Der allein gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters, mit dem sie die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn des vom Masseverwalter in erster Instanz gestellten Antrags sowie die Verpflichtung der betreibenden Partei zum Kostenersatz anstrebt, hilfsweise aber Aufhebungsanträge stellt, ist nicht berechtigt.
Wie sich aus den Abrechnungen des Zwangsverwalters und den sie erledigenden Beschlüssen des Erstgerichts ergibt, haben sowohl der Zwangsverwalter als auch das Erstgericht die Auffassung vertreten,
dass sich (entgegen der Entscheidung ecolex 1994, 811 = JBl 1995, 123
= JUSZ 1631 = ZIK 1995, 63) die Zwangsverwaltung der Liegenschaft
auch auf das darauf von den verpflichteten Parteien bisher betriebene Hotelunternehmen erstreckte, obwohl nicht gleichzeitig nach §§ 331 ff auf das Unternehmen Exekution geführt wurde. Nach dieser (inzwischen durch die Entscheidung ecolex 1998, 840 = ÖBA 1999, 62 bestätigten und von Angst in Angst, EO Rz 3 zu § 97 gebilligten [abw allerdings Oberhammer in Angst, EO Rz 90 f zu § 331]) Entscheidung kann zugleich Exekution durch Zwangsverwaltung der Betriebsliegenschaft und Exekution durch Zwangsverwaltung des auf dieser betriebenen Unternehmens geführt werden, was bedeutet, dass die allein auf die Liegenschaft geführte Exekution durch Zwangsverwaltung nicht auch das darauf betriebene Unternehmen erfasst.auch auf das darauf von den verpflichteten Parteien bisher betriebene Hotelunternehmen erstreckte, obwohl nicht gleichzeitig nach Paragraphen 331, ff auf das Unternehmen Exekution geführt wurde. Nach dieser (inzwischen durch die Entscheidung ecolex 1998, 840 = ÖBA 1999, 62 bestätigten und von Angst in Angst, EO Rz 3 zu Paragraph 97, gebilligten [abw allerdings Oberhammer in Angst, EO Rz 90 f zu Paragraph 331 ],) Entscheidung kann zugleich Exekution durch Zwangsverwaltung der Betriebsliegenschaft und Exekution durch Zwangsverwaltung des auf dieser betriebenen Unternehmens geführt werden, was bedeutet, dass die allein auf die Liegenschaft geführte Exekution durch Zwangsverwaltung nicht auch das darauf betriebene Unternehmen erfasst.
Der Masseverwalter macht, wie auch aus dem Revisionsrekurs deutlich wird, geltend, dass der Zwangsverwalter schuldhaft nicht zur Zwangsverwaltungsmasse gehörende Vermögensbestandteile unwiederbringlich verwertet und zu Unrecht den Erlös dem Ersteher bzw der Zwangsverwaltungsmasse zukommen lassen habe.
Der Abschnitt der Exekutionsordnung über die Zwangsverwaltung (§§ 97 ff) enthält zwar Regelungen des Geschäftskreises des Zwangsverwalters (§ 109 EO) sowie über dessen Befugnisse (§§ 111 f EO). Im § 114 EO wird dem Exekutionsgericht die Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters aufgetragen. Eine Regelung der Frage, in welcher Weise Ansprüche gegen den Zwangsverwalter geltend zu machen sind, also im Exekutionsverfahren oder auf dem streitigen Rechtsweg, enthält die Exekutionsordnung nicht. Nur im § 118 Abs 2 EO wird die Frage geregelt, wie dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze hereinzubringen sind. Dies geschieht entweder durch Einrechnung auf die dem Zwangsverwalter zugesprochene Belohnung oder den ihm gebührenden Aufwandsersatz oder durch eine von Amts wegen einzuleitende Exekution in sein Vermögen.Der Abschnitt der Exekutionsordnung über die Zwangsverwaltung (Paragraphen 97, ff) enthält zwar Regelungen des Geschäftskreises des Zwangsverwalters (Paragraph 109, EO) sowie über dessen Befugnisse (Paragraphen 111, f EO). Im Paragraph 114, EO wird dem Exekutionsgericht die Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters aufgetragen. Eine Regelung der Frage, in welcher Weise Ansprüche gegen den Zwangsverwalter geltend zu machen sind, also im Exekutionsverfahren oder auf dem streitigen Rechtsweg, enthält die Exekutionsordnung nicht. Nur im Paragraph 118, Absatz 2, EO wird die Frage geregelt, wie dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze hereinzubringen sind. Dies geschieht entweder durch Einrechnung auf die dem Zwangsverwalter zugesprochene Belohnung oder den ihm gebührenden Aufwandsersatz oder durch eine von Amts wegen einzuleitende Exekution in sein Vermögen.
