Rechtssatz RS0115110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115110
Entscheidungsdatum
16.04.2009
Rechtssatz
War der Treuhänder, der den Kaufpreis für eine Liegenschaft veruntreute, nicht mit der grundbücherlichen Durchführung der Eigentumsübertragung beauftragt, so hat er nicht die Zug um Zug-Einrede zur Sicherung der Eigentumsübertragung für den Käufer zu wahren. Der Treuhänder stellt lediglich eine Zahlstelle für den Verkäufer dar. Der Käufer hat in diesem Fall aufgrund des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Ausfolgung von Vertragsurkunden (hier: Kaufvertrag; Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung; Bestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 55/00i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
- 10 Ob 309/02t
Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 Ob 309/02t
Vgl auch; Beisatz: Der Treuhänder nimmt grundsätzlich für beide Teile die Zug um Zug-Einrede wahr. (T1)
- 2 Ob 137/08y
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
Vgl auch; Auch Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115110
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20010330_OGH0002_0070OB00055_00I0000_001