Die Revision wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt. Im Übrigen kommt der Revision jedoch Berechtigung zu.
Die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels sind entbehrlich, weil in einem Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen, wozu unter anderem auch Pensionsleistungen gehören, gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG die (ordentliche) Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.Die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels sind entbehrlich, weil in einem Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen, wozu unter anderem auch Pensionsleistungen gehören, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG die (ordentliche) Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist.
Wie die Klägerin selbst einräumt, ist die von ihr gerügte angebliche Unrichtigkeit bzw Undeutlichkeit des vom Erstgericht über die Tagsatzung vom 18. 1. 2000 errichteten Protokolles ohne jede Auswirkung auf die Entscheidung der Vorinstanzen geblieben, da auch nach den Ausführungen der Klägerin vom Erstgericht aufgrund der in dieser Tagsatzung geänderten Senatsbesetzung die bisherigen Beweisaufnahmeprotokolle tatsächlich verlesen wurden. Im Übrigen wäre es Sache der qualifiziert vertretenen Klägerin gewesen, bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Protokollierung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Widerspruch zu erheben (§ 212 Abs 1 und 5 ZPO).Wie die Klägerin selbst einräumt, ist die von ihr gerügte angebliche Unrichtigkeit bzw Undeutlichkeit des vom Erstgericht über die Tagsatzung vom 18. 1. 2000 errichteten Protokolles ohne jede Auswirkung auf die Entscheidung der Vorinstanzen geblieben, da auch nach den Ausführungen der Klägerin vom Erstgericht aufgrund der in dieser Tagsatzung geänderten Senatsbesetzung die bisherigen Beweisaufnahmeprotokolle tatsächlich verlesen wurden. Im Übrigen wäre es Sache der qualifiziert vertretenen Klägerin gewesen, bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Protokollierung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Widerspruch zu erheben (Paragraph 212, Absatz eins und 5 ZPO).
Weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO noch jener der Nichtigkeit nach § 503 Z 1 ZPO liegen vor. Entgegen der Argumentation der Klägerin lag eine von der beklagten Partei in ihrer Berufung gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, welche das Berufungsgericht materiell zu behandeln hatte. Die Klägerin verkennt in ihren Ausführungen, dass es sich bei den in der Rechtsrüge der beklagten Partei angesprochenen Fragen, ob die Verweisbarkeit der Klägerin inhaltlich nach § 273 ASVG oder § 255 ASVG zu beurteilen ist und ob die Klägerin Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG genießt, um Rechtsfragen und nicht um Tatfragen handelt. Auf die Ausführungen der beklagten Partei in ihrer formell auch erhobenen Tatsachen- und Beweisrüge ist das Berufungsgericht inhaltlich nicht eingegangen, sodass die von der Klägerin dem Berufungsgericht nunmehr wegen materieller Behandlung einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Berufung zur Last gelegte Mangelhaftigkeit bzw Nichtigkeit schon aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht vorliegt.Weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO noch jener der Nichtigkeit nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO liegen vor. Entgegen der Argumentation der Klägerin lag eine von der beklagten Partei in ihrer Berufung gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, welche das Berufungsgericht materiell zu behandeln hatte. Die Klägerin verkennt in ihren Ausführungen, dass es sich bei den in der Rechtsrüge der beklagten Partei angesprochenen Fragen, ob die Verweisbarkeit der Klägerin inhaltlich nach Paragraph 273, ASVG oder Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist und ob die Klägerin Berufsschutz im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genießt, um Rechtsfragen und nicht um Tatfragen handelt. Auf die Ausführungen der beklagten Partei in ihrer formell auch erhobenen Tatsachen- und Beweisrüge ist das Berufungsgericht inhaltlich nicht eingegangen, sodass die von der Klägerin dem Berufungsgericht nunmehr wegen materieller Behandlung einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Berufung zur Last gelegte Mangelhaftigkeit bzw Nichtigkeit schon aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht vorliegt.
In der Sache selbst vertritt die Klägerin im Wesentlichen den Standpunkt, sie habe als Alten- und Pflegehelferin eine Angestelltentätigkeit verrichtet, sodass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die von ihr begehrte Berufsunfähigkeitspension auch inhaltlich nach der Bestimmung des § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen sei. Im Übrigen genieße sie aufgrund ihrer qualifizierten Tätigkeit als Alten- und Pflegehelferin Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, weshalb eine Verweisung auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG nicht zulässig sei.In der Sache selbst vertritt die Klägerin im Wesentlichen den Standpunkt, sie habe als Alten- und Pflegehelferin eine Angestelltentätigkeit verrichtet, sodass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die von ihr begehrte Berufsunfähigkeitspension auch inhaltlich nach der Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen sei. Im Übrigen genieße sie aufgrund ihrer qualifizierten Tätigkeit als Alten- und Pflegehelferin Berufsschutz im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, weshalb eine Verweisung auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht zulässig sei.
Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu.
