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Rechtssatz RS0115222

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115222

Geschäftszahl

3Ob281/00w

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht darf nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß Paragraph 112, EO erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß Paragraph 120, EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Geht es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so besteht kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 281/00w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 281/00w
    Veröff: SZ 74/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115222

Dokumentnummer

JJR_20010425_OGH0002_0030OB00281_00W0000_001