Rechtssatz RS0115067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115067
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Norm
AFHG nö allg
AFHG stmk allg
oö Altenbetreungs-Ausbildungsgesetz allg
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art15 Abs1
GuKG allg
WHHG allg
Rechtssatz
Während die Pflegeberufe nach dem GuKG vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und somit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, dienen, dienen die "reinen Pflegeberufe", wie etwa die Altenhilfe und Familienhilfe, vor allem der Erleichterung der Altersbeschwerden beziehungsweise - bei Familienpflege - einer besonderen Notsituation. Solche "reinen Pflegedienste" umfassen einfache Leistungen, wie zum Beispiel Hilfestellungen im psychosozialen Bereich, im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes der alten Menschen erforderlich sind, aber auch Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens. Während die "reinen Pflegedienste" in kompetenzrechtlicher Hinsicht gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind die im GuKG geregelten Pflegeberufe wegen ihres Berufsbildes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG.Während die Pflegeberufe nach dem GuKG vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und somit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, dienen, dienen die "reinen Pflegeberufe", wie etwa die Altenhilfe und Familienhilfe, vor allem der Erleichterung der Altersbeschwerden beziehungsweise - bei Familienpflege - einer besonderen Notsituation. Solche "reinen Pflegedienste" umfassen einfache Leistungen, wie zum Beispiel Hilfestellungen im psychosozialen Bereich, im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes der alten Menschen erforderlich sind, aber auch Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens. Während die "reinen Pflegedienste" in kompetenzrechtlicher Hinsicht gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind die im GuKG geregelten Pflegeberufe wegen ihres Berufsbildes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 357/00y
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 357/00y
- 7 Ob 119/14x
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 119/14x
Vgl auch; nur: Die Pflegeberufe nach dem GuKG dienen vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und damit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen. (T1)
Beisatz: Die Grenze zur Laientätigkeit liegt dort, wo medizinisches oder pflegerisches Fachwissen Voraussetzung für die fachgerechte Durchführung der Tätigkeit ist und auf Grund dieses Fachwissens Selbst‑ und Fremdgefährdung vermieden werden kann. (T2); Veröff: SZ 2014/83
- 7 Ob 139/14p
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 139/14p
Auch; nur T1
- 7 Ob 14/21s
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 14/21s
nur T1
- 7 Ob 123/21w
Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 123/21w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115067
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_010OBS00357_00Y0000_003