Zunächst entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des (analog anzuwendenden) § 255 ASVG zu beurteilen ist und dass zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, nicht bindend sind. Auch die in § 14 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG geregelte Zuordnung gewisser Beschäftigungsverhältnisse zur Pensionsversicherung der Angestellten ist in diesem Zusammenhang nicht bindend (SSV-NF 8/48 mwN uva; RIS-Justiz RS0083738). Es ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entscheidend, dass sie bei ihrer Tätigkeit als Alten- und Pflegehelferin von ihrem Arbeitgeber als Angestellte eingestuft und somit bei der beklagten Partei pensionsversichert war.Zunächst entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des (analog anzuwendenden) Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist und dass zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, nicht bindend sind. Auch die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG geregelte Zuordnung gewisser Beschäftigungsverhältnisse zur Pensionsversicherung der Angestellten ist in diesem Zusammenhang nicht bindend (SSV-NF 8/48 mwN uva; RIS-Justiz RS0083738). Es ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entscheidend, dass sie bei ihrer Tätigkeit als Alten- und Pflegehelferin von ihrem Arbeitgeber als Angestellte eingestuft und somit bei der beklagten Partei pensionsversichert war.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Pflegehelfer oder eine Pflegehelferin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeit ausübt und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen daher ungeachtet der Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen ist (vgl 10 ObS 117/00d; SSV-NF 12/6; 11/67; jüngst 10 ObS 314/00z). Aber auch was die Frage eines Berufsschutzes im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG betrifft, hat der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits in mehreren Entscheidungen näher begründet, dass es sich bei der Tätigkeit eines Stationsgehilfen (nunmehr Pflegehelfer) weder um einen erlernten noch einen angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG handelt, sodass die Frage der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei (SSV-NF 12/6 mwN; RIS-Justiz RS0084962, RS0084778; jüngst 10 ObS 314/00z). In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 117/00d hat der erkennende Senat näher begründet, dass es sich insbesondere auch beim Beruf des Pflegehelfers im Sinn des Gesundheits- und KrankenpflegeG (GuKG), BGBl I 1997/108, um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG handelt. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des GuKG die grundsätzliche Ausbildungsdauer für den Beruf Pflegehelfer ein Jahr (1600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis), für den Beruf des diplomierten Krankenpflegepersonals hingegen drei Jahre (mindestens 4.600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) und selbst eine verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomiertes Krankenpflegepersonal) noch zwei Jahre dauere, woraus sich ergebe, dass die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ganz offenkundig viel weitergehendere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle. Auch die Dauer der Lehrzeit (theoretische und praktische Ausbildung) in einem erlernten Beruf betrage regelmäßig mindestens drei Jahre. Aufgrund dieser Erwägungen gelangte der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 117/00d zu dem Ergebnis, dass die als Krankenpflegerhelferin in einem Geriatriezentrum beschäftigt gewesene damalige Klägerin, die für die Verrichtung dieser Tätigkeit eine einjährige Ausbildung sowie anschließend Kurse von zwei bis dreimonatiger Dauer absolviert hatte, keinen Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG genießt.Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Pflegehelfer oder eine Pflegehelferin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeit ausübt und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen daher ungeachtet der Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der Bestimmung des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist vergleiche 10 ObS 117/00d; SSV-NF 12/6; 11/67; jüngst 10 ObS 314/00z). Aber auch was die Frage eines Berufsschutzes im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG betrifft, hat der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits in mehreren Entscheidungen näher begründet, dass es sich bei der Tätigkeit eines Stationsgehilfen (nunmehr Pflegehelfer) weder um einen erlernten noch einen angelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG handelt, sodass die Frage der Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sei (SSV-NF 12/6 mwN; RIS-Justiz RS0084962, RS0084778; jüngst 10 ObS 314/00z). In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 117/00d hat der erkennende Senat näher begründet, dass es sich insbesondere auch beim Beruf des Pflegehelfers im Sinn des Gesundheits- und KrankenpflegeG (GuKG), BGBl I 1997/108, um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG handelt. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des GuKG die grundsätzliche Ausbildungsdauer für den Beruf Pflegehelfer ein Jahr (1600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis), für den Beruf des diplomierten Krankenpflegepersonals hingegen drei Jahre (mindestens 4.600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) und selbst eine verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomiertes Krankenpflegepersonal) noch zwei Jahre dauere, woraus sich ergebe, dass die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ganz offenkundig viel weitergehendere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle. Auch die Dauer der Lehrzeit (theoretische und praktische Ausbildung) in einem erlernten Beruf betrage regelmäßig mindestens drei Jahre. Aufgrund dieser Erwägungen gelangte der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 117/00d zu dem Ergebnis, dass die als Krankenpflegerhelferin in einem Geriatriezentrum beschäftigt gewesene damalige Klägerin, die für die Verrichtung dieser Tätigkeit eine einjährige Ausbildung sowie anschließend Kurse von zwei bis dreimonatiger Dauer absolviert hatte, keinen Berufsschutz im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genießt.
Den Ausführungen in der Revision ist darin beizupflichten, dass sich die Situation der nunmehrigen Klägerin jedoch insofern anders darstellt, als sie als Alten- und Pflegehelferin beschäftigt war und sie nach den Feststellungen dafür eine insgesamt zweijährige (theoretische und praktische) Ausbildung an einer Fachschule für Altendienste absolviert hat.
