Rechtssatz RS0084513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084513
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Rechtssatz
Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. Sieht man von der Berufstätigkeit jener Person ab, die durch besondere Vorschriften Dienstnehmern gleichgestellt sind (vgl § 4 Abs 3 ASVG), muss es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handeln (vgl vor allem § 1 und § 3 Abs 1 ASVG). (Hier: Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe kann eine Berufstätigkeit die über jene einer Serviererin nicht hinausgeht) nicht zur Tätigkeit in einem erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG machen, weil sie Voraussetzung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist.Ein erlernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. Sieht man von der Berufstätigkeit jener Person ab, die durch besondere Vorschriften Dienstnehmern gleichgestellt sind vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, ASVG), muss es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handeln vergleiche vor allem Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, ASVG). (Hier: Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe kann eine Berufstätigkeit die über jene einer Serviererin nicht hinausgeht) nicht zur Tätigkeit in einem erlernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG machen, weil sie Voraussetzung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 370/90
Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 370/90
Veröff: SSV-NF 4/166
- 10 ObS 357/00y
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 357/00y
Vgl auch; nur: Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. (T1); Beisatz: Ein erlernter Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. (T2)
- 10 ObS 39/05s
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 ObS 39/05s
Vgl auch; nur T1
- 10 ObS 116/05i
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 116/05i
nur T1
- 10 ObS 74/09v
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 10 ObS 74/09v
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrundeliegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab. (T3); Beisatz: Hier: Altenfachbetreuerin. (T4)
- 10 ObS 145/19z
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 ObS 145/19z
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Abzustellen ist auf die tatsächlich absolvierte Ausbildung und nicht auf die zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Ausbildung vorgesehene Ausbildungsdauer und damals geltende Qualifikationserfordernisse. (T5)
- 10 ObS 67/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.10.2023 10 ObS 67/23k
vgl; Beisatz wie T2 nur: Erlernte Berufe iSd § 255 Abs 1 ASVG sind vor allem die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. (T6)
- 10 ObS 131/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 ObS 131/24y
nur T1; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Oö SBG. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084513
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19901218_OGH0002_010OBS00370_9000000_001