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Rechtssatz RS0115212×

Rechtssatz RS0115212

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0115212

Geschäftszahl

13Bkd2/01 (13Bkd3/01); 4Bkd3/02; 14Bkd2/05

Entscheidungsdatum

26.09.2005

Rechtssatz

Das Recht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, DSt auf nicht begründunsbedürftige Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates bezieht sich auf die konkret für die Verhandlung bestimmten Senatsmitglieder. Nur bei Konkretisierung der Senatsmitglieder und Namhaftmachung der Ersatzmitglieder kann die Frage der Ausschließung von Senatsmitgliedern gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz DSt bei geänderter Senatszusammensetzung beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 2/01
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 13 Bkd 2/01
  • 4 Bkd 3/02
    Entscheidungstext OGH 24.03.2003 4 Bkd 3/02
    Auch; Beisatz: Kennt der Disziplinarbeschuldigte diese konkrete Zusammensetzung nicht, kann aus dem Umstand, dass er sich in die Verhandlung eingelassen hat, nicht auf einen Verzicht auf sein Ausschließungsrecht gemäß § 33 Abs 2 DSt geschlossen werden. (T1)
  • 14 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 26.09.2005 14 Bkd 2/05
    Vgl aber; Beisatz: Sind dem Disziplinarbeschuldigten die Senatsmitglieder und Ersatzmitglieder namentlich bekannt gemacht worden und nimmt er an der Verhandlung ohne Entschuldigung nicht teil, so liegt in der Nichtbekanntgabe des Nachrückens eines solchen Ersatzmitgliedes keine Verletzung seines Ausschließungsrechtes oder Ablehnungsrechtes. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115212

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20010611_OGH0002_013BKD00002_0100000_001