Im Rahmen des Berufsbildes des Pflegehelfers bzw der Pflegehelferin definiert sich Pflegehilfe als die "Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten" (§ 82 GuKG). Während pflegerische Maßnahmen im Bereich der Pflegehilfe nach dem GuKG der Anordnung und der Aufsicht diplomierten Pflegepersonals bedürfen und das Pflegehilfspersonal im therapeutischen Bereich lediglich auf schriftliche ärztliche Anordnung im konkreten Einzelfall und unter Aufsicht von Ärzten oder diplomiertem Personal sowie nur in Durchführung bestimmter Aufgaben tätig werden darf, gibt es in der Pflegehilfe nach dem GuKG auch einen eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich, nämlich die soziale Betreuung der Patienten und die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Zu der "sozialen Betreuung" zählen insbesondere der alltägliche Umgang mit den Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen, die Führung von Gesprächen, die Förderung der Kommunikation im sozialen Umfeld und die Berücksichtigung individueller religiöser Bedürfnisse (§ 84 GuKG; vgl dazu Weiss - Faßbinder/Lust, Gesundheits- und KrankenpflegeG2, Anm. 2 zu § 84 GuKG; Klein, Neues aus der Gesetzgebung, ASoK 1997, 249 ff; Blum, Neues Berufsrecht für Krankenpfleger, RdW 1998, 99 f).Im Rahmen des Berufsbildes des Pflegehelfers bzw der Pflegehelferin definiert sich Pflegehilfe als die "Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten" (Paragraph 82, GuKG). Während pflegerische Maßnahmen im Bereich der Pflegehilfe nach dem GuKG der Anordnung und der Aufsicht diplomierten Pflegepersonals bedürfen und das Pflegehilfspersonal im therapeutischen Bereich lediglich auf schriftliche ärztliche Anordnung im konkreten Einzelfall und unter Aufsicht von Ärzten oder diplomiertem Personal sowie nur in Durchführung bestimmter Aufgaben tätig werden darf, gibt es in der Pflegehilfe nach dem GuKG auch einen eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich, nämlich die soziale Betreuung der Patienten und die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Zu der "sozialen Betreuung" zählen insbesondere der alltägliche Umgang mit den Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen, die Führung von Gesprächen, die Förderung der Kommunikation im sozialen Umfeld und die Berücksichtigung individueller religiöser Bedürfnisse (Paragraph 84, GuKG; vergleiche dazu Weiss - Faßbinder/Lust, Gesundheits- und KrankenpflegeG2, Anmerkung 2, zu Paragraph 84, GuKG; Klein, Neues aus der Gesetzgebung, ASoK 1997, 249 ff; Blum, Neues Berufsrecht für Krankenpfleger, RdW 1998, 99 f).
Während somit die Pflegeberufe nach dem GuKG vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und somit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, dienen, dienen die "reinen Pflegeberufe", wie etwa die Alten- und Familienhilfe, vor allem der Erleichterung der Altersbeschwerden bzw - bei Familienpflege - einer besonderen Notsituation. Solche "reinen Pflegedienste" umfassen einfache Leistungen, wie zB Hilfestellungen im psychosozialen Bereich (Förderung und Anregung von Kontakten mit anderen, Unterstützung bei Ansuchen, Behördengängen, Begleitung zum Arzt und Besorgungen usw), im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes der alten Menschen erforderlich sind (zB Unterstützung bei Haushaltsführung, insbesondere beim Einkaufen, bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege), aber auch Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens (zB Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Hilfe bei der Körperreinigung und Körperhygiene, beim An- und Auskleiden usw). Während die "reinen Pflegedienste" in kompetenzrechtlicher Hinsicht gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind die im GuKG geregelten Pflegeberufe wegen ihres Berufsbildes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (vgl Attlmayr, Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der "Pflegeberufe", RdM 1998, 99 ff; Pfeil, Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und die Betreuung behinderter Menschen, RdM 1999, 35 ff [41 f]).Während somit die Pflegeberufe nach dem GuKG vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und somit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, dienen, dienen die "reinen Pflegeberufe", wie etwa die Alten- und Familienhilfe, vor allem der Erleichterung der Altersbeschwerden bzw - bei Familienpflege - einer besonderen Notsituation. Solche "reinen Pflegedienste" umfassen einfache Leistungen, wie zB Hilfestellungen im psychosozialen Bereich (Förderung und Anregung von Kontakten mit anderen, Unterstützung bei Ansuchen, Behördengängen, Begleitung zum Arzt und Besorgungen usw), im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes der alten Menschen erforderlich sind (zB Unterstützung bei Haushaltsführung, insbesondere beim Einkaufen, bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege), aber auch Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens (zB Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Hilfe bei der Körperreinigung und Körperhygiene, beim An- und Auskleiden usw). Während die "reinen Pflegedienste" in kompetenzrechtlicher Hinsicht gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind die im GuKG geregelten Pflegeberufe wegen ihres Berufsbildes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG vergleiche Attlmayr, Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der "Pflegeberufe", RdM 1998, 99 ff; Pfeil, Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und die Betreuung behinderter Menschen, RdM 1999, 35 ff [41 f]).
