Rechtssatz RS0115114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115114
Entscheidungsdatum
22.04.2014
Rechtssatz
§ 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen vom Antrag; entspricht der Versicherungsschein dagegen dem Antrag, so gelten die allgemeinen Regeln des ABGB (§§ 861 ff). Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht.Paragraph 5, VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen vom Antrag; entspricht der Versicherungsschein dagegen dem Antrag, so gelten die allgemeinen Regeln des ABGB (Paragraphen 861, ff). Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 69/01z
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
Veröff: SZ 74/83
- 7 Ob 242/06y
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 242/06y
Auch; nur: Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht. (T1); Beisatz: Hier: Dissens ist aber durch den nicht beantragten Einschluss von einem weiteren Risiko im vorliegenden Fall nicht gegeben. (T2)
- 7 Ob 41/14a
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 41/14a
Vgl auch; Beisatz: § 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen der Polizze vom Antrag. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115114
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20010427_OGH0002_0070OB00069_01Z0000_001