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Entscheidung 8 ObA 80/03b×

Entscheidung 8 ObA 80/03b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA80/03b

Entscheidungsdatum

25.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Alfred Klair als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert S*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Andrea F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen EUR 16.103,94 netto und EUR 2.341,56 brutto sA infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2003, GZ 12 Ra 16/03i-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur außerordentlichen Revision des Klägers:

Wie eine Erklärung oder ein Vertrag auszulegen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Steht die Auslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776).

Selbst wenn der Kläger - wie die Revision ausführt - nicht bloß eine Absichtserklärung, zumindest bis Mai 2002 zu arbeiten, abgegeben haben sollte, sondern sich bis zu diesem Termin verpflichten wollte, ist daraus nicht zwingend auch auf eine Befristung auf Arbeitgeberseite zu schließen. Dass das Beweisverfahren Anhaltspunkte für den vom Revisionswerber gewünschten Parteiwillen ergeben hätte, vermag dieser auch in seinem Rechtsmittel nicht zu behaupten, sodass die Auslegung der Vorinstanzen, ein befristetes Arbeitsverhältnis sei nicht vorgelegen, nicht zu beanstanden ist.

Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:

Auch in Verfahren nach dem ASGG ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz vor der die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden könnte (10 ObS 4/97d; 10 ObS 325/98m uva). Mit ihren Ausführungen zum angeblichen Ende des Arbeitsverhältnisses mit 12. 12. 2001 entfernt sich die Revisionswerberin in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, sodass auf die sich aus diesem feststellungsfremden Sachverhalt nach Ansicht der Revisionswerberin ergebenden Rechtsfragen nicht weiter einzugehen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Abmeldung von der Krankenkasse für sich allein nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis zu beenden, weil sie weder einen Auflösungswillen zweifelsfrei erkennen lässt, noch einen solchen dem Arbeitnehmer gegenüber zum Ausdruck bringt (RIS-Justiz RS0021582; RS0109385).

Mit der ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) wurde Paragraph 308 a, in die EO eingefügt. Diese Bestimmung eröffnet dem Verpflichteten hinsichtlich seiner beschränkt pfändbaren Forderungen, etwa der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer eins, EO), unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Forderungen selbst geltend zu machen, wenn dies der betreibende Gläubiger nach Fälligwerden der Forderungen unterlassen hat. Nach Paragraph 308 a, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete - sofern der betreibende Gläubiger diesen Teil der Forderung nicht bereits vor dem Verpflichteten gerichtlich geltend gemacht hat - die Möglichkeit, auch den gepfändeten und überwiesenen Teil seiner beschränkt pfändbaren Forderung einzuklagen, wenn entweder der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen seit einer Streitverkündung nach Paragraph 308 a, Absatz 2, EO in den Streit eingetreten ist (Ziffer eins,) oder seit Fälligwerden und Überweisung der Forderung zumindest drei Monate verstrichen sind (Ziffer 2,). Klagt der Verpflichtete die Forderung ein, erfolgt dies zu Gunsten des betreibenden Gläubigers, weshalb das Klagsbegehren auch auf Leistung an ihn zu lauten hat vergleiche Paragraph 308 a, Absatz 3, EO; Angst/Oberhammer, EO, Paragraph 308 a, Rz 20). Aus dem Umstand, dass nach Paragraph 308 a, Absatz eins, EO ein Zahlungsbefehl bereits vor Ablauf der in Ziffer eins und Ziffer 2, dieser Bestimmung genannten Fristen erlassen werden darf, sowie aus der Möglichkeit der Streitverkündung ist der Schluss zu ziehen, dass eine Klage nicht mehr zurückgewiesen werden darf, wenn die Dreimonatsfrist vor der Entscheidung des Gerichts abgelaufen ist; vielmehr ist dann über den vom Verpflichteten geltend gemachten Anspruch meritorisch zu entscheiden (siehe Angst/Oberhammer, EO, Paragraph 308 a, Rz 9 f; Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 308 a, Rz 1). Im konkreten Fall war bei Schluss der Verhandlung erster Instanz die Dreimonatsfrist des Paragraph 308 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO längst abgelaufen, ohne dass der Überweisungsgläubiger die Forderung gegen den Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht hätte, sodass der Kläger seine Aktivlegitimation mit der vom Erstgericht ohnedies beachteten Einschränkung, Leistung der pfändbaren Teile des Einkommens an den betreibenden Gläubiger zu begehren, wiederum erlangt hat (8 ObA 40/01t).

Dass der Kläger angeblich eine Berufsunfähigkeitspension bezog, machte das Arbeitsverhältnis nicht unwirksam und kann auch die Beklagte nicht der Pflicht der Lohnzahlung entheben.

Textnummer

E71737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00080.03B.1125.000

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20031125_OGH0002_008OBA00080_03B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021582 Rechtssatz 13.07.1976Zivilrecht
Die Abmeldung von der Krankenkasse unter der Annahme eines bereits vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers ist für sich allein nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wiel sie weder einen Auflösungswillen zweifelsfrei erkennen läßt, noch einen so …
RS0042555 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfa …
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0043061 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
RS0109385 Rechtssatz 29.01.1998Zivilrecht
Die Abmeldung von der Krankenkasse ist nur eine Wissenserklärung und nicht eine auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung.
RS0115022 Rechtssatz 29.03.2001Zivilrecht
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlangt der Verpflichtete die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zurück. Dies gilt auch für einen Prüfungsprozess nach § 110 KO. Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation än …