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Rechtssatz RS0115022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115022

Geschäftszahl

8ObA40/01t; 8ObA80/03b

Entscheidungsdatum

25.11.2003

Rechtssatz

Nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlangt der Verpflichtete die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zurück. Dies gilt auch für einen Prüfungsprozess nach Paragraph 110, KO. Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch auch im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die Geltendmachung der Forderung durch den Verpflichteten gemäß Paragraph 308 a, EO nur zu Gunsten des betreibenden Gläubigers erfolgen kann, solange dieser nicht im Sinne des Paragraph 311, Absatz eins, EO auf seine erworbenen Rechte zweifelsfrei verzichtet hat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 40/01t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 40/01t
  • 8 ObA 80/03b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 80/03b
    Vgl auch; nur: Nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlangt der Verpflichtete die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zurück. (T1); Beisatz: Mit der Einschränkung, Leistung der pfändbaren Teile des Einkommens an den betreibenden Gläubiger zu begehren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115022

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBA00040_01T0000_003