Für die "reinen Pflegedienste", wie Alten- und Familienhilfe, bestehen auch bereits einige landesgesetzliche Regelungen. Während das Wiener Heimhilfegesetz (WHHG), LGBl 1997/23, das Berufsbild der Heimhilfe und die Aus- und Fortbildung für diesen Beruf regelt (vgl § 1 Abs 1; § 8 Abs 2 und 3: 200 Unterrichtsstunden theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung), regelt das OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, LGBl 1992/59 idgF, die für die berufliche Ausübung der Altenbetreuung erforderliche Ausbildung und die damit verbundenen Befugnisse (§ 2 Abs 1). Die Altenbetreuung im Sinn des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes umfasst die Sorge für das soziale und körperliche Wohl alter Menschen durch ganzheitliche Hilfestellung mit dem Ziel, alle Fähigkeiten der alten Menschen zu fördern, zu unterstützen, zu erhalten und zu ergänzen, und zwar insbesondere durch: 1. Hilfestellungen im psycho-sozialen Bereich, wie zB die Förderung und Anregung von Kontakten mit anderen, die Unterstützung bei Ansuchen, Behördengängen, Begleitung zum Arzt und Besorgungen, die Zusammenarbeit und Koordination von Hilfen (Angehörige, Nachbarn, soziale Dienste udgl), die Unterstützung bei der Gestaltung von Festen und Feiern, den Aufbau einer Vertrauensbasis für persönliche Gespräche, die Begleitung und Unterstützung von Angehörigen, die Beratung in sozialen Problemlagen, das Erkennen von Krisensituationen und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe, Sterbebegleitung, Trauerarbeit; 2. Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes des alten Menschen erforderlich sind, wie zB die Unterstützung bei der Haushaltsführung, insbesondere beim Einkaufen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege, die Unterstützung im Zubereiten von Mahlzeiten, die Unterstützung bei der Einhaltung von Diätvorschriften; 3. Hilfestellungen zur Förderungen des körperlichen Wohlbefindens, wie zB Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Körperreinigung und Körperhygiene, An- und Auskleiden, Erste Hilfe, Beobachtung des Allgemeinzustandes und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe (§ 3 Abs 2). Der (die) Altenbetreuer(in) ist nach dem Berufsbild berechtigt, die genannten Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Altenbetreuung fachlich eigenverantwortlich auszuführen (§ 6).Für die "reinen Pflegedienste", wie Alten- und Familienhilfe, bestehen auch bereits einige landesgesetzliche Regelungen. Während das Wiener Heimhilfegesetz (WHHG), LGBl 1997/23, das Berufsbild der Heimhilfe und die Aus- und Fortbildung für diesen Beruf regelt vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins,; Paragraph 8, Absatz 2 und 3 : 200 Unterrichtsstunden theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung), regelt das OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, LGBl 1992/59 idgF, die für die berufliche Ausübung der Altenbetreuung erforderliche Ausbildung und die damit verbundenen Befugnisse (Paragraph 2, Absatz eins,). Die Altenbetreuung im Sinn des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes umfasst die Sorge für das soziale und körperliche Wohl alter Menschen durch ganzheitliche Hilfestellung mit dem Ziel, alle Fähigkeiten der alten Menschen zu fördern, zu unterstützen, zu erhalten und zu ergänzen, und zwar insbesondere durch: 1. Hilfestellungen im psycho-sozialen Bereich, wie zB die Förderung und Anregung von Kontakten mit anderen, die Unterstützung bei Ansuchen, Behördengängen, Begleitung zum Arzt und Besorgungen, die Zusammenarbeit und Koordination von Hilfen (Angehörige, Nachbarn, soziale Dienste udgl), die Unterstützung bei der Gestaltung von Festen und Feiern, den Aufbau einer Vertrauensbasis für persönliche Gespräche, die Begleitung und Unterstützung von Angehörigen, die Beratung in sozialen Problemlagen, das Erkennen von Krisensituationen und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe, Sterbebegleitung, Trauerarbeit; 2. Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes des alten Menschen erforderlich sind, wie zB die Unterstützung bei der Haushaltsführung, insbesondere beim Einkaufen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege, die Unterstützung im Zubereiten von Mahlzeiten, die Unterstützung bei der Einhaltung von Diätvorschriften; 3. Hilfestellungen zur Förderungen des körperlichen Wohlbefindens, wie zB Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Körperreinigung und Körperhygiene, An- und Auskleiden, Erste Hilfe, Beobachtung des Allgemeinzustandes und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe (Paragraph 3, Absatz 2,). Der (die) Altenbetreuer(in) ist nach dem Berufsbild berechtigt, die genannten Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Altenbetreuung fachlich eigenverantwortlich auszuführen (Paragraph 6,).
Die Ausbildung zum (zur) Altenbetreuer(in) hat in einer Schule für Altenbetreuung zu erfolgen. Sie umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil und wird mit einer kommissionellen Prüfung abgeschlossen. Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von mindestens 600 Unterrichtseinheiten zu erfolgen, und zwar auf folgenden Gebieten: Berufskunde und Ethik; Grundlagen und Methoden der Sozialarbeit; Grundzüge der Kommunikation, Teamarbeit und Konfliktbewältigung; Umgang mit Krisen; Grundlagen der Gesprächsführung; Gerontologie (Alterspsychologie, Alterssoziologie); Grundlagen der Gerontopsychiatrie; Grundzüge der Vorsorge, Hygiene, Gesundheits- und Krankheitslehre sowie über den Umgang mit Arzneimitteln; Erste Hilfe und Grundzüge der Krankenbetreuung; Grundpflege und Altenpflege; Grundzüge der Mobilisierung und Rehabilitation; Grundzüge der Animation und Beschäftigung; Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes; Grundzüge des Sozialhilfe- und Behindertenrechts; Grundzüge der Ernährungslehre und Hauswirtschaft. Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von zumindest 400 Stunden zu erfolgen. Dabei ist die praktische Ausbildung - je zur Hälfte - in Alten- und Pflegeheimen sowie im Rahmen der mobilen Altendienste und vergleichbaren Einrichtungen unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung sowie mit abschließender Praxisbeurteilung zu absolvieren (§ 9).Die Ausbildung zum (zur) Altenbetreuer(in) hat in einer Schule für Altenbetreuung zu erfolgen. Sie umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil und wird mit einer kommissionellen Prüfung abgeschlossen. Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von mindestens 600 Unterrichtseinheiten zu erfolgen, und zwar auf folgenden Gebieten: Berufskunde und Ethik; Grundlagen und Methoden der Sozialarbeit; Grundzüge der Kommunikation, Teamarbeit und Konfliktbewältigung; Umgang mit Krisen; Grundlagen der Gesprächsführung; Gerontologie (Alterspsychologie, Alterssoziologie); Grundlagen der Gerontopsychiatrie; Grundzüge der Vorsorge, Hygiene, Gesundheits- und Krankheitslehre sowie über den Umgang mit Arzneimitteln; Erste Hilfe und Grundzüge der Krankenbetreuung; Grundpflege und Altenpflege; Grundzüge der Mobilisierung und Rehabilitation; Grundzüge der Animation und Beschäftigung; Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes; Grundzüge des Sozialhilfe- und Behindertenrechts; Grundzüge der Ernährungslehre und Hauswirtschaft. Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von zumindest 400 Stunden zu erfolgen. Dabei ist die praktische Ausbildung - je zur Hälfte - in Alten- und Pflegeheimen sowie im Rahmen der mobilen Altendienste und vergleichbaren Einrichtungen unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung sowie mit abschließender Praxisbeurteilung zu absolvieren (Paragraph 9,).