Bereits im Jahr 1918 hatte der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung einer Klage gegen einen Zwangsverwalter durch das Berufungsgericht vollkommen gebilligt (s ZBl 1918/250). Dem Exekutionsrichter stehe im Sinn des § 78 EO die Möglichkeit offen, bezüglich strittiger Umstände Beweise aufzunehmen und genau festzustellen, ob und inwieweit die in den vorgebrachten Einwendungen gegen die Zwangsverwalterrechnung gerügten Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Zwangsverwalters vorlägen und in welchem Umfang der Verwalter etwa zum Ersatz hiezu verhalten sei. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtsweg sei im Sinne des § 118 EO ausgeschlossen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes im damaligen Verfahren entscheidet das Exekutionsgericht bei Erledigung der Rechnung unter anderem, ob und in welchem Maße der Verwalter deshalb zum Ersatz zu verhalten ist (§ 118 Abs 2 EO), weil von ihm gemachte Ausgaben als nicht gerechtfertigt erklärt wurden, weil er wider die Vorschrift des § 112 EO Verfügungen traf, die zum Nachteile ausschlugen, oder weil durch die Mängel und Unregelmäßigkeiten seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen oder Schäden an der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Das den Beteiligten im § 123 der Regierungsvorlage gewährte Recht, derartige Ersätze durch Erhebung der Klage zu verfolgen, sei von der gemeinsamen Konferenz abgelehnt worden, die Realisierung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege ausgeschlossen und durch das unmittelbare amtswegige Exekutionsrecht des gegenwärtigen § 118 EO ersetzt.Bereits im Jahr 1918 hatte der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung einer Klage gegen einen Zwangsverwalter durch das Berufungsgericht vollkommen gebilligt (s ZBl 1918/250). Dem Exekutionsrichter stehe im Sinn des Paragraph 78, EO die Möglichkeit offen, bezüglich strittiger Umstände Beweise aufzunehmen und genau festzustellen, ob und inwieweit die in den vorgebrachten Einwendungen gegen die Zwangsverwalterrechnung gerügten Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Zwangsverwalters vorlägen und in welchem Umfang der Verwalter etwa zum Ersatz hiezu verhalten sei. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtsweg sei im Sinne des Paragraph 118, EO ausgeschlossen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes im damaligen Verfahren entscheidet das Exekutionsgericht bei Erledigung der Rechnung unter anderem, ob und in welchem Maße der Verwalter deshalb zum Ersatz zu verhalten ist (Paragraph 118, Absatz 2, EO), weil von ihm gemachte Ausgaben als nicht gerechtfertigt erklärt wurden, weil er wider die Vorschrift des Paragraph 112, EO Verfügungen traf, die zum Nachteile ausschlugen, oder weil durch die Mängel und Unregelmäßigkeiten seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen oder Schäden an der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Das den Beteiligten im Paragraph 123, der Regierungsvorlage gewährte Recht, derartige Ersätze durch Erhebung der Klage zu verfolgen, sei von der gemeinsamen Konferenz abgelehnt worden, die Realisierung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege ausgeschlossen und durch das unmittelbare amtswegige Exekutionsrecht des gegenwärtigen Paragraph 118, EO ersetzt.
Den Materialien (vgl Materialien zu den neuen österreichischen Civilprozessgesetzen I 508 und II 648) ist jedoch in keiner Weise zu entnehmen, was unter "rechtskräftig auferlegte Ersätze" im § 118 Abs 2 EO zu verstehen ist.Den Materialien vergleiche Materialien zu den neuen österreichischen Civilprozessgesetzen römisch eins 508 und römisch zwei 648) ist jedoch in keiner Weise zu entnehmen, was unter "rechtskräftig auferlegte Ersätze" im Paragraph 118, Absatz 2, EO zu verstehen ist.
