Rechtssatz RS0115057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115057
Entscheidungsdatum
21.10.2003
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art41
Rechtssatz
Ein im Jahre 1994, vor dem Außerkrafttreten des AbkSozSi Österreich - Jugoslawien, in Jugoslawien gestellter Antrag auf Alterspension ist auch als Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten (10 ObS 2431/96i). Das gilt auch dann, wenn zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag in Österreich die Voraussetzungen für eine Alterspension noch nicht gegeben sind (hier: Verschiebung des Stichtages auf Monatsersten nach Vollendung des 65. Lebensjahres).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 32/01f
Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 32/01f
- 10 ObS 398/02f
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 10 ObS 398/02f
Vgl; Beisatz: Im Anwendungsbereich des Art 41 Abs 1 und 2 des Abkommens bleibt für eine Unterscheidung zwischen Pensionsanträgen die als "das jugoslawische Verfahren betreffend" anzusehen sind, und solchen, über die der österreichische Versicherungsträger neuerlich entscheiden muss, kein Raum. Es kommt auch dem Umstand, dass dem österreichischen Versicherungsträger die strittigen Anträge nicht zur Kenntnis gelangt sind, keine Bedeutung zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115057
Dokumentnummer
JJR_20010220_OGH0002_010OBS00032_01F0000_001