Für einen Pflegehelfer (eine Pflegehelferin) besteht gemäß § 10 des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes die Möglichkeit der Absolvierung einer Zusatzausbildung zum (zur) Altenfachbetreuer(in). Diese Zusatzausbildung hat durch eine Schule für Altenbetreuung zu erfolgen und soll insbesondere den Ausbildungsstand des (der) Pflegehelfers(in) in den altenspezifischen Fächern durch einen theoretischen Unterricht in der Dauer von insgesamt 250 Unterrichtseinheiten ergänzen und vertiefen. Die Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung, die höchstens zweimal wiederholt werden darf, abgeschlossen. Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat auf folgenden Gebieten zu erfolgen: Kommunikation mit psychisch Kranken und Sinnesbeeinträchtigten, Motivierung von Heimbewohnern zur aktiven Lebensgestaltung, Mobilisierung von Heimbewohnern unter Einschluss von Grundzügen über therapeutische Hilfen, Milieugestaltung in Heimen, aktivierende Maßnahmen (zB Gymnastik, Festgestaltung udgl), Pflegedokumentation und Pflegeplanung, Gesprächsführung und Gruppenarbeit, psychosomatische Erscheinungen und Sucht, Bewältigung beruflicher Belastungen, Krisenwahrnehmung bei sich und anderen Menschen, Soziologie der Institutionen, Motivierung der Angehörigen, pflegerische Betreuung von Sterbenden und Verhalten im Todesfall sowie Leben und Arbeiten in der Gruppe (§ 10). Detailliertere Regelungen über die Ausbildung für die Berufe: Altenbetreuer(in) und Altenfachbetreuer(in) finden sich in der OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung (LGBl 1993/34).Für einen Pflegehelfer (eine Pflegehelferin) besteht gemäß Paragraph 10, des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes die Möglichkeit der Absolvierung einer Zusatzausbildung zum (zur) Altenfachbetreuer(in). Diese Zusatzausbildung hat durch eine Schule für Altenbetreuung zu erfolgen und soll insbesondere den Ausbildungsstand des (der) Pflegehelfers(in) in den altenspezifischen Fächern durch einen theoretischen Unterricht in der Dauer von insgesamt 250 Unterrichtseinheiten ergänzen und vertiefen. Die Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung, die höchstens zweimal wiederholt werden darf, abgeschlossen. Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat auf folgenden Gebieten zu erfolgen: Kommunikation mit psychisch Kranken und Sinnesbeeinträchtigten, Motivierung von Heimbewohnern zur aktiven Lebensgestaltung, Mobilisierung von Heimbewohnern unter Einschluss von Grundzügen über therapeutische Hilfen, Milieugestaltung in Heimen, aktivierende Maßnahmen (zB Gymnastik, Festgestaltung udgl), Pflegedokumentation und Pflegeplanung, Gesprächsführung und Gruppenarbeit, psychosomatische Erscheinungen und Sucht, Bewältigung beruflicher Belastungen, Krisenwahrnehmung bei sich und anderen Menschen, Soziologie der Institutionen, Motivierung der Angehörigen, pflegerische Betreuung von Sterbenden und Verhalten im Todesfall sowie Leben und Arbeiten in der Gruppe (Paragraph 10,). Detailliertere Regelungen über die Ausbildung für die Berufe: Altenbetreuer(in) und Altenfachbetreuer(in) finden sich in der OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung (LGBl 1993/34).