In der Entscheidung SZ 20/197 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit einer Klage des Verpflichteten gegen den Zwangsverwalter auf Schadenersatz wegen Unterlassung der Einhebung von Mietzinsen zu befassen. Im Anschluss an die Entscheidung ZBl 1918/250 wird wiederum ausgeführt, dass bei Erledigung der Rechnung des Zwangsverwalters der Exekutionsrichter insbesondere auch darüber entscheide, ob und in welchem Maße der Verwalter zum Ersatze zu verhalten sei, weil durch Mängel in seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege sei im Sinne des § 118 EO ausgeschlossen; dieser verfolge die Absicht, eine rasche und endgültige Erledigung des "Rechnungsverfahrens" im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligten herbeizuführen. Das Exekutionsgericht habe mit Rücksicht auf die ihm obliegende amtswegige Prüfung der Verwaltungsrechnung auch ohne darauf abzielenden Antrag gegebenenfalls von Amts wegen dem Zwangsverwalter die Ersatzleistung aufzutragen und von ihm einzutreiben.In der Entscheidung SZ 20/197 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit einer Klage des Verpflichteten gegen den Zwangsverwalter auf Schadenersatz wegen Unterlassung der Einhebung von Mietzinsen zu befassen. Im Anschluss an die Entscheidung ZBl 1918/250 wird wiederum ausgeführt, dass bei Erledigung der Rechnung des Zwangsverwalters der Exekutionsrichter insbesondere auch darüber entscheide, ob und in welchem Maße der Verwalter zum Ersatze zu verhalten sei, weil durch Mängel in seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege sei im Sinne des Paragraph 118, EO ausgeschlossen; dieser verfolge die Absicht, eine rasche und endgültige Erledigung des "Rechnungsverfahrens" im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligten herbeizuführen. Das Exekutionsgericht habe mit Rücksicht auf die ihm obliegende amtswegige Prüfung der Verwaltungsrechnung auch ohne darauf abzielenden Antrag gegebenenfalls von Amts wegen dem Zwangsverwalter die Ersatzleistung aufzutragen und von ihm einzutreiben.
Die Entscheidung RZ 1970, 62 betrifft die Klage eines Gläubigers des Verpflichteten gegen den Zwangsverwalter. Dieser habe, ohne die Bonität des Vertragspartners zu prüfen, Wechsel eines Unternehmens an Zahlungs Statt angenommen, die in der Folge nicht eingelöst worden seien. Der Oberste Gerichtshof nahm von Amts wegen auch die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges wahr. Dem Exekutionsgericht obliege es, bei der Erledigung der vom Zwangsverwalter gemäß §§ 115 Abs 1, 334 Abs 2 EO zu legenden Verwaltungsrechnung auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Verwalter deshalb zum Ersatz zu verhalten sei, weil durch Mängel seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen des zwangsverwalteten Objektes entstanden sind. Die Entscheidung über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung erstrecke sich, wie sich aus dem Zusammenhang mit der Regelung des § 118 EO ergebe, auf alle vom Exekutionsrichter bei der Überprüfung der Tätigkeit des Zwangsverwalters zu berücksichtigenden Umstände. Dabei habe der Exekutionsrichter auch zu prüfen, ob es der Zwangsverwalter bei der Führung der ihm überantworteteten Geschäfte an der erforderlichen Sorgfalt oder an dem gebotenen Fleiß habe fehlen lassen und inwieweit dadurch eine Schmälerung der Erträgnisse des zwangsverwalteten Objekts bewirkt wurde. Ob und in welchem Umfange den Zwangsverwalter eine Ersatzpflicht treffe, habe also der Exekutionsrichter bei der Prüfung der Verwaltungsrechnung von Amts wegen festzustellen und eine dem Zwangsverwalter aufgetragene Ersatzleistung von Amts wegen einzutreiben. Die Geltendmachung derartiger Ersatzansprüche