Begründung:
Miteigentümer der EZ ***** GB ***** sind zu je 12500/200.000 Anteilen Carmen Claudia und Mag. Marcus L***** (B-LNR 5 und 6; TZ 8299/1999), Peter und Doris P***** (B-LNR 9 und 10; TZ 6565/2000), zu je 12500/100.000 Anteilen DI Harald K***** (B-LNR 7; TZ 6193/2000 im Range TZ 7206/1999), Ewald T***** (B-LNR 8; TZ 6194/2000 im Range TZ 7206/1999) und Dr. Andrea U***** (B-LNR 11; TZ 1328/2001 im Range TZ 7101/2000) sowie zu 37500/100.000 Anteilen die M ***** Gesellschaft mbH (B-LNR 4; TZ 14020/1998). Zusagen der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975 mit Beziehung auf im Einzelnen bestimmte Wohnungen sind im Eigentumsblatt bei den Anteilen B-LNR 5, 6, 8 und 11 (TZ 736/1999), 7 (TZ 8185/1999), sowie 9 und 10 (TZ 927/2000) angemerkt. Hiezu korrespondierende Anmerkungen finden sich bei B-LNR 4; bei diesen Anteilen ist auch - unter TZ 2494/1999 - eine unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24c Abs 1 WEG 1975 (Treuhänder gemäß § 12 BTVG: Dr. Anton Mikosch) angemerkt.Miteigentümer der EZ ***** GB ***** sind zu je 12500/200.000 Anteilen Carmen Claudia und Mag. Marcus L***** (B-LNR 5 und 6; TZ 8299 aus 1999,), Peter und Doris P***** (B-LNR 9 und 10; TZ 6565 aus 2000,), zu je 12500/100.000 Anteilen DI Harald K***** (B-LNR 7; TZ 6193 aus 2000, im Range TZ 7206 aus 1999,), Ewald T***** (B-LNR 8; TZ 6194 aus 2000, im Range TZ 7206 aus 1999,) und Dr. Andrea U***** (B-LNR 11; TZ 1328 aus 2001, im Range TZ 7101 aus 2000,) sowie zu 37500/100.000 Anteilen die M ***** Gesellschaft mbH (B-LNR 4; TZ 14020 aus 1998,). Zusagen der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 mit Beziehung auf im Einzelnen bestimmte Wohnungen sind im Eigentumsblatt bei den Anteilen B-LNR 5, 6, 8 und 11 (TZ 736 aus 1999,), 7 (TZ 8185 aus 1999,), sowie 9 und 10 (TZ 927 aus 2000,) angemerkt. Hiezu korrespondierende Anmerkungen finden sich bei B-LNR 4; bei diesen Anteilen ist auch - unter TZ 2494 aus 1999, - eine unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, WEG 1975 (Treuhänder gemäß Paragraph 12, BTVG: Dr. Anton Mikosch) angemerkt.
Am 7. 1. 2003 beantragte die Antragstellerin bei der EZ ***** die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 an der Wohnungseigentumseinheit top Nr 1, Haus A, im Range der Anmerkung gemäß § 24c Abs 1 WEG 1975, TZ 2494/99, unter Vorlage des zwischen ihr und der 37500/100.000 Anteilseigentümerin (Wohnungseigentumsorganisatorin) am 8. und 25. 11. 2002 abgeschlossenen Kaufvertrages.Am 7. 1. 2003 beantragte die Antragstellerin bei der EZ ***** die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 an der Wohnungseigentumseinheit top Nr 1, Haus A, im Range der Anmerkung gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, WEG 1975, TZ 2494/99, unter Vorlage des zwischen ihr und der 37500/100.000 Anteilseigentümerin (Wohnungseigentumsorganisatorin) am 8. und 25. 11. 2002 abgeschlossenen Kaufvertrages.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Sei der Wohnungseigentumsorganisator - wie hier - nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, sei für die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 die Zustimmung aller anderen Miteigentümer erforderlich; diese erforderlichen Zustimmungen seien hier nicht vorgelegt worden. § 24c Abs 1 WEG 1975 entspräche dem § 42 WEG 2002. Diese Bestimmung habe nur die Rechtswirkung, dass die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Range dieser Anmerkung verlangt werden könne. Damit aber überhaupt eine Anmerkung der Zusage von Einräumung des Wohnungseigentums - im Range der Anmerkung gemäß § 24c Abs 1 WEG 1975 - beantragt werden könne, müssten die Zustimmungen der anderen Miteigentümer vorliegen.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Sei der Wohnungseigentumsorganisator - wie hier - nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, sei für die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 die Zustimmung aller anderen Miteigentümer erforderlich; diese erforderlichen Zustimmungen seien hier nicht vorgelegt worden. Paragraph 24 c, Absatz eins, WEG 1975 entspräche dem Paragraph 42, WEG 2002. Diese Bestimmung habe nur die Rechtswirkung, dass die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Range dieser Anmerkung verlangt werden könne. Damit aber überhaupt eine Anmerkung der Zusage von Einräumung des Wohnungseigentums - im Range der Anmerkung gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, WEG 1975 - beantragt werden könne, müssten die Zustimmungen der anderen Miteigentümer vorliegen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und führte folgendes aus:
