Begründung:
Das Bestandobjekt in *****, R*****straße 41/6-7, wurde nach dem zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und dem mittlerweile verstorbenen Mieter Herbert F***** abgeschlossenen Mietvetrag als "Wohnung und Büro" vermietet.
Nach dem ergänzten Klagevorbringen ist die Absicht der Parteien zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses (Wohnungs- oder Geschäftsraummiete) nicht mehr feststellbar, und es wurde auch eine nachträgliche Zweckwidmung nicht vereinbart (ON 21).
Im zweiten Rechtsgang hob das Erstgericht seine auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG (Tod des Wohnungsmieters) gestützte Aufkündigung (ON 2) auf und wies das Begehren auf geräumte Übergabe der im Haus R*****straße 41 gelegenen Wohnung Nr 6 bis 7 als unschlüssig ab. Unter Berücksichtigung der in § 33 Abs 1 MRG normierten Eventualmaxime sei die Aufkündigung ausschließlich auf den allein für Wohnungsmieten anwendbaren Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 5 MRG gestützt worden. Bei den Bestandräumen überwiege nach dem (im zweiten Rechtsgang) - bloß im Rahmen dieses Kündigungsgrundes ergänzten - Vorbringen der Kläger der Geschäftszweck bedeutend. Unter dieser Voraussetzung sei das Klagebegehren unschlüssig und überdies die von den Klägern gewählte einmonatige Kündigungsfrist verfehlt.Im zweiten Rechtsgang hob das Erstgericht seine auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG (Tod des Wohnungsmieters) gestützte Aufkündigung (ON 2) auf und wies das Begehren auf geräumte Übergabe der im Haus R*****straße 41 gelegenen Wohnung Nr 6 bis 7 als unschlüssig ab. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 33, Absatz eins, MRG normierten Eventualmaxime sei die Aufkündigung ausschließlich auf den allein für Wohnungsmieten anwendbaren Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG gestützt worden. Bei den Bestandräumen überwiege nach dem (im zweiten Rechtsgang) - bloß im Rahmen dieses Kündigungsgrundes ergänzten - Vorbringen der Kläger der Geschäftszweck bedeutend. Unter dieser Voraussetzung sei das Klagebegehren unschlüssig und überdies die von den Klägern gewählte einmonatige Kündigungsfrist verfehlt.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dem Erstgericht sei in seiner - mit der schon im ersten Rechtsgang überbundenen Ansicht im Einklang stehenden - Beurteilung beizupflichten, dass der geltendgemachte Kündigungstatbestand bei Bestandräumen, die nach der Absicht der Vertragspartner zu Wohn- und Geschäftszwecken verwendet werden dürften, nur in Fällen des Überwiegens des Wohnzweckes vorliegen könne. Die Kläger hätten sich im zweiten Rechtsgang jedoch ausdrücklich auf ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszwecks bei der Vermietung des gegenständlichen Bestandobjekts berufen und dieses Vorbringen selbst nach rechtlicher Erörterung der Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang, aus der sich das Nichtvorliegen des Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG in diesem Fall klar ergebe, aufrecht erhalten. Das Unschlüssigkeitsurteil sei daher - schon auf Basis dieses Vorbringens - nach einem mängelfreien Verfahren zu Recht ergangen.Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dem Erstgericht sei in seiner - mit der schon im ersten Rechtsgang überbundenen Ansicht im Einklang stehenden - Beurteilung beizupflichten, dass der geltendgemachte Kündigungstatbestand bei Bestandräumen, die nach der Absicht der Vertragspartner zu Wohn- und Geschäftszwecken verwendet werden dürften, nur in Fällen des Überwiegens des Wohnzweckes vorliegen könne. Die Kläger hätten sich im zweiten Rechtsgang jedoch ausdrücklich auf ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszwecks bei der Vermietung des gegenständlichen Bestandobjekts berufen und dieses Vorbringen selbst nach rechtlicher Erörterung der Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang, aus der sich das Nichtvorliegen des Kündigungstatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG in diesem Fall klar ergebe, aufrecht erhalten. Das Unschlüssigkeitsurteil sei daher - schon auf Basis dieses Vorbringens - nach einem mängelfreien Verfahren zu Recht ergangen.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei und die Nebenintervenientinnen beantragen der Revision nicht Folge zu geben bzw sie zurückzuweisen; hilfsweise stellt die beklagte Partei einen Aufhebungsantrag.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Zunächst ist das ergänzte Vorbringen der Kläger festzuhalten, aus dem die Vorinstanzen die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens abgeleitet haben:
Danach hat der verstorbene Mieter einen Großteil der gegenständlichen Wohnung angeblich jahrelang, insbesondere gegen Ende des Mietverhältnisses an Unterbestandnehmer vermietet. Die dabei erzielten beträchtlichen Einkünfte hätten den Hauptmietzins bei weitem überstiegen. Der verstorbene Bestandnehmer habe das Bestandobjekt daher offensichtlich geschäftlich genützt, wobei der Wohnzweck bereits so weit zurückgetreten sei, dass von einem bei weitem überwiegenden Geschäftszweck ausgegangen werden müsse (AS 95 = S 3 in ON 21).