Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen abgewichen ist, und im Ergebnis auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, sie habe eine zweijährige Fachausbildung zur Altenfachbetreuerin nach den damals geltenden Ausbildungsvorschriften erfolgreich abgeschlossen und genieße daher Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG. In diesem Sinn habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 66/07i ausgesprochen, dass durch die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin und Pflegehelferin mit 1.200 Stunden theoretischer und 1.200 Stunden praktischer Ausbildung Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG erworben worden sei.Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, sie habe eine zweijährige Fachausbildung zur Altenfachbetreuerin nach den damals geltenden Ausbildungsvorschriften erfolgreich abgeschlossen und genieße daher Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG. In diesem Sinn habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 66/07i ausgesprochen, dass durch die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin und Pflegehelferin mit 1.200 Stunden theoretischer und 1.200 Stunden praktischer Ausbildung Berufsschutz im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG erworben worden sei.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
1. Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG liegt nach herrschender Ansicht dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Ausbildungsvorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Nach Beendigung der Ausbildung ist der Versicherte in einem erlernten Beruf tätig (vgl 10 ObS 357/00y = SSV-NF 15/15 mwN). Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist somit ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufs ist (10 ObS 39/05s = SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22, 279 [Kalb] mwN). Ein solcher bestimmter Ausbildungsgang ist beispielsweise die Absolvierung einer Lehre. Welche Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig sind, um den Anforderungen eines Lehrberufs gewachsen zu sein, ergibt sich grundsätzlich aus den für den Lehrberuf in Betracht kommenden Ausbildungsvorschriften (vgl Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83 ff [87] mwN). Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrundeliegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab (vgl 10 ObS 357/00y = SSV-NF 15/15; 10 ObS 39/05s = SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22, 279 [Kalb] ua):1. Ein erlernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG liegt nach herrschender Ansicht dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Ausbildungsvorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Nach Beendigung der Ausbildung ist der Versicherte in einem erlernten Beruf tätig vergleiche 10, ObS 357/00y = SSV-NF 15/15 mwN). Ein erlernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ist somit ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufs ist (10 ObS 39/05s = SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22, 279 [Kalb] mwN). Ein solcher bestimmter Ausbildungsgang ist beispielsweise die Absolvierung einer Lehre. Welche Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig sind, um den Anforderungen eines Lehrberufs gewachsen zu sein, ergibt sich grundsätzlich aus den für den Lehrberuf in Betracht kommenden Ausbildungsvorschriften vergleiche Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83 ff [87] mwN). Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrundeliegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab vergleiche 10 ObS 357/00y = SSV-NF 15/15; 10 ObS 39/05s = SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22, 279 [Kalb] ua):
2.1 Für die Beurteilung eines Berufsschutzes der Klägerin sind vor allem die Ausbildungsvorschriften des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes (LBGl 1992/59) und der OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung (LGBl 1993/34) sowie die Bestimmungen der OÖ Altenbetreuungs-Anerkennungsverordnung (LGBl 1994/24) maßgebend. Nach § 3 Abs 1 des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes besteht die berufliche Ausübung der Altenbetreuung in der fachlich eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs 2 näher umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.2.1 Für die Beurteilung eines Berufsschutzes der Klägerin sind vor allem die Ausbildungsvorschriften des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes (LBGl 1992/59) und der OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung (LGBl 1993/34) sowie die Bestimmungen der OÖ Altenbetreuungs-Anerkennungsverordnung (LGBl 1994/24) maßgebend. Nach Paragraph 3, Absatz eins, des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes besteht die berufliche Ausübung der Altenbetreuung in der fachlich eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz 2, näher umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
Nach § 7 Abs 1 des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes ist eine Person berechtigt, bei der beruflichen Ausübung der Altenbetreuung die Berufsbezeichnung „Altenfachbetreuerin" zu führen, wenn sieNach Paragraph 7, Absatz eins, des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes ist eine Person berechtigt, bei der beruflichen Ausübung der Altenbetreuung die Berufsbezeichnung „Altenfachbetreuerin" zu führen, wenn sie
