Norm
EG Amsterdam Art39 Abs2
EG Amsterdam Art42
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art48 Abs2
EGV Maastricht Art51
EGV Maastricht Art177
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 allg
Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 allg
Verordnung (EWG) Nr 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 allg
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fällt die Situation eines Arbeitnehmers, der als Staatsangehöriger eines nunmehrigen Mitgliedstaates vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig erwerbstätig war und dort einen Arbeitsunfall erlitten hat, in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr 1249/92 des Rates vom 30. April 1992, wenn der Betroffene nach dem Beitrittszeitpunkt des Mitgliedstaates einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension stellt und dem Arbeitsunfall anspruchsbegründende Wirkung für die Berufsunfähigkeitspension zukommen kann?
Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:
2. Sind die Artikel 48 Abs 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Art 39 Abs 2 und 42 EG) sowie die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Entfall der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit neben dem Umstand, dass der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles ist, voraussetzt, dass der Versicherungsfall bei einem in der Pensionsversicherung nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen (österreichischen) Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach dem § 19a (österreichisches) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Selbstversicherten eingetreten ist und damit Arbeitsunfälle bei einer Beschäftigung in anderen Mitgliedstaaten nicht erfasst?2. Sind die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 39, Absatz 2 und 42 EG) sowie die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Entfall der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit neben dem Umstand, dass der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles ist, voraussetzt, dass der Versicherungsfall bei einem in der Pensionsversicherung nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen (österreichischen) Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach dem Paragraph 19 a, (österreichisches) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Selbstversicherten eingetreten ist und damit Arbeitsunfälle bei einer Beschäftigung in anderen Mitgliedstaaten nicht erfasst?
3. Sind die Art 48 Abs 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Art 39 Abs 2 und 42 EG) dahin auszulegen, dass sie Art 9a Verordnung (EWG) Nr 1408/71 sowie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Verlängerung des Rahmenzeitraumes für die Zeit eines Rentenbezuges ganz allgemein ausschließt beziehungsweise auf den Fall des Anspruches auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt?3. Sind die Artikel 48, Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 39, Absatz 2 und 42 EG) dahin auszulegen, dass sie Artikel 9 a, Verordnung (EWG) Nr 1408/71 sowie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Verlängerung des Rahmenzeitraumes für die Zeit eines Rentenbezuges ganz allgemein ausschließt beziehungsweise auf den Fall des Anspruches auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0115248
Dokumentnummer
JJR_20000627_OGH0002_010OBS00074_00F0000_001