweck nicht, weil selbst bei weitestgehender räumlicher Beschränkung die Wohnverwendung im Vordergrund steht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 177/00m
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 177/00m
Veröff: SZ 74/69
- 7 Ob 245/01g
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 245/01g
- 7 Ob 5/09z
Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 5/09z
- 7 Ob 10/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 7 Ob 10/23f
Beisatz: Jedenfalls dann, wenn nach dem konkreten Vertragsinhalt die vereinbarte Verwendung zu beruflichen Zwecken des Mieters der vereinbarten Verwendung für Wohnzwecke gleichwertig ist, kommt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht zur Anwendung, auch wenn der Mieter im Objekt einem üblicherweise in einer Wohnung ausgeübten Beruf nachgeht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115015
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0010OB00177_00M0000_001