1. eine Ausbildung zur Pflegehelferin im Sinn des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl Nr. 102/1991 ..., und1. eine Ausbildung zur Pflegehelferin im Sinn des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1991, ..., und
2. eine Zusatzausbildung (§ 10) oder eine von der Landesregierung als gleichwertig anerkannte Ausbildung (§ 11) erfolgreich abgeschlossen hat.2. eine Zusatzausbildung (Paragraph 10,) oder eine von der Landesregierung als gleichwertig anerkannte Ausbildung (Paragraph 11,) erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Zusatzausbildung der Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin hat gemäß § 10 Abs 1 des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes durch eine Schule für Altenbetreuung zu erfolgen. Sie soll insbesondere den Ausbildungsstand der Pflegehelferin in den altenspezifischen Fächern (Abs 2) durch einen theoretischen Unterricht in der Dauer von insgesamt 250 Unterrichtseinheiten ergänzen und vertiefen. Die Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung, die höchstens zweimal wiederholt werden darf, abgeschlossen.Die Zusatzausbildung der Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes durch eine Schule für Altenbetreuung zu erfolgen. Sie soll insbesondere den Ausbildungsstand der Pflegehelferin in den altenspezifischen Fächern (Absatz 2,) durch einen theoretischen Unterricht in der Dauer von insgesamt 250 Unterrichtseinheiten ergänzen und vertiefen. Die Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung, die höchstens zweimal wiederholt werden darf, abgeschlossen.
Gemäß § 3 der OÖ Altenbetreuungs-Anerkennungsverordnung wird unter anderem der erfolgreiche Abschluss einer zweijährigen Ausbildung an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, mit welcher die Pflegehelferqualifikation nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl 1961/102 idgF verbunden ist, einer Zusatzausbildung im Sinn des § 10 des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes gleichgehalten und als Befähigungsnachweis für den Beruf Altenfachbetreuerin anerkannt.Gemäß Paragraph 3, der OÖ Altenbetreuungs-Anerkennungsverordnung wird unter anderem der erfolgreiche Abschluss einer zweijährigen Ausbildung an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, mit welcher die Pflegehelferqualifikation nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl 1961/102 idgF verbunden ist, einer Zusatzausbildung im Sinn des Paragraph 10, des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes gleichgehalten und als Befähigungsnachweis für den Beruf Altenfachbetreuerin anerkannt.
2.2 Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Pflegehelferin gemäß den Bestimmungen der Pflegehelferverordnung (BGBl 1991/175) im Umfang von insgesamt 1.600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis erfolgreich absolviert. Sie hat im Rahmen der zweijährigen Ausbildung an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe der Caritas weiters eine zusätzliche Ausbildung von 208 Stunden Theorie und 400 Stunden Praxis im Hinblick auf den Beruf einer Altenfachbetreuerin nach dem OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz absolviert und die zweijährige Fachschule erfolgreich abgeschlossen. Sie war daher gemäß § 3 der OÖ Altenbetreuungs-Anerkennungsverordnung iVm § 10 des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes berechtigt, die Berufsbezeichnung „Altenfachbetreuerin" zu führen und die diesem Berufsbild zugeordneten Tätigkeiten auszuüben. Dabei handelt es sich gemäß § 8 des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes um die Betreuung pflegebedürftiger Menschen gemäß § 43a des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste (BGBl 1961/102) sowie um die insgesamt fachlich eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeiten einer Altenbetreuerin. Die Klägerin war daher aufgrund ihrer geschilderten Ausbildung befähigt, die Tätigkeit einer Altenfachbetreuerin im Sinn der Bestimmungen des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes auszuüben.2.2 Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Pflegehelferin gemäß den Bestimmungen der Pflegehelferverordnung (BGBl 1991/175) im Umfang von insgesamt 1.600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis erfolgreich absolviert. Sie hat im Rahmen der zweijährigen Ausbildung an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe der Caritas weiters eine zusätzliche Ausbildung von 208 Stunden Theorie und 400 Stunden Praxis im Hinblick auf den Beruf einer Altenfachbetreuerin nach dem OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz absolviert und die zweijährige Fachschule erfolgreich abgeschlossen. Sie war daher gemäß Paragraph 3, der OÖ Altenbetreuungs-Anerkennungsverordnung in Verbindung mit , Paragraph 10, des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes berechtigt, die Berufsbezeichnung „Altenfachbetreuerin" zu führen und die diesem Berufsbild zugeordneten Tätigkeiten auszuüben. Dabei handelt es sich gemäß Paragraph 8, des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes um die Betreuung pflegebedürftiger Menschen gemäß Paragraph 43 a, des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste (BGBl 1961/102) sowie um die insgesamt fachlich eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeiten einer Altenbetreuerin. Die Klägerin war daher aufgrund ihrer geschilderten Ausbildung befähigt, die Tätigkeit einer Altenfachbetreuerin im Sinn der Bestimmungen des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes auszuüben.