im streitigen Rechtswege sei hingegen grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 118 EO, die darauf abziele, eine rasche und endgültige Erledigung des Rechnungslegungsverfahrens im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligten herbeizuführen. An der Entscheidungskompetenz des Exekutionsrichters hielt auch die Entscheidung SZ 44/154 festgehalten.Die Entscheidung RZ 1970, 62 betrifft die Klage eines Gläubigers des Verpflichteten gegen den Zwangsverwalter. Dieser habe, ohne die Bonität des Vertragspartners zu prüfen, Wechsel eines Unternehmens an Zahlungs Statt angenommen, die in der Folge nicht eingelöst worden seien. Der Oberste Gerichtshof nahm von Amts wegen auch die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges wahr. Dem Exekutionsgericht obliege es, bei der Erledigung der vom Zwangsverwalter gemäß Paragraphen 115, Absatz eins, 334, Absatz 2, EO zu legenden Verwaltungsrechnung auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Verwalter deshalb zum Ersatz zu verhalten sei, weil durch Mängel seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen des zwangsverwalteten Objektes entstanden sind. Die Entscheidung über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung erstrecke sich, wie sich aus dem Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 118, EO ergebe, auf alle vom Exekutionsrichter bei der Überprüfung der Tätigkeit des Zwangsverwalters zu berücksichtigenden Umstände. Dabei habe der Exekutionsrichter auch zu prüfen, ob es der Zwangsverwalter bei der Führung der ihm überantworteteten Geschäfte an der erforderlichen Sorgfalt oder an dem gebotenen Fleiß habe fehlen lassen und inwieweit dadurch eine Schmälerung der Erträgnisse des zwangsverwalteten Objekts bewirkt wurde. Ob und in welchem Umfange den Zwangsverwalter eine Ersatzpflicht treffe, habe also der Exekutionsrichter bei der Prüfung der Verwaltungsrechnung von Amts wegen festzustellen und eine dem Zwangsverwalter aufgetragene Ersatzleistung von Amts wegen einzutreiben. Die Geltendmachung derartiger Ersatzansprüche im streitigen Rechtswege sei hingegen grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des Paragraph 118, EO, die darauf abziele, eine rasche und endgültige Erledigung des Rechnungslegungsverfahrens im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligten herbeizuführen. An der Entscheidungskompetenz des Exekutionsrichters hielt auch die Entscheidung SZ 44/154 festgehalten.
In der Entscheidung RZ 1994/6, 19 berief sich der Oberste Gerichtshof ebenfalls auf die dargestellte Rechtsprechung, stellte aber klar, dass der Rechtsweg nur für solche gegen den Zwangsverwalter erhobenen Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sei, die die Erledigung der von ihm gelegten Rechnung betreffen. Da sich die vorliegende Klage nicht auf eine fehlerhafte Rechnungslegung oder Geschäftsführung vor der Rechnungslegung stützte, sondern auf die Missachtung eines den Zwangsverwalter bindenden Auszahlungsauftrag nach rechtskräftiger Erledigung der Rechnung, liege kein Fall des § 118 EO vor.In der Entscheidung RZ 1994/6, 19 berief sich der Oberste Gerichtshof ebenfalls auf die dargestellte Rechtsprechung, stellte aber klar, dass der Rechtsweg nur für solche gegen den Zwangsverwalter erhobenen Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sei, die die Erledigung der von ihm gelegten Rechnung betreffen. Da sich die vorliegende Klage nicht auf eine fehlerhafte Rechnungslegung oder Geschäftsführung vor der Rechnungslegung stützte, sondern auf die Missachtung eines den Zwangsverwalter bindenden Auszahlungsauftrag nach rechtskräftiger Erledigung der Rechnung, liege kein Fall des Paragraph 118, EO vor.
