Rechtssatz RS0115212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115212
Geschäftszahl
13Bkd2/01 (13Bkd3/01); 4Bkd3/02; 14Bkd2/05
Entscheidungsdatum
26.09.2005
Rechtssatz
Das Recht gemäß § 33 Abs 2 DSt auf nicht begründunsbedürftige Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates bezieht sich auf die konkret für die Verhandlung bestimmten Senatsmitglieder. Nur bei Konkretisierung der Senatsmitglieder und Namhaftmachung der Ersatzmitglieder kann die Frage der Ausschließung von Senatsmitgliedern gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz DSt bei geänderter Senatszusammensetzung beurteilt werden.Das Recht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, DSt auf nicht begründunsbedürftige Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates bezieht sich auf die konkret für die Verhandlung bestimmten Senatsmitglieder. Nur bei Konkretisierung der Senatsmitglieder und Namhaftmachung der Ersatzmitglieder kann die Frage der Ausschließung von Senatsmitgliedern gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz DSt bei geänderter Senatszusammensetzung beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 13 Bkd 2/01
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 13 Bkd 2/01
- 4 Bkd 3/02
Entscheidungstext OGH 24.03.2003 4 Bkd 3/02
Auch; Beisatz: Kennt der Disziplinarbeschuldigte diese konkrete Zusammensetzung nicht, kann aus dem Umstand, dass er sich in die Verhandlung eingelassen hat, nicht auf einen Verzicht auf sein Ausschließungsrecht gemäß § 33 Abs 2 DSt geschlossen werden. (T1)
- 14 Bkd 2/05
Entscheidungstext OGH 26.09.2005 14 Bkd 2/05
Vgl aber; Beisatz: Sind dem Disziplinarbeschuldigten die Senatsmitglieder und Ersatzmitglieder namentlich bekannt gemacht worden und nimmt er an der Verhandlung ohne Entschuldigung nicht teil, so liegt in der Nichtbekanntgabe des Nachrückens eines solchen Ersatzmitgliedes keine Verletzung seines Ausschließungsrechtes oder Ablehnungsrechtes. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115212
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20010611_OGH0002_013BKD00002_0100000_001