Die Klägerin selbst verweist in ihren Revisionsausführungen auf die Bestimmungen des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes - AFHG, LGBl 1996/6. Nach § 3 Abs 1 dieses Gesetzes handelt es sich beim Altenhelfer um eine ausgebildete Fachkraft, die befähigt ist, die spezifische Lebenssituation älterer Menschen ganzheitlich zu erfassen, durch gezielte Maßnahmen auf den individuellen Bedarf einzugehen, den Betreuten ein lebenswertes soziales Umfeld zu erhalten und ihnen ein Altern in Würde in vertrauter Umgebung möglich zu machen. Die Dienste der Altenhelfer können in mobiler, ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erbracht werden. Der Altenhelfer hat selbständig und fachlich eigenverantwortlich vorbeugende, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Dienste zur täglichen Lebensbewältigung zu erbringen. Solche Dienste sind insbesondere: Eingehen auf die körperlichen, psychischen, sozialen und geistigen Bedürfnisse älterer Menschen; Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter; Unterstützung der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern; Zusammenarbeit mit dem sozialen Umfeld (Behörden, freiwillige und berufliche Helfer usw); Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes und Sterbebegleitung. Hat ein Altenhelfer eine Ausbildung zum Pflegehelfer im Sinne der Pflegehelferverordnung, BGBl Nr 175/1991, so ist er zur Ausübung von medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten berechtigt (§ 3 Abs 2; vgl auch die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 5 NÖ Alten-, Familien- und Heimhelfergesetz, LGBl 1996/118).Die Klägerin selbst verweist in ihren Revisionsausführungen auf die Bestimmungen des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes - AFHG, LGBl 1996/6. Nach Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes handelt es sich beim Altenhelfer um eine ausgebildete Fachkraft, die befähigt ist, die spezifische Lebenssituation älterer Menschen ganzheitlich zu erfassen, durch gezielte Maßnahmen auf den individuellen Bedarf einzugehen, den Betreuten ein lebenswertes soziales Umfeld zu erhalten und ihnen ein Altern in Würde in vertrauter Umgebung möglich zu machen. Die Dienste der Altenhelfer können in mobiler, ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erbracht werden. Der Altenhelfer hat selbständig und fachlich eigenverantwortlich vorbeugende, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Dienste zur täglichen Lebensbewältigung zu erbringen. Solche Dienste sind insbesondere: Eingehen auf die körperlichen, psychischen, sozialen und geistigen Bedürfnisse älterer Menschen; Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter; Unterstützung der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern; Zusammenarbeit mit dem sozialen Umfeld (Behörden, freiwillige und berufliche Helfer usw); Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes und Sterbebegleitung. Hat ein Altenhelfer eine Ausbildung zum Pflegehelfer im Sinne der Pflegehelferverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 175 aus 1991,, so ist er zur Ausübung von medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten berechtigt (Paragraph 3, Absatz 2,; vergleiche auch die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 5, NÖ Alten-, Familien- und Heimhelfergesetz, LGBl 1996/118).
Die Ausbildung zum Altenhelfer hat nach dem Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen (§ 8). Der theoretische Teil der Ausbildung zum Altenhelfer hat eine Gesamtdauer von mindestens 1360 Stunden und zumindest folgende Gegenstände zu umfassen: Ethik; Deutsch, Literatur und Schriftverkehr; Staatsbürgerkunde, Rechtskunde; Grundlagen der Methoden der Sozialarbeit; Teamarbeit und Organisation; Psychologie, Psychiatrie und Gerontologie; spezielle Berufskunde; Gesundheits- und Krankheitslehre; Kranken- und Altenpflege; Ernährungslehre und Diätkunde; Haushaltsführung; Animation, Rehabilitation; Kommunikation und Supervision (§ 9 Abs 1). Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat eine Gesamtdauer von mindestens 1200 Stunden zu umfassen und in Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten und im Rahmen der mobilen Altendienste bzw diesen vergleichbaren Einrichtungen unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung zu erfolgen (§ 9 Abs 2). Nähere Regelungen über die Ausbildung für den Beruf Altenhelfer finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung von 1. Juli 1996 (AFHAusbVO - LGBl 1996/47).Die Ausbildung zum Altenhelfer hat nach dem Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen (Paragraph 8,). Der theoretische Teil der Ausbildung zum Altenhelfer hat eine Gesamtdauer von mindestens 1360 Stunden und zumindest folgende Gegenstände zu umfassen: Ethik; Deutsch, Literatur und Schriftverkehr; Staatsbürgerkunde, Rechtskunde; Grundlagen der Methoden der Sozialarbeit; Teamarbeit und Organisation; Psychologie, Psychiatrie und Gerontologie; spezielle Berufskunde; Gesundheits- und Krankheitslehre; Kranken- und Altenpflege; Ernährungslehre und Diätkunde; Haushaltsführung; Animation, Rehabilitation; Kommunikation und Supervision (Paragraph 9, Absatz eins,). Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat eine Gesamtdauer von mindestens 1200 Stunden zu umfassen und in Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten und im Rahmen der mobilen Altendienste bzw diesen vergleichbaren Einrichtungen unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung zu erfolgen (Paragraph 9, Absatz 2,). Nähere Regelungen über die Ausbildung für den Beruf Altenhelfer finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung von 1. Juli 1996 (AFHAusbVO - LGBl 1996/47).
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die bundesgesetzliche Regelung über die Ausbildung in der Pflegehilfe zu verweisen, wonach diese Ausbildung ein Jahr dauert und eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1600 Stunden umfasst, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat (§ 92 Abs 1 GuKG). Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann gemäß § 92 Abs 2 Z 3 GuKG auch in Verbindung mit einer anderen Ausbildung absolviert werden, wobei in diesem Fall die kommissionelle Abschlussprüfung spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen ist. So integriert beispielsweise die Ausbildung im Kombinationsberuf "Altendienste/Pflegehilfe" zusätzlich zu den Ausbildungsinhalten der bisherigen Schulen für Altendienste die Lehrpläne der in der Pflegehelferverordnung geregelten Pfegehilfeausbildung im vollen Umfang und vermittelt damit eine Qualifikation sowohl für den pflegerischen als auch für den sozialen Bereich (Weiss-Faßbinder/Lust aaO Anm 5 zu § 92 GuKG).Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die bundesgesetzliche Regelung über die Ausbildung in der Pflegehilfe zu verweisen, wonach diese Ausbildung ein Jahr dauert und eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1600 Stunden umfasst, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat (Paragraph 92, Absatz eins, GuKG). Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, GuKG auch in Verbindung mit einer anderen Ausbildung absolviert werden, wobei in diesem Fall die kommissionelle Abschlussprüfung spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen ist. So integriert beispielsweise die Ausbildung im Kombinationsberuf "Altendienste/Pflegehilfe" zusätzlich zu den Ausbildungsinhalten der bisherigen Schulen für Altendienste die Lehrpläne der in der Pflegehelferverordnung geregelten Pfegehilfeausbildung im vollen Umfang und vermittelt damit eine Qualifikation sowohl für den pflegerischen als auch für den sozialen Bereich (Weiss-Faßbinder/Lust aaO Anmerkung 5, zu Paragraph 92, GuKG).
