Die Revision des Klägers ist zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob der Verpflichtete in einem von ihm gemäß § 308a EO geführten Prüfungsprozess die Feststellung verlangen kann, dass ihm die bestrittene Forderung zusteht.Die Revision des Klägers ist zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob der Verpflichtete in einem von ihm gemäß Paragraph 308 a, EO geführten Prüfungsprozess die Feststellung verlangen kann, dass ihm die bestrittene Forderung zusteht.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Durch die Aufnahme eines zunächst infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 KO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 KO (1 Ob 170/00g). Auch in diesem Fall gilt, dass Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch ist, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist (SZ 56/196; RdW 1987, 292; 8 ObA 134/99k). Das Klagebegehren kann nur auf den in der Anmeldung der Forderung angegebenen Rechtsgrund gestützt werden (SZ 56/196); auch die Geltendmachung eines zusätzlichen Rechtsgrundes über den in der Anmeldung genannten hinaus ist ausgeschlossen (§ 110 Abs 1 Satz 2 KO; RIS-Justiz RS0039281). Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Sinne ausgeführt, dass die vom Kläger aufgegriffene Anspruchsgrundlage der Bereicherung der Masse nicht Gegenstand des Prüfungsprozesses ist, da die Forderungsanmeldung auf eine Lohnforderung samt Zinsen und Kosten gestützt wurde.Durch die Aufnahme eines zunächst infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß Paragraph 113, KO zu einem Prüfungsprozess nach Paragraph 110, KO (1 Ob 170/00g). Auch in diesem Fall gilt, dass Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch ist, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist (SZ 56/196; RdW 1987, 292; 8 ObA 134/99k). Das Klagebegehren kann nur auf den in der Anmeldung der Forderung angegebenen Rechtsgrund gestützt werden (SZ 56/196); auch die Geltendmachung eines zusätzlichen Rechtsgrundes über den in der Anmeldung genannten hinaus ist ausgeschlossen (Paragraph 110, Absatz eins, Satz 2 KO; RIS-Justiz RS0039281). Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Sinne ausgeführt, dass die vom Kläger aufgegriffene Anspruchsgrundlage der Bereicherung der Masse nicht Gegenstand des Prüfungsprozesses ist, da die Forderungsanmeldung auf eine Lohnforderung samt Zinsen und Kosten gestützt wurde.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, dass die Forderungspfändung durch den betreibenden Gläubiger grundsätzlich die Geltendmachung der überwiesenen Forderung durch den Verpflichteten ausschließt (EvBl 1977/114; RIS-Justiz RS0003874). Mit der ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) wurde der § 308a in die EO eingefügt. Diese Bestimmung eröffnet dem Verpflichteten hinsichtlich seiner beschränkt pfändbaren Forderungen, etwa der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (§ 290a Abs 1 Z 1 EO), unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Forderungen selbst geltend zu machen, wenn dies der betreibende Gläubiger nach Fälligwerden der Forderungen unterlassen hat. Dem liegt nach den Erläuternden Bemerkungen (RV 1654 BlgNR 18. GP, 28, abgedruckt bei Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, § 308a Anm 1 b) die Erwägung zu Grunde, dass der Verpflichtete die Chance einer gerichtlichen Durchsetzung der strittigen Forderung häufig besser beurteilen kann als der betreibende Gläubiger. Dieser ist oft nicht bereit, das Prozessrisiko auf sich zu nehmen, während der Verpflichtete an der Einbringung seiner Forderung durch Zahlung an den betreibenden Gläubiger allein schon deshalb ein erhebliches Interesse hat, weil sich dadurch seine Verpflichtungen verringern und möglicherweise das ihn belastende Exekutionsverfahren beendet werden kann.Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, dass die Forderungspfändung durch den betreibenden Gläubiger grundsätzlich die Geltendmachung der überwiesenen Forderung durch den Verpflichteten ausschließt (EvBl 1977/114; RIS-Justiz RS0003874). Mit der ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) wurde der Paragraph 308 a, in die EO eingefügt. Diese Bestimmung eröffnet dem Verpflichteten hinsichtlich seiner beschränkt pfändbaren Forderungen, etwa der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer eins, EO), unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Forderungen selbst geltend zu machen, wenn dies der betreibende Gläubiger nach Fälligwerden der Forderungen unterlassen hat. Dem liegt nach den Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 1654 BlgNR 18. GP, 28, abgedruckt bei Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, Paragraph 308 a, Anmerkung 1 b) die Erwägung zu Grunde, dass der Verpflichtete die Chance einer gerichtlichen Durchsetzung der strittigen Forderung häufig besser beurteilen kann als der betreibende Gläubiger. Dieser ist oft nicht bereit, das Prozessrisiko auf sich zu nehmen, während der Verpflichtete an der Einbringung seiner Forderung durch Zahlung an den betreibenden Gläubiger allein schon deshalb ein erhebliches Interesse hat, weil sich dadurch seine Verpflichtungen verringern und möglicherweise das ihn belastende Exekutionsverfahren beendet werden kann.
Nach § 308a Abs 1 EO hat der Verpflichtete - sofern der betreibende Gläubiger diesen Teil der Forderung nicht bereits vor dem Verpflichteten gerichtlich geltend gemacht hat - die Möglichkeit, auch den gepfändeten und überwiesenen Teil seiner beschränkt pfändbaren Forderung einzuklagen, wenn entweder der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen seit einer Streitverkündung nach § 308a Abs 2 EO in den Streit eingetreten ist (Z 1) oder seit Fälligwerden und Überweisung der Forderung zumindest drei Monate verstrichen sind (Z 2). Klagt der Verpflichtete die Forderung ein, erfolgt dies zu Gunsten des bzw der betreibenden Gläubiger(s), weshalb das Klagsbegehren auch auf Leistung an ihn/sie zu lauten hat (vgl § 308a Abs 3 EO; Angst/Oberhammer, EO, § 308a Rz 20).Nach Paragraph 308 a, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete - sofern der betreibende Gläubiger diesen Teil der Forderung nicht bereits vor dem Verpflichteten gerichtlich geltend gemacht hat - die Möglichkeit, auch den gepfändeten und überwiesenen Teil seiner beschränkt pfändbaren Forderung einzuklagen, wenn entweder der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen seit einer Streitverkündung nach Paragraph 308 a, Absatz 2, EO in den Streit eingetreten ist (Ziffer eins,) oder seit Fälligwerden und Überweisung der Forderung zumindest drei Monate verstrichen sind (Ziffer 2,). Klagt der Verpflichtete die Forderung ein, erfolgt dies zu Gunsten des bzw der betreibenden Gläubiger(s), weshalb das Klagsbegehren auch auf Leistung an ihn/sie zu lauten hat vergleiche Paragraph 308 a, Absatz 3, EO; Angst/Oberhammer, EO, Paragraph 308 a, Rz 20).
Aus dem Umstand, dass nach § 308a Abs 1 EO ein Zahlungsbefehl bereits vor Ablauf der in Z 1 und Z 2 dieser Bestimmung genannten Fristen erlassen werden darf, sowie aus der Möglichkeit der Streitverkündung ist der Schluss zu ziehen, dass eine Klage nicht mehr zurückgewiesen werden darf, wenn die Dreimonatsfrist vor der Entscheidung des Gerichts abgelaufen ist; vielmehr ist dann über den vom Verpflichteten geltend gemachten Anspruch meritorisch zu entscheiden (siehe Angst/Oberhammer, EO, § 308a Rz 9 f; Zechner, Forderungsexekution, § 308a Rz 1).Aus dem Umstand, dass nach Paragraph 308 a, Absatz eins, EO ein Zahlungsbefehl bereits vor Ablauf der in Ziffer eins und Ziffer 2, dieser Bestimmung genannten Fristen erlassen werden darf, sowie aus der Möglichkeit der Streitverkündung ist der Schluss zu ziehen, dass eine Klage nicht mehr zurückgewiesen werden darf, wenn die Dreimonatsfrist vor der Entscheidung des Gerichts abgelaufen ist; vielmehr ist dann über den vom Verpflichteten geltend gemachten Anspruch meritorisch zu entscheiden (siehe Angst/Oberhammer, EO, Paragraph 308 a, Rz 9 f; Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 308 a, Rz 1).
Im konkreten Fall war bei Schluss der Verhandlung erster Instanz (11. 7. 2000) die Dreimonatsfrist des § 308a Abs 1 Z 2 EO längst abgelaufen, ohne dass die Überweisungsgläubiger die Forderung gegen den Arbeitgeber bzw die Masseverwalterin gerichtlich geltend gemacht hätte, sodass der Kläger seine Aktivlegitimation hinsichtlich der klagsgegenständlichen Forderungen wiederum erlangt hat. Dies gilt nicht nur für einen Leistungsprozess, sondern auch für einen Prüfungsprozess.Im konkreten Fall war bei Schluss der Verhandlung erster Instanz (11. 7. 2000) die Dreimonatsfrist des Paragraph 308 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO längst abgelaufen, ohne dass die Überweisungsgläubiger die Forderung gegen den Arbeitgeber bzw die Masseverwalterin gerichtlich geltend gemacht hätte, sodass der Kläger seine Aktivlegitimation hinsichtlich der klagsgegenständlichen Forderungen wiederum erlangt hat. Dies gilt nicht nur für einen Leistungsprozess, sondern auch für einen Prüfungsprozess.
Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch auch im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die Geltendmachung der Forderung durch den Verpflichteten gemäß § 308a EO nur zu Gunsten des betreibenden Gläubigers erfolgen kann, solange dieser nicht im Sinne des § 311 Abs 1 EO auf seine erworbenen Rechte zweifelsfrei verzichtet hat.Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch auch im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die Geltendmachung der Forderung durch den Verpflichteten gemäß Paragraph 308 a, EO nur zu Gunsten des betreibenden Gläubigers erfolgen kann, solange dieser nicht im Sinne des Paragraph 311, Absatz eins, EO auf seine erworbenen Rechte zweifelsfrei verzichtet hat.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Forderung des Klägers gegen den Drittschuldner nicht nur gepfändet, sondern auch zur Einziehung überwiesen worden ist. Durch die dem Drittschuldner zugestellte Überweisung der gepfändeten Forderung wird ihm die Möglichkeit einer Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger genommen. Zahlt er diesem trotzdem, riskiert er eine neuerliche Inanspruchnahme durch den Überweisungsgläubiger. Erst wenn die Wirkung der gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den Drittschuldner Klarheit, dass er nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Außerhalb der Einstellung des Verwertungsverfahrens nach § 40 EO, einer Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 3 EO oder einer Erklärung des betreibenden Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner selbst kann eine zweifelsfreie Beseitigung des gerichtlichen Gebots nur durch eine gerichtliche Verständigung erfolgen (Zechner, Forderungsexekution, § 308 Rz 3 und § 311 Rz 1 mwN), die wiederum eine nicht formgebundene Mitteilung des (verzichtenden) Überweisungsgläubigers an das Gericht voraussetzt (EvBl 1977/114; RIS-Justiz RS0001065). Die bloße Vorlage einer Zustimmungserklärung durch den Verpflichteten in dem von ihm angestrengten Drittschuldnerprozess genügt nicht, dass der Verpflichtete wiederum die Zahlung an sich persönlich verlangen könnte. In diesem Sinn ist das Schreiben des Jugendwohlfahrtsträgers an den Klagevertreter Mag. Prechtl vom 20. 12. 1999 (Blg./L) nicht dafür ausreichend, dass er die Feststellung begehren könnte, die angemeldete Forderung stehe ihm (und nicht etwaigen Überweisungsgläubigern) zu.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Forderung des Klägers gegen den Drittschuldner nicht nur gepfändet, sondern auch zur Einziehung überwiesen worden ist. Durch die dem Drittschuldner zugestellte Überweisung der gepfändeten Forderung wird ihm die Möglichkeit einer Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger genommen. Zahlt er diesem trotzdem, riskiert er eine neuerliche Inanspruchnahme durch den Überweisungsgläubiger. Erst wenn die Wirkung der gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den Drittschuldner Klarheit, dass er nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Außerhalb der Einstellung des Verwertungsverfahrens nach Paragraph 40, EO, einer Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO oder einer Erklärung des betreibenden Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner selbst kann eine zweifelsfreie Beseitigung des gerichtlichen Gebots nur durch eine gerichtliche Verständigung erfolgen (Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 308, Rz 3 und Paragraph 311, Rz 1 mwN), die wiederum eine nicht formgebundene Mitteilung des (verzichtenden) Überweisungsgläubigers an das Gericht voraussetzt (EvBl 1977/114; RIS-Justiz RS0001065). Die bloße Vorlage einer Zustimmungserklärung durch den Verpflichteten in dem von ihm angestrengten Drittschuldnerprozess genügt nicht, dass der Verpflichtete wiederum die Zahlung an sich persönlich verlangen könnte. In diesem Sinn ist das Schreiben des Jugendwohlfahrtsträgers an den Klagevertreter Mag. Prechtl vom 20. 12. 1999 (Blg./L) nicht dafür ausreichend, dass er die Feststellung begehren könnte, die angemeldete Forderung stehe ihm (und nicht etwaigen Überweisungsgläubigern) zu.
Da die Überweisung zur Einziehung bereits vor Streitanhängigkeit des Drittschuldnerprozesses erfolgt ist und auch nicht später weggefallen ist, kommt ein Ausspruch, dass bei Gericht zu erlegen wäre, nicht in Betracht (Angst/Oberhammer, EO, § 311 Rz 2; Zechner, Forderungsexekution, § 308 Rz 2).Da die Überweisung zur Einziehung bereits vor Streitanhängigkeit des Drittschuldnerprozesses erfolgt ist und auch nicht später weggefallen ist, kommt ein Ausspruch, dass bei Gericht zu erlegen wäre, nicht in Betracht (Angst/Oberhammer, EO, Paragraph 311, Rz 2; Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 308, Rz 2).
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die begehrte Feststellung abgewiesen, dass die vom Kläger im Konkurs über das Vermögen des Ludwig H***** angemeldete Forderung - zu Gunsten des Klägers - zu Recht besteht.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.