Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der verpflichteten Parteien ist nicht zulässig.
Bei dem Ausspruch über die Kostentragung nach § 376 Abs 2 EO handelt es sich um einen besonderen Anwendungsfall des § 75 EO (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Rz 6 zu § 376). Diese Entscheidung ist - ebenso wie eine Entscheidung nach § 75 EO - eine solche im Kostenpunkt und daher gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (vgl zum Beschluss nach § 75 EO JBl 1956, 102; Jakusch in Angst, EO Rz 20 zu § 75).Bei dem Ausspruch über die Kostentragung nach Paragraph 376, Absatz 2, EO handelt es sich um einen besonderen Anwendungsfall des Paragraph 75, EO (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Rz 6 zu Paragraph 376,). Diese Entscheidung ist - ebenso wie eine Entscheidung nach Paragraph 75, EO - eine solche im Kostenpunkt und daher gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht zugänglich vergleiche zum Beschluss nach Paragraph 75, EO JBl 1956, 102; Jakusch in Angst, EO Rz 20 zu Paragraph 75,).
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Die betreibende Partei hat bereits mit dem am 19. 1. 2000 eingebrachten Schriftsatz ON 30 die "Einschränkung der Exekution auf Nebengebühren" uzw laut Schriftsatz ON 42 auf die "Kosten des Exekutionsverfahrens", beantragt. Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands sind (abgesehen vom Meistbotsverteilungsverfahren, wenn es um deren Rang geht) auch im Exekutionsverfahren die Zinsen und Kosten als Nebengebühren nicht zu berücksichtigen (Jakusch in Angst, EO Rz 27 zu § 65 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 2 mwN). Wird die Exekution auf Nebengebühren eingeschränkt, kommt ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zum Tragen, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes auf Null fällt (JBl 1978, 546; JBl 1979, 96 [krit Pfersmann]; 3 Ob 113/85; 3 Ob 1021/89; Jakusch aaO).Im Übrigen ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Die betreibende Partei hat bereits mit dem am 19. 1. 2000 eingebrachten Schriftsatz ON 30 die "Einschränkung der Exekution auf Nebengebühren" uzw laut Schriftsatz ON 42 auf die "Kosten des Exekutionsverfahrens", beantragt. Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands sind (abgesehen vom Meistbotsverteilungsverfahren, wenn es um deren Rang geht) auch im Exekutionsverfahren die Zinsen und Kosten als Nebengebühren nicht zu berücksichtigen (Jakusch in Angst, EO Rz 27 zu Paragraph 65, mwN; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 528, Rz 2 mwN). Wird die Exekution auf Nebengebühren eingeschränkt, kommt ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zum Tragen, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes auf Null fällt (JBl 1978, 546; JBl 1979, 96 [krit Pfersmann]; 3 Ob 113/85; 3 Ob 1021/89; Jakusch aaO).
Aus diesem Grund ist auch der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses unzulässig.