Während Fasching (Komm1, 126) und Heller/Berger/Stix (EO4, 1021) die Auffassung der Rechtsprechung teilten, wurde sie jüngst von Angst (in Angst, EO Rz 2 zu § 117) als zu weit und ohne hinreichende Stütze im Gesetz kritisiert. Wie er zutreffend hervorhebt, wird der Inhalt der nach § 118 Abs 2 EO dem Verwalter rechtskräftig auferlegten Ersätze weder dort noch an anderer Stelle umschrieben. Aus dem Zusammenhang der §§ 117, 118 EO sei abzuleiten, dass das Exekutionsgericht nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden dürfe, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies sei der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß § 112 EO erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß § 120 EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Gehe es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so bestehe kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen.Während Fasching (Komm1, 126) und Heller/Berger/Stix (EO4, 1021) die Auffassung der Rechtsprechung teilten, wurde sie jüngst von Angst (in Angst, EO Rz 2 zu Paragraph 117,) als zu weit und ohne hinreichende Stütze im Gesetz kritisiert. Wie er zutreffend hervorhebt, wird der Inhalt der nach Paragraph 118, Absatz 2, EO dem Verwalter rechtskräftig auferlegten Ersätze weder dort noch an anderer Stelle umschrieben. Aus dem Zusammenhang der Paragraphen 117, 118, EO sei abzuleiten, dass das Exekutionsgericht nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden dürfe, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies sei der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß Paragraph 112, EO erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß Paragraph 120, EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Gehe es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so bestehe kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an. Zutreffend wird darin hervorgehoben, dass sich aus der Entstehungsgeschichte für die Auffassung der Judikatur nichts gewinnen lässt. Gerade die Ermöglichung der sofortigen Exekution auf das Vermögen des Verwalters spricht nicht für die Privilegierung der allenfalls geschädigten Parteien oder sonstigen Beteiligten. Vielmehr wäre etwa der Fall des § 115 Abs 3 EO, dass die Rechnung auf Kosten und Gefahr des säumigen Verwalters durch einen Gerichtsabgeordneten oder sonstigen Rechnungsverständigen abgefasst wird, einer der näher liegenden Fälle, in denen, soweit eine Aufrechnung mit Belohnungsansprüchen nicht möglich ist, der Republik Österreich die Hereinbringung der schon rechtskräftig mit Beschluss auferlegten Kostenersätze erleichtert wird. Weiters verweist Angst (aaO Rz 3) zu Recht darauf, dass sich Schäden wegen materieller Mängel der Zwangsverwaltung oft erst nach Genehmigung der Verwaltungsrechnung herausstellen.Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an. Zutreffend wird darin hervorgehoben, dass sich aus der Entstehungsgeschichte für die Auffassung der Judikatur nichts gewinnen lässt. Gerade die Ermöglichung der sofortigen Exekution auf das Vermögen des Verwalters spricht nicht für die Privilegierung der allenfalls geschädigten Parteien oder sonstigen Beteiligten. Vielmehr wäre etwa der Fall des Paragraph 115, Absatz 3, EO, dass die Rechnung auf Kosten und Gefahr des säumigen Verwalters durch einen Gerichtsabgeordneten oder sonstigen Rechnungsverständigen abgefasst wird, einer der näher liegenden Fälle, in denen, soweit eine Aufrechnung mit Belohnungsansprüchen nicht möglich ist, der Republik Österreich die Hereinbringung der schon rechtskräftig mit Beschluss auferlegten Kostenersätze erleichtert wird. Weiters verweist Angst (aaO Rz 3) zu Recht darauf, dass sich Schäden wegen materieller Mängel der Zwangsverwaltung oft erst nach Genehmigung der Verwaltungsrechnung herausstellen.
Gerade dann, wenn wie im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet werden kann, das Vorgehen des Zwangsverwalters habe die Zwangsverwaltungsmasse geschmälert, vielmehr eine direkte Schädigung von Personen, die keinen Anspruch auf Befriedigung aus der Zwangsverwaltungsmasse haben, geltend gemacht wird, treffen die Erwägungen von Angst (aaO Rz 3) besonders zu, dass eine Erleichterung der Durchsetzung der Ansprüche im Sinn des § 118 Abs 2 EO sachlich nicht gerechtfertigt wäre.Gerade dann, wenn wie im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet werden kann, das Vorgehen des Zwangsverwalters habe die Zwangsverwaltungsmasse geschmälert, vielmehr eine direkte Schädigung von Personen, die keinen Anspruch auf Befriedigung aus der Zwangsverwaltungsmasse haben, geltend gemacht wird, treffen die Erwägungen von Angst (aaO Rz 3) besonders zu, dass eine Erleichterung der Durchsetzung der Ansprüche im Sinn des Paragraph 118, Absatz 2, EO sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
Somit hat das Rekursgericht zu Recht entschieden, dass die vom Masseverwalter geltend gemachten Ansprüche auf den Rechtsweg gehören. Dementsprechend hat es nach dem (zumindest analog) auch auf das Verhältnis zwischen Exekutionsverfahren und streitigem Verfahren anzuwendenden § 40a JN (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 40a JN) seine "Einwendungen" in eine Klage umgedeutet.Somit hat das Rekursgericht zu Recht entschieden, dass die vom Masseverwalter geltend gemachten Ansprüche auf den Rechtsweg gehören. Dementsprechend hat es nach dem (zumindest analog) auch auf das Verhältnis zwischen Exekutionsverfahren und streitigem Verfahren anzuwendenden Paragraph 40 a, JN (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 40 a, JN) seine "Einwendungen" in eine Klage umgedeutet.
