Rechtssatz RS0115227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115227
Entscheidungsdatum
23.05.2001
Rechtssatz
Bei dem Ausspruch über die Kostentragung nach § 376 Abs 2 EO handelt es sich um einen besonderen Anwendungsfall des § 75 EO. Diese Entscheidung ist - ebenso wie eine Entscheidung nach § 75 EO - eine solche im Kostenpunkt und gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht zugänglich.Bei dem Ausspruch über die Kostentragung nach Paragraph 376, Absatz 2, EO handelt es sich um einen besonderen Anwendungsfall des Paragraph 75, EO. Diese Entscheidung ist - ebenso wie eine Entscheidung nach Paragraph 75, EO - eine solche im Kostenpunkt und gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115227
Dokumentnummer
JJR_20010523_OGH0002_0030OB00225_00K0000_001