Rechtssatz RS0115066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115066
Geschäftszahl
10ObS357/00y
Entscheidungsdatum
30.01.2001
Rechtssatz
In der Pflegehilfe nach dem GuKG gibt es auch einen eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich, nämlich die soziale Betreuung der Patienten und die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Zu der "sozialen Betreuung" zählen insbesondere der alltägliche Umgang mit den Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen, die Führung von Gesprächen, die Förderung der Kommunikation im sozialen Umfeld und die Berücksichtigung individueller religiöser Bedürfnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115066
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_010OBS00357_00Y0000_002