1.) Die Rechtswirkungen der Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975 bestünden vor allem in der Wahrung des Ranges für den späteren Eigentumserwerb verbunden mit dem Ausschluss des guten Glaubens Dritter. Auf fristgerechtes Ansuchen sei die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind (§ 57 Abs 1 GBG). Insofern biete diese Anmerkung Schutz gegen Veräußerung oder Verpfändung der Liegenschaft, gegen jede nachrangige vereinbarungswidrige Vorgangsweise des mit der Anmerkung Belasteten. Diese Rechtsfolgen hätten auch im - mit 1. 7. 2002 in Kraft tretenden (§ 54 Abs 1 WEG 2002) -WEG 2002 eine Regelung - so in § 40 Abs 4 und 5 - erfahren. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum sei nunmehr in § 40 Abs 2 WEG 2002 geregelt; dem Wohnungseigentumsbewerber solle im möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung verschafft werden.1.) Die Rechtswirkungen der Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 bestünden vor allem in der Wahrung des Ranges für den späteren Eigentumserwerb verbunden mit dem Ausschluss des guten Glaubens Dritter. Auf fristgerechtes Ansuchen sei die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind (Paragraph 57, Absatz eins, GBG). Insofern biete diese Anmerkung Schutz gegen Veräußerung oder Verpfändung der Liegenschaft, gegen jede nachrangige vereinbarungswidrige Vorgangsweise des mit der Anmerkung Belasteten. Diese Rechtsfolgen hätten auch im - mit 1. 7. 2002 in Kraft tretenden (Paragraph 54, Absatz eins, WEG 2002) -WEG 2002 eine Regelung - so in Paragraph 40, Absatz 4, und 5 - erfahren. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum sei nunmehr in Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 geregelt; dem Wohnungseigentumsbewerber solle im möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung verschafft werden.
Eine wesentliche Veränderung für den Erwerberschutz bringe nun § 37 Abs 5 WEG 2002: Sobald eine Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 erfolgt sei und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben habe - wie hier die Miteigentümer B-LNR 5 bis 11 -, würden für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die §§ 16 bis 34, 36 und 52 WEG 2002 gelten. Sei zu Gunsten eines Wohnungseigentumsbewerbers, der noch nicht Miteigentümer sei, eine Zusage nach § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkt, habe dieser - unabhängig davon, ob er schon schlichter Miteigentümer der Liegenschaft sei oder bereits die Größe seines späteren Mindestanteiles feststehe - ab Bezug des wohnungseigentumstauglichen Objektes die Rechte nach §§ 16, 52 Abs 1 Z 2 und 34 WEG 2002. Damit würden Rechte für Wohnungseigentumsbewerber über die bisherige Rechtslage hinaus unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Diese - jedenfalls im Hinblick auf § 16 WEG 2002 erfolgte - Besserstellung des Wohnungseigentumsbewerbers werde mit 1. 7. 2002 umfassend wirksam.Eine wesentliche Veränderung für den Erwerberschutz bringe nun Paragraph 37, Absatz 5, WEG 2002: Sobald eine Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 erfolgt sei und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben habe - wie hier die Miteigentümer B-LNR 5 bis 11 -, würden für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die Paragraphen 16 bis 34, 36 und 52 WEG 2002 gelten. Sei zu Gunsten eines Wohnungseigentumsbewerbers, der noch nicht Miteigentümer sei, eine Zusage nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 angemerkt, habe dieser - unabhängig davon, ob er schon schlichter Miteigentümer der Liegenschaft sei oder bereits die Größe seines späteren Mindestanteiles feststehe - ab Bezug des wohnungseigentumstauglichen Objektes die Rechte nach Paragraphen 16,, 52 Absatz eins, Ziffer 2 und 34 WEG 2002. Damit würden Rechte für Wohnungseigentumsbewerber über die bisherige Rechtslage hinaus unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Diese - jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 16, WEG 2002 erfolgte - Besserstellung des Wohnungseigentumsbewerbers werde mit 1. 7. 2002 umfassend wirksam.