3. Der erkennende Senat hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage eines allfälligen Berufsschutzes einer Altenfachbetreuerin bzw Pflegehelferin befasst. So wurde in der Entscheidung 10 ObS 357/00y (= SSV-NF 15/15) der Berufsschutz der damaligen Klägerin, die ebenfalls in einer Fachschule für Altendienste und Pflege der Caritas (in der Steiermark) eine insgesamt zweijährige Ausbildung (1.920 Stunden theoretische Ausbildung und 1.296 Arbeitsstunden Pflichtpraktikum) als Alten- und Pflegehelferin absolviert hatte, im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG bejaht, wobei allgemein darauf hingewiesen wurde, dass es auch eine Reihe von Lehrberufen mit einer nur zweijährigen Ausbildungszeit gebe. Die von der Klägerin im Verfahren SSV-NF 15/15 absolvierte Ausbildungszeit erreiche bereits jenes Maß, welches allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert werde. Es sei aber nicht nur die Dauer, sondern auch der näher festgestellte Inhalt der von der damaligen Klägerin absolvierten Ausbildung mit der Ausbildung in einem Lehrberuf durchaus vergleichbar.3. Der erkennende Senat hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage eines allfälligen Berufsschutzes einer Altenfachbetreuerin bzw Pflegehelferin befasst. So wurde in der Entscheidung 10 ObS 357/00y (= SSV-NF 15/15) der Berufsschutz der damaligen Klägerin, die ebenfalls in einer Fachschule für Altendienste und Pflege der Caritas (in der Steiermark) eine insgesamt zweijährige Ausbildung (1.920 Stunden theoretische Ausbildung und 1.296 Arbeitsstunden Pflichtpraktikum) als Alten- und Pflegehelferin absolviert hatte, im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG bejaht, wobei allgemein darauf hingewiesen wurde, dass es auch eine Reihe von Lehrberufen mit einer nur zweijährigen Ausbildungszeit gebe. Die von der Klägerin im Verfahren SSV-NF 15/15 absolvierte Ausbildungszeit erreiche bereits jenes Maß, welches allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert werde. Es sei aber nicht nur die Dauer, sondern auch der näher festgestellte Inhalt der von der damaligen Klägerin absolvierten Ausbildung mit der Ausbildung in einem Lehrberuf durchaus vergleichbar.