Zu Unrecht wendet sich der Revisionsrekurswerber auch dagegen, dass das Rekursgericht die Klage sofort zurückgewiesen hat. Wie auch Ballon (in Fasching, Kommentar2 I Rz 7 zu § 40a JN) beruft er sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 10 Ob 260/98a = GesRZ 1999, 121 = RdW 1999, 473. Wie im Fall der Entscheidung SZ 70/237, die Ballon ebenfalls anführt, handelt es sich aber jeweils um die Umdeutung einer Klage in einen außerstreitigen Antrag. Auch der Entscheidung 1 Ob 2/95 kann keine für den Standpunkt von Ballon sprechende Stellungnahme entnommen werden. Dagegen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 5 Ob 330/98k = immolex 1999/135 = MietSlg 51.617/5 = RdW 1999, 476 = WoBl 2000/43 (zust Oberhammer) ausführlich mit den Gegenmeinungen von Ballon in seinem Zivilprozessrechtslehrbuch9 (Rz 50) und von Fasching (Lehrbuch2 Rz 114) auseinandergesetzt und ist der überwiegenden Meinung (Nachweise bei Ballon in Fasching, Kommentar2 I Rz 7 zu § 40a JN; nunmehr auch Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 40a JN und Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 96) gefolgt, dass im Fall der Umdeutung eines Antrags in eine Klage für eine Überweisung bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts eine gesetzliche Grundlage fehlt. Von dieser auch in immolex 1998/103 = MietSlg 49.582 bereits vertretenen Auffassung abzugehen, besteht kein Anlass. Dass das Erstgericht sachlich (aber auch örtlich) nicht zuständig ist, wird im Revisionsrekurs ohnehin nicht bezweifelt. War demnach die Klage zurückzuweisen, bestand auch für das Rekursgericht keinerlei Veranlassung, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.Zu Unrecht wendet sich der Revisionsrekurswerber auch dagegen, dass das Rekursgericht die Klage sofort zurückgewiesen hat. Wie auch Ballon (in Fasching, Kommentar2 römisch eins Rz 7 zu Paragraph 40 a, JN) beruft er sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 10 Ob 260/98a = GesRZ 1999, 121 = RdW 1999, 473. Wie im Fall der Entscheidung SZ 70/237, die Ballon ebenfalls anführt, handelt es sich aber jeweils um die Umdeutung einer Klage in einen außerstreitigen Antrag. Auch der Entscheidung 1 Ob 2/95 kann keine für den Standpunkt von Ballon sprechende Stellungnahme entnommen werden. Dagegen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 5 Ob 330/98k = immolex 1999/135 = MietSlg 51.617/5 = RdW 1999, 476 = WoBl 2000/43 (zust Oberhammer) ausführlich mit den Gegenmeinungen von Ballon in seinem Zivilprozessrechtslehrbuch9 (Rz 50) und von Fasching (Lehrbuch2 Rz 114) auseinandergesetzt und ist der überwiegenden Meinung (Nachweise bei Ballon in Fasching, Kommentar2 römisch eins Rz 7 zu Paragraph 40 a, JN; nunmehr auch Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 40 a, JN und Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 96) gefolgt, dass im Fall der Umdeutung eines Antrags in eine Klage für eine Überweisung bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts eine gesetzliche Grundlage fehlt. Von dieser auch in immolex 1998/103 = MietSlg 49.582 bereits vertretenen Auffassung abzugehen, besteht kein Anlass. Dass das Erstgericht sachlich (aber auch örtlich) nicht zuständig ist, wird im Revisionsrekurs ohnehin nicht bezweifelt. War demnach die Klage zurückzuweisen, bestand auch für das Rekursgericht keinerlei Veranlassung, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.