I) Sachverhalt:römisch eins) Sachverhalt:
1. Im Vorverfahren 6 Cgs 4/95x des Landesgerichtes Linz wurde das Begehren des Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 1. 1994 mangels Erfüllung der Wartezeit in allen drei Instanzen abgewiesen. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage war damals, dass der am 18. 1. 1949 geborene Kläger, der österreichischer Staatsbürger ist, am 8. 9. 1968 bei seiner Tätigkeit als Ferialpraktikant in Deutschland einen Arbeitsunfall erlitten hatte, der Kläger aufgrund dieