Rechtssatz RS0115021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115021
Entscheidungsdatum
29.03.2001
Rechtssatz
Ist die Dreimonatsfrist erst nach Klagseinbringung durch den Verpflichteten, aber vor der Entscheidung des Gerichts abgelaufen, darf die Klage nicht mehr aus diesem Grund zurückgewiesen werden, sondern es ist über den vom Verpflichteten geltend gemachten Anspruch meritorisch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115021
Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_008OBA00040_01T0000_002