Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117895×

Rechtssatz RS0117895

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117895

Geschäftszahl

5Ob166/03b

Entscheidungsdatum

08.07.2003

Rechtssatz

Für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 42, WEG 2002 (in deren Rang Wohnungseigentumsbewerber sodann gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 die Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG verlangen können) ist die Zustimmung des vom Bauträger verschiedenen Liegenschaftseigentümers vorgesehen vergleiche Paragraph 24 c, Absatz eins, WEG 1975). Der Fall des Miteigentums ist hier nicht ausdrücklich geregelt, analog Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 wird aber auch hier die Zustimmung aller Miteigentümer zu fordern sein. Die Zustimmung von Miteigentümern, deren Eigentumsrecht erst im Range nach Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum einverleibt wurde, ist nicht erforderlich. Ist die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum noch nach altem Recht gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, WEG 1975 erfolgt und soll die beantragte Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach neuem Recht gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 erfolgen, ist keine aktuelle Zustimmung erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 166/03b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 166/03b
    Veröff: SZ 2003/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117895

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0050OB00166_03B0000_001