Dies bedeute hier zunächst, dass der Antragstellerin, erwirkte sie eine Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG 2002, auf Grund einer Rechtsänderung mehr Rechte zustünden als bei einer Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975.Dies bedeute hier zunächst, dass der Antragstellerin, erwirkte sie eine Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002, auf Grund einer Rechtsänderung mehr Rechte zustünden als bei einer Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975.
2.) Der Wortlaut des § 24a Abs 2 WEG 1975 habe als Voraussetzung für die Anmerkung ua die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorgesehen, wenn dieser nicht der Wohnungseigentumsorganisator sei. Das Gesetz habe den Fall nicht erwähnt, dass die Liegenschaft im Miteigentum mehrerer stünde. Das LGZ Wien habe in MietSlg 35/39 die Zustimmung jenes Miteigentümers als ausreichend angesehen, dessen Anteil durch die Anmerkung belastet werden solle; es habe bei Vorliegen von Miteigentum nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer verlangt.2.) Der Wortlaut des Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 habe als Voraussetzung für die Anmerkung ua die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorgesehen, wenn dieser nicht der Wohnungseigentumsorganisator sei. Das Gesetz habe den Fall nicht erwähnt, dass die Liegenschaft im Miteigentum mehrerer stünde. Das LGZ Wien habe in MietSlg 35/39 die Zustimmung jenes Miteigentümers als ausreichend angesehen, dessen Anteil durch die Anmerkung belastet werden solle; es habe bei Vorliegen von Miteigentum nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer verlangt.
§ 40 Abs 2 WEG 2002 fordere hingegen die Zustimmung aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft. diese Rechtsänderung habe jedoch der Obersten Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. 5. 2001, 5 Ob 244/00v, vorweggenommen, indem er die urkundliche Zustimmung aller Miteigentümer zur Erwirkung einer Anmerkung im Sinne des § 24a Abs 2 WEG für erforderlich erachtet habe. Daraus folge, dass im vorliegenden Fall - die EZ 1098 stehe im Eigentum mehrerer - sowohl nach altem als auch nach neuem Recht die Zustimmung aller Liegenschaftsmiteigentümer für die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nötig sei.Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 fordere hingegen die Zustimmung aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft. diese Rechtsänderung habe jedoch der Obersten Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. 5. 2001, 5 Ob 244/00v, vorweggenommen, indem er die urkundliche Zustimmung aller Miteigentümer zur Erwirkung einer Anmerkung im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG für erforderlich erachtet habe. Daraus folge, dass im vorliegenden Fall - die EZ 1098 stehe im Eigentum mehrerer - sowohl nach altem als auch nach neuem Recht die Zustimmung aller Liegenschaftsmiteigentümer für die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nötig sei.