Demgegenüber verneint der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei einer Pflegehelferin im Hinblick auf eine vergleichsweise wesentlich kürzere Ausbildungsdauer von 1.600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis den Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG (vgl 10 ObS 117/00d = SSV-NF 14/61 ua). In der Entscheidung 10 ObS 39/05s (= SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22, 279 [zust Kalb]) gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass auch eine Zusatzausbildung einer Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin nach dem OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten keine andere Beurteilung rechtfertige. Es liege vielmehr auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung (im Gesamtausmaß von 1.850 Stunden) ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werde (in diesem Sinn auch jüngst 10 ObS 39/09x).Demgegenüber verneint der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei einer Pflegehelferin im Hinblick auf eine vergleichsweise wesentlich kürzere Ausbildungsdauer von 1.600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis den Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG vergleiche 10 ObS 117/00d = SSV-NF 14/61 ua). In der Entscheidung 10 ObS 39/05s (= SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22, 279 [zust Kalb]) gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass auch eine Zusatzausbildung einer Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin nach dem OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten keine andere Beurteilung rechtfertige. Es liege vielmehr auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung (im Gesamtausmaß von 1.850 Stunden) ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werde (in diesem Sinn auch jüngst 10 ObS 39/09x).
In den beiden zitierten Entscheidungen SSV-NF 15/15 und 19/35 wurde auch darauf hingewiesen, dass die Regelung des Berufsbildes, der Tätigkeitsbereiche und der Ausbildung von Altenbetreuern, Familienhelfern und Heimhilfen gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fällt und daher derzeit keine österreichweit einheitlichen Berufsbilder oder Ausbildungsvorschriften für die genannten Sozialbetreuungsberufe bestehen. In der mit 26. 7. 2005 in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I 2005/55, kamen Bund und Bundesländer überein, das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer für Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung; Fach-Sozialbetreuer und Heimhelfer) im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln. Nach Anlage 1 dieser Vereinbarung sind die Sozialbetreuungsberufe in drei Qualifikationsniveaus gegliedert, und zwar in das Helfer/Innen-Niveau (Heimhelfer/Innen mit 200 Unterrichtseinheiten Theorie und 200 Stunden Praxis), das Fachniveau (Fach-Sozialbetreuer/Innen mit 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis) sowie das Diplomniveau (Diplom-Sozialbetreuer/Innen mit 1.800 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.800 Stunden Praxis). Die Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/Innen umfasst danach neben der praktischen Ausbildung im Ausmaß von 1.200 Stunden auch 1.200 Stunden Theorie Heimhilfe-Ausbildung miteingerechnet), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind (10 ObS 66/07i).In den beiden zitierten Entscheidungen SSV-NF 15/15 und 19/35 wurde auch darauf hingewiesen, dass die Regelung des Berufsbildes, der Tätigkeitsbereiche und der Ausbildung von Altenbetreuern, Familienhelfern und Heimhilfen gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder fällt und daher derzeit keine österreichweit einheitlichen Berufsbilder oder Ausbildungsvorschriften für die genannten Sozialbetreuungsberufe bestehen. In der mit 26. 7. 2005 in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I 2005/55, kamen Bund und Bundesländer überein, das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer für Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung; Fach-Sozialbetreuer und Heimhelfer) im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln. Nach Anlage 1 dieser Vereinbarung sind die Sozialbetreuungsberufe in drei Qualifikationsniveaus gegliedert, und zwar in das Helfer/Innen-Niveau (Heimhelfer/Innen mit 200 Unterrichtseinheiten Theorie und 200 Stunden Praxis), das Fachniveau (Fach-Sozialbetreuer/Innen mit 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis) sowie das Diplomniveau (Diplom-Sozialbetreuer/Innen mit 1.800 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.800 Stunden Praxis). Die Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/Innen umfasst danach neben der praktischen Ausbildung im Ausmaß von 1.200 Stunden auch 1.200 Stunden Theorie Heimhilfe-Ausbildung miteingerechnet), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind (10 ObS 66/07i).
