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Rechtssatz RS0115248

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115248

Geschäftszahl

10ObS74/00f; 10ObS176/02h

Entscheidungsdatum

18.06.2002

Norm

EG Amsterdam Art39 Abs2
EG Amsterdam Art42
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art48 Abs2
EGV Maastricht Art51
EGV Maastricht Art177
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 allg
Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 allg
Verordnung (EWG) Nr 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 allg

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt die Situation eines Arbeitnehmers, der als Staatsangehöriger eines nunmehrigen Mitgliedstaates vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig erwerbstätig war und dort einen Arbeitsunfall erlitten hat, in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr 1249/92 des Rates vom 30. April 1992, wenn der Betroffene nach dem Beitrittszeitpunkt des Mitgliedstaates einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension stellt und dem Arbeitsunfall anspruchsbegründende Wirkung für die Berufsunfähigkeitspension zukommen kann?

Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2. Sind die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 39, Absatz 2 und 42 EG) sowie die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Entfall der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit neben dem Umstand, dass der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles ist, voraussetzt, dass der Versicherungsfall bei einem in der Pensionsversicherung nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen (österreichischen) Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach dem Paragraph 19 a, (österreichisches) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Selbstversicherten eingetreten ist und damit Arbeitsunfälle bei einer Beschäftigung in anderen Mitgliedstaaten nicht erfasst?

3. Sind die Artikel 48, Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 39, Absatz 2 und 42 EG) dahin auszulegen, dass sie Artikel 9 a, Verordnung (EWG) Nr 1408/71 sowie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Verlängerung des Rahmenzeitraumes für die Zeit eines Rentenbezuges ganz allgemein ausschließt beziehungsweise auf den Fall des Anspruches auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt?

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 74/00f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 74/00f
  • 10 ObS 176/02h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 176/02h
    Beisatz: Wieder aufgenommenes Verfahren zu 10 ObS 74/00f. (T1) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass im Falle des Klägers die Verordnung Nr 1408/71 Anwendung zu finden hat, aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts der vom Kläger in Deutschland erlittene Arbeitsunfall zum Entfall der Wartezeit nach § 235 Abs 3 lit a ASVG führen kann und auch die Zeiten des Bezuges einer deutschen Unfallrente neutrale Monate im Sinn des § 234 Abs 1 Z 2 lit b ASVG sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0115248

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20000627_OGH0002_010OBS00074_00F0000_001