3.) Nach § 24c Abs 1 WEG 1975 - der dem § 42 WEG 2002, von einer Zitatanpassung in Abs 1 abgesehen, vollinhaltlich entspreche - sei Voraussetzung für die Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtige Einräumung von Wohnungseigentum ua die beglaubigte Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers bzw des Bauberechtigten, in der der Bauträger bezeichnet werde. Für die Frage des Zustimmungserfordernisses bei Bestehen von Miteigentum an der Liegenschaft seien die Bestimmungen über die Anmerkung der Zusage von Einräumung von Wohnungseigentum analog anzuwenden. Die Anmerkung der Rangordnung für den Treuhänder verhelfe den erst später zum Projekt gestoßenen Wohnungseigentumsbewerbern zur Rangwahrung für die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002/§ 24a Abs 2 WEG 1975.3.) Nach Paragraph 24 c, Absatz eins, WEG 1975 - der dem Paragraph 42, WEG 2002, von einer Zitatanpassung in Absatz eins, abgesehen, vollinhaltlich entspreche - sei Voraussetzung für die Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtige Einräumung von Wohnungseigentum ua die beglaubigte Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers bzw des Bauberechtigten, in der der Bauträger bezeichnet werde. Für die Frage des Zustimmungserfordernisses bei Bestehen von Miteigentum an der Liegenschaft seien die Bestimmungen über die Anmerkung der Zusage von Einräumung von Wohnungseigentum analog anzuwenden. Die Anmerkung der Rangordnung für den Treuhänder verhelfe den erst später zum Projekt gestoßenen Wohnungseigentumsbewerbern zur Rangwahrung für die Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002/§ 24a Absatz 2, WEG 1975.
Das Rekursgericht teile grundsätzlich die Auffassung der Antragstellerin, dass für die Erwirkung einer Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Range der unbefristeten Rangordnung für die beabsichtige Einräumung von Wohnungseigentum - zumindest im Rahmen des Anwendungsbereiches nur des WEG 1975 oder nur des WEG 2002 - eine neuerliche Zustimmung sämtlicher nachrangiger Miteigentümer nicht erforderlich sei, weil die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer bereits im Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung vorliegen müsse. Die Rangordnung habe daher die Wirkung, dass eine Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes in ihrem Rang nicht der Zustimmung jener Liegenschaftseigentümer bedürfe, deren Miteigentum erst nach der Rangordnung einverleibt worden sei.
Im vorliegenden Fall sei aber die Zustimmung der nachrangigen Miteigentümer erforderlich, weil der Anmerkung gemäß § 24c Abs 1 WEG 1975 im Zeitpunkt des Erwerbes ihrer Eigentumsrechte nur die Rechtswirkungen nach dem WEG 1975 zugekommen sei. Durch die Änderung des Gesetzes habe die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum, wie ausgeführt, eine weitreichendere Bedeutung erfahren. Dieser durch die Gesetzesänderung bewirkte Umstand, dass der eine Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 erwirkenden Antragstellerin ab Bezug ihrer Wohnungseigentumseinheit auch die in § 37 Abs 5 WEG 2002 genannten Rechte zukämen, könne aber nicht von der von den Liegenschaftseigentümern für die Erwirkung der Anmerkung nach § 24c Abs 1 WEG 1975 erteilten Zustimmung umfasst sein.Im vorliegenden Fall sei aber die Zustimmung der nachrangigen Miteigentümer erforderlich, weil der Anmerkung gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, WEG 1975 im Zeitpunkt des Erwerbes ihrer Eigentumsrechte nur die Rechtswirkungen nach dem WEG 1975 zugekommen sei. Durch die Änderung des Gesetzes habe die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum, wie ausgeführt, eine weitreichendere Bedeutung erfahren. Dieser durch die Gesetzesänderung bewirkte Umstand, dass der eine Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 erwirkenden Antragstellerin ab Bezug ihrer Wohnungseigentumseinheit auch die in Paragraph 37, Absatz 5, WEG 2002 genannten Rechte zukämen, könne aber nicht von der von den Liegenschaftseigentümern für die Erwirkung der Anmerkung nach Paragraph 24 c, Absatz eins, WEG 1975 erteilten Zustimmung umfasst sein.
Da zur Frage der Notwendigkeit der Zustimmung von Liegenschaftsmiteigentümern für die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Range der unbefristeten Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum durch den Treuhänder auch unter Bedachtnahme auf das WEG 2002 eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle, sei auszusprechen gewesen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Grundbuchsgesuch zu bewilligen.