In der zur Frage eines Berufsschutzes einer Altenfachbetreuerin zuletzt ergangenen Entscheidung 10 ObS 66/07i vom 26. 7. 2007 bejahte der erkennende Senat den Berufsschutz einer Klägerin nach § 255 Abs 1 ASVG, die - ebenso wie die Klägerin in der Entscheidung SSV-NF 15/15 und die Klägerin im gegenständlichen Verfahren - eine insgesamt zweijährige Ausbildung an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe der Caritas (in Niederösterreich) absolviert hatte. Auch wenn die zweijährige Ausbildung der Klägerin (im Verfahren 10 ObS 66/07i) an der von ihr besuchten Fachschule zeitlich nicht ganz so intensiv gewesen sei und daher auch in den (Kern-)Fächern eine etwas geringere Stundenanzahl als bei der Klägerin im Verfahren SSV-NF 15/15 aufgewiesen habe, so müsse doch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin (im Verfahren 10 ObS 66/07i) - anders als die Klägerin im Verfahren SSV-NF 19/35 mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung - Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufs entsprächen. Dies zeige sich auch darin, dass nach der bereits zitierten Anlage 1 zur Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I 2005/55, für die Ausübung der zweifellos qualifizierten Tätigkeiten einer Fach-Sozialbetreuerin eine ebenfalls zweijährige Ausbildungszeit mit 1.200 Stunden Theorie und 1.200 Stunden Praxis verlangt werde. Daraus ergebe sich weiters, dass auch eine theoretische und praktische Ausbildung im Ausmaß von jeweils 1.200 Stunden in diesem Bereich eine insgesamt zweijährige Ausbildungszeit verlange.In der zur Frage eines Berufsschutzes einer Altenfachbetreuerin zuletzt ergangenen Entscheidung 10 ObS 66/07i vom 26. 7. 2007 bejahte der erkennende Senat den Berufsschutz einer Klägerin nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, die - ebenso wie die Klägerin in der Entscheidung SSV-NF 15/15 und die Klägerin im gegenständlichen Verfahren - eine insgesamt zweijährige Ausbildung an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe der Caritas (in Niederösterreich) absolviert hatte. Auch wenn die zweijährige Ausbildung der Klägerin (im Verfahren 10 ObS 66/07i) an der von ihr besuchten Fachschule zeitlich nicht ganz so intensiv gewesen sei und daher auch in den (Kern-)Fächern eine etwas geringere Stundenanzahl als bei der Klägerin im Verfahren SSV-NF 15/15 aufgewiesen habe, so müsse doch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin (im Verfahren 10 ObS 66/07i) - anders als die Klägerin im Verfahren SSV-NF 19/35 mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung - Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufs entsprächen. Dies zeige sich auch darin, dass nach der bereits zitierten Anlage 1 zur Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I 2005/55, für die Ausübung der zweifellos qualifizierten Tätigkeiten einer Fach-Sozialbetreuerin eine ebenfalls zweijährige Ausbildungszeit mit 1.200 Stunden Theorie und 1.200 Stunden Praxis verlangt werde. Daraus ergebe sich weiters, dass auch eine theoretische und praktische Ausbildung im Ausmaß von jeweils 1.200 Stunden in diesem Bereich eine insgesamt zweijährige Ausbildungszeit verlange.