Wendet man die dargestellte Rechtslage auf den vorliegenden Fall an, ist zunächst der Einwand der Klägerin zu beurteilen, sie habe Angestelltentätigkeiten im Sinn des § 1 AngG verrrichtet, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr begehrte Pensionsleistung nach § 273 ASVG zu prüfen seien. Da kaufmännische Dienste und Kanzleiarbeiten von vornherein ausscheiden, kann nur fraglich sein, ob die Klägerin höhere nichtkaufmännische Dienste geleistet hat. Wie der erkennende Senat jedoch bereits in mehreren Entscheidungen auch unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Judikatur näher dargelegt hat, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diplomierte Krankenpfleger und Krankenschwestern, nicht aber Pflegehelfer und Pflegehelferinnen höhere nichtkaufmännische Dienste leisten (SSV-NF 12/6; 11/67; 8/48; 10 ObS 117/00d; 10 ObS 314/00z ua; RIS-Justiz RS0084962). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Diese Beurteilung trifft auch auf die Klägerin zu, deren Tätigkeit als Alten- und Pflegehelferin nach den Feststellungen überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war.Wendet man die dargestellte Rechtslage auf den vorliegenden Fall an, ist zunächst der Einwand der Klägerin zu beurteilen, sie habe Angestelltentätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, AngG verrrichtet, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr begehrte Pensionsleistung nach Paragraph 273, ASVG zu prüfen seien. Da kaufmännische Dienste und Kanzleiarbeiten von vornherein ausscheiden, kann nur fraglich sein, ob die Klägerin höhere nichtkaufmännische Dienste geleistet hat. Wie der erkennende Senat jedoch bereits in mehreren Entscheidungen auch unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Judikatur näher dargelegt hat, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diplomierte Krankenpfleger und Krankenschwestern, nicht aber Pflegehelfer und Pflegehelferinnen höhere nichtkaufmännische Dienste leisten (SSV-NF 12/6; 11/67; 8/48; 10 ObS 117/00d; 10 ObS 314/00z ua; RIS-Justiz RS0084962). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Diese Beurteilung trifft auch auf die Klägerin zu, deren Tätigkeit als Alten- und Pflegehelferin nach den Feststellungen überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war.
Der erkennende Senat hält auch weiterhin an seiner bereits oben wiedergegebenen, in der Entscheidung 10 ObS 117/00d näher begründeten Auffassung fest, dass es sich beim Beruf des Pflegehelfers im Sinn des GuKG um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG handelt. Der Klägerin würde daher allein auf Grund der nach ihrem Vorbringen (vgl Schriftsatz ON 36) von ihr auch absolvierten Pflegehelferausbildung noch kein Berufsschutz zukommen. Es ist daher zu prüfen, ob der Klägerin auf Grund der von ihr in den Jahren 1983 bis 1985 absolvierten 2-jährigen Ausbildung zur Altenhelferin an der Fachschule für Altendienste und Pflege der Caritas der Diözese Graz-Seckau Berufsschutz zukommt. Die Frage, ob eine gelernte oder angelernte Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG vorliegt und dem Versicherten daher Berufsschutz im Sinne dieser Gesetzesstelle zukommt, ist eine Rechtsfrage. Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG liegt nach herrschender Ansicht dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat (Schrammel, Der praktische Fall, DRdA 1988, 259 ff [262]; SSV-NF 4/166 mwN). Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat gemäß § 6 Abs 1 BAG innerhalb eines zeitlichen Rahmens von zwei bis vier Jahren in der Regel drei Jahre zu betragen. Es gibt jedoch eine Reihe von Lehrberufen mit einer nur 2-jährigen Ausbildungszeit (zB Hutmacher, Kosmetiker, Masseur, Modist, Fußpfleger usw - vgl dazu die Zusammenstellung der Lehrberufsliste mit den Angaben über die jeweilige Dauer der Lehrzeit in Berger/Fida/Gruber, BAG Anh I A). Die von der Klägerin absolvierte Ausbildungszeit erreicht daher bereits jenes Maß, welches allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird. Nicht entscheidend ist dabei, dass es, wie erwähnt, auch landesgesetzliche Regelungen mit einer zum Teil erheblich kürzeren Ausbildungszeit gibt. Dieser Umstand lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass die Klägerin eine im Vergleich dazu qualifiziertere Ausbildung genossen hat und daher wohl auch über qualifiziertere Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Beruf verfügt. Es ist aber nicht nur die Dauer, sondern auch der Inhalt der von der Klägerin absolvierten Ausbildung mit der Ausbildung in einem Lehrberuf durchaus vergleichbar. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, dass sich die von der Klägerin konkret absolvierte Ausbildung, wie sie sich aus dem im Pensionsakt einliegenden Jahres- und Abschlusszeugnis samt Stundentafel der Fachschule für Sozialberufe der Caritas der Diözese Graz/Seckau, Schule für Altendienste, vom 5. 7. 1985 ergibt, geringfügig von dem vom Erstgericht festgestellten Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Alten- und Pflegehelferin unterscheidet. Die Klägerin hat somit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen. Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die nach einer 2-jährigen Ausbildungszeit als Alten- und Pflegehelferin tätig gewesene Klägerin Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG genießt. Nach den Feststellungen kann die Klägerin gesundheitsbedingt ihren erlernten und auch überwiegend ausgeübten Beruf nicht weiterhin ausüben, auch nicht in Form der Verweisung auf artverwandte Berufe, weshalb Invalidität im Sinn des Gesetzes vorliegt und der Anspruch der Klägerin auf die begehrte Berufsunfähigkeitspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu Recht besteht.Der erkennende Senat hält auch weiterhin an seiner bereits oben wiedergegebenen, in der Entscheidung 10 ObS 117/00d näher begründeten Auffassung fest, dass es sich beim Beruf des Pflegehelfers im Sinn des GuKG um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG handelt. Der Klägerin würde daher allein auf Grund der nach ihrem Vorbringen vergleiche Schriftsatz ON 36) von ihr auch absolvierten Pflegehelferausbildung noch kein Berufsschutz zukommen. Es ist daher zu prüfen, ob der Klägerin auf Grund der von ihr in den Jahren 1983 bis 1985 absolvierten 2-jährigen Ausbildung zur Altenhelferin an der Fachschule für Altendienste und Pflege der Caritas der Diözese Graz-Seckau Berufsschutz zukommt. Die Frage, ob eine gelernte oder angelernte Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG vorliegt und dem Versicherten daher Berufsschutz im Sinne dieser Gesetzesstelle zukommt, ist eine Rechtsfrage. Ein erlernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG liegt nach herrschender Ansicht dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat (Schrammel, Der praktische Fall, DRdA 1988, 259 ff [262]; SSV-NF 4/166 mwN). Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß Paragraph 7, BAG angeführten Lehrberufe. Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAG innerhalb eines zeitlichen Rahmens von zwei bis vier Jahren in der Regel drei Jahre zu betragen. Es gibt jedoch eine Reihe von Lehrberufen mit einer nur 2-jährigen Ausbildungszeit (zB Hutmacher, Kosmetiker, Masseur, Modist, Fußpfleger usw - vergleiche dazu die Zusammenstellung der Lehrberufsliste mit den Angaben über die jeweilige Dauer der Lehrzeit in Berger/Fida/Gruber, BAG Anh römisch eins A). Die von der Klägerin absolvierte Ausbildungszeit erreicht daher bereits jenes Maß, welches allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird. Nicht entscheidend ist dabei, dass es, wie erwähnt, auch landesgesetzliche Regelungen mit einer zum Teil erheblich kürzeren Ausbildungszeit gibt. Dieser Umstand lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass die Klägerin eine im Vergleich dazu qualifiziertere Ausbildung genossen hat und daher wohl auch über qualifiziertere Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Beruf verfügt. Es ist aber nicht nur die Dauer, sondern auch der Inhalt der von der Klägerin absolvierten Ausbildung mit der Ausbildung in einem Lehrberuf durchaus vergleichbar. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, dass sich die von der Klägerin konkret absolvierte Ausbildung, wie sie sich aus dem im Pensionsakt einliegenden Jahres- und Abschlusszeugnis samt Stundentafel der Fachschule für Sozialberufe der Caritas der Diözese Graz/Seckau, Schule für Altendienste, vom 5. 7. 1985 ergibt, geringfügig von dem vom Erstgericht festgestellten Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Alten- und Pflegehelferin unterscheidet. Die Klägerin hat somit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen. Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die nach einer 2-jährigen Ausbildungszeit als Alten- und Pflegehelferin tätig gewesene Klägerin Berufsschutz im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genießt. Nach den Feststellungen kann die Klägerin gesundheitsbedingt ihren erlernten und auch überwiegend ausgeübten Beruf nicht weiterhin ausüben, auch nicht in Form der Verweisung auf artverwandte Berufe, weshalb Invalidität im Sinn des Gesetzes vorliegt und der Anspruch der Klägerin auf die begehrte Berufsunfähigkeitspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu Recht besteht.
Gemäß § 89 Abs 2 ASGG war daher auszusprechen, dass das Klagebegehren dem Grund nach zu Recht besteht und der Beklagten unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufzutragen.Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG war daher auszusprechen, dass das Klagebegehren dem Grund nach zu Recht besteht und der Beklagten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Klägerin hat nur für das Revisionsverfahren Kosten verzeichnet. Im Revisionsverfahren gebührt jedoch mangels einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage (§ 23 RATG) nicht - wie vom Klagevertreter verzeichnet - der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen in Höhe von 60 % (10 ObS 260/00h; 10 ObS 237/00a; 8 Ob 199/00y; 3 Ob 254/98y uva). Der erkennende Senat sieht auch keinen Grund, die Entlohnung des für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts gemäß § 21 RATG unabhängig vom Tarif festzusetzen und auf diesem Wege einen dreifachen Einheitssatz für die Revision zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Klägerin hat nur für das Revisionsverfahren Kosten verzeichnet. Im Revisionsverfahren gebührt jedoch mangels einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage (Paragraph 23, RATG) nicht - wie vom Klagevertreter verzeichnet - der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen in Höhe von 60 % (10 ObS 260/00h; 10 ObS 237/00a; 8 Ob 199/00y; 3 Ob 254/98y uva). Der erkennende Senat sieht auch keinen Grund, die Entlohnung des für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts gemäß Paragraph 21, RATG unabhängig vom Tarif festzusetzen und auf diesem Wege einen dreifachen Einheitssatz für die Revision zuzuerkennen.