Rechtssatz RS0115234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115234
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Rechtssatz
Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des § 24 Abs 2 WEG erwirkt werden kann.Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, WEG erwirkt werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 244/00v
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 244/00v
Veröff: SZ 74/87
- 5 Ob 166/03b
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 166/03b
Auch; Beisatz: Nunmehr § 40 Abs 2 WEG 2002. (T1); Veröff: SZ 2003/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115234
Dokumentnummer
JJR_20010515_OGH0002_0050OB00244_00V0000_001