4. Diese in der Entscheidung 10 ObS 66/07i dargelegten Erwägungen treffen auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu. Auch wenn die zweijährige Ausbildung der Klägerin an der von ihr besuchten Fachschule zeitlich nicht ganz so intensiv war und daher im Bereich der theoretischen Ausbildung eine um 192 Unterrichtseinheiten geringere Stundenanzahl aufwies, so kann nach Ansicht des erkennenden Senats doch auch im vorliegenden Fall noch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - anders als die Klägerin im Verfahren SSV-NF 19/35 - Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufs entsprechen. Dafür spricht auch, dass nach § 16 des mittlerweile in Kraft getretenen OÖ Sozialberufegesetzes (LGBl 2008/63) die zumindest zweijährige Ausbildung für die Ausübung der zweifellos qualifizierten Tätigkeit einer Fach-Sozialbetreuerin die Ausbildung in der Pflegehilfe (im Ausmaß von 1.600 Stunden Theorie und Praxis) um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis ergänzt. Diese Regelung zeigt, dass die von der Klägerin aufgrund der damals geltenden Bestimmungen absolvierte zweijährige Ausbildung an der Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe der Caritas auch unter Berücksichtigung der etwas geringeren Stundenanzahl im Bereich der theoretischen Ausbildung doch noch weitgehend dem Qualifikationsniveau für Fach-Sozialbetreuerinnen entspricht und die Klägerin daher durch ihre Ausbildung einen Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG erworben hat. Der Umstand, dass die Klägerin, die ihre berufliche Qualifikation als Altenfachbetreuerin nach den zur Zeit ihrer Ausbildung in Geltung gestandenen Ausbildungsvorschriften erworben hat, nicht über alle jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wie sie aktuell von Absolventen dieser Berufsausbildung verlangt werden, führt nicht dazu, dass die Klägerin den von ihr erworbenen Berufsschutz wieder verloren hätte. Soweit das Erstgericht festgestellt hat, dass die Klägerin von ihren Dienstgebern fast ausschließlich im Tätigkeitsbereich „Pflegehilfe" eingesetzt worden sei und in der eigenverantwortlichen Tätigkeit als Seniorenbetreuerin (Altenfachbetreuerin) keine Praxis aufweise, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Berufsschutz durch die Ausübung bloßer Teiltätigkeiten nicht verloren geht, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren und die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit - wie im vorliegenden Fall - noch als Ausübung des erlernten Berufs anzusehen ist (vgl RIS-Justiz RS0084497 ua). Bei der vom Erstgericht weiters getroffenen „Feststellung", die Klägerin habe einen Lehrberuf im Hinblick auf die Dauer ihrer Ausbildung sowie den Inhalt der Tätigkeiten weder erlernt noch angelernt und es bestehe daher bei der Klägerin kein Berufsschutz, handelt es sich um die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung, die vom erkennenden Senat aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht geteilt wird.4. Diese in der Entscheidung 10 ObS 66/07i dargelegten Erwägungen treffen auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu. Auch wenn die zweijährige Ausbildung der Klägerin an der von ihr besuchten Fachschule zeitlich nicht ganz so intensiv war und daher im Bereich der theoretischen Ausbildung eine um 192 Unterrichtseinheiten geringere Stundenanzahl aufwies, so kann nach Ansicht des erkennenden Senats doch auch im vorliegenden Fall noch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - anders als die Klägerin im Verfahren SSV-NF 19/35 - Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufs entsprechen. Dafür spricht auch, dass nach Paragraph 16, des mittlerweile in Kraft getretenen OÖ Sozialberufegesetzes (LGBl 2008/63) die zumindest zweijährige Ausbildung für die Ausübung der zweifellos qualifizierten Tätigkeit einer Fach-Sozialbetreuerin die Ausbildung in der Pflegehilfe (im Ausmaß von 1.600 Stunden Theorie und Praxis) um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis ergänzt. Diese Regelung zeigt, dass die von der Klägerin aufgrund der damals geltenden Bestimmungen absolvierte zweijährige Ausbildung an der Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe der Caritas auch unter Berücksichtigung der etwas geringeren Stundenanzahl im Bereich der theoretischen Ausbildung doch noch weitgehend dem Qualifikationsniveau für Fach-Sozialbetreuerinnen entspricht und die Klägerin daher durch ihre Ausbildung einen Berufsschutz im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG erworben hat. Der Umstand, dass die Klägerin, die ihre berufliche Qualifikation als Altenfachbetreuerin nach den zur Zeit ihrer Ausbildung in Geltung gestandenen Ausbildungsvorschriften erworben hat, nicht über alle jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wie sie aktuell von Absolventen dieser Berufsausbildung verlangt werden, führt nicht dazu, dass die Klägerin den von ihr erworbenen Berufsschutz wieder verloren hätte. Soweit das Erstgericht festgestellt hat, dass die Klägerin von ihren Dienstgebern fast ausschließlich im Tätigkeitsbereich „Pflegehilfe" eingesetzt worden sei und in der eigenverantwortlichen Tätigkeit als Seniorenbetreuerin (Altenfachbetreuerin) keine Praxis aufweise, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Berufsschutz durch die Ausübung bloßer Teiltätigkeiten nicht verloren geht, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren und die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit - wie im vorliegenden Fall - noch als Ausübung des erlernten Berufs anzusehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0084497 ua). Bei der vom Erstgericht weiters getroffenen „Feststellung", die Klägerin habe einen Lehrberuf im Hinblick auf die Dauer ihrer Ausbildung sowie den Inhalt der Tätigkeiten weder erlernt noch angelernt und es bestehe daher bei der Klägerin kein Berufsschutz, handelt es sich um die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung, die vom erkennenden Senat aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht geteilt wird.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann die Klägerin gesundheitsbedingt ihren erlernten und auch überwiegend ausgeübten Beruf als Altenfachbetreuerin nicht mehr ausüben. Dass die Klägerin ausgehend von diesem Berufsschutz die Voraussetzung für die von ihr über den 31. 7. 2005 hinaus begehrte Weitergewährung der Invaliditätspension erfüllt, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
5. Die Invaliditätspension gebührt nach § 256 Abs 1 ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Da diese Voraussetzung bei der Klägerin nicht festgestellt ist, muss der Zuspruch der Pension im Sinn des § 256 Abs 1 ASVG befristet erfolgen.5. Die Invaliditätspension gebührt nach Paragraph 256, Absatz eins, ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität anzunehmen ist (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG). Da diese Voraussetzung bei der Klägerin nicht festgestellt ist, muss der Zuspruch der Pension im Sinn des Paragraph 256, Absatz eins, ASVG befristet erfolgen.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen - klagsstattgebenden - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist die Zweijahresfrist des § 256 Abs 1 ASVG - gerechnet ab dem Ablauf der Befristung mit 31. 7. 2005 - bereits abgelaufen. Da die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz am 21. 4. 2008 unverändert bestanden, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Zweijahresfrist gegeben (vgl 10 ObS 160/01d = SSV-NF 15/84 ua).Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen - klagsstattgebenden - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist die Zweijahresfrist des Paragraph 256, Absatz eins, ASVG - gerechnet ab dem Ablauf der Befristung mit 31. 7. 2005 - bereits abgelaufen. Da die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz am 21. 4. 2008 unverändert bestanden, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Zweijahresfrist gegeben vergleiche 10 ObS 160/01d = SSV-NF 15/84 ua).
In teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin war daher das angefochtene Urteil im Sinn des Zuspruchs einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen ist. Deren Höhe orientiert sich an der Höhe der von der Klägerin bis 31. 7. 2005 bezogenen Pensionsleistung. Das darüber hinausgehende - auf die unbefristete Weitergewährung der Invaliditätspension gerichtete - Mehrbegehren der Klägerin war hingegen abzuweisen.In teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin war daher das angefochtene Urteil im Sinn des Zuspruchs einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen ist. Deren Höhe orientiert sich an der Höhe der von der Klägerin bis 31. 7. 2005 bezogenen Pensionsleistung. Das darüber hinausgehende - auf die unbefristete Weitergewährung der Invaliditätspension gerichtete - Mehrbegehren der Klägerin war hingegen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Die Vollmachtsbekanntgabe vom 6. 3. 2007 sowie die Urkundenvorlage vom 12. 9. 2007 waren nur nach TP 1 zu honorieren. Für die Berufung gebührt lediglich der dreifache Einheitssatz, weil eine mündliche Berufungsverhandlung nicht stattgefunden hat.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG. Die Vollmachtsbekanntgabe vom 6. 3. 2007 sowie die Urkundenvorlage vom 12. 9. 2007 waren nur nach TP 1 zu honorieren. Für die Berufung gebührt lediglich der dreifache Einheitssatz, weil eine mündliche Berufungsverhandlung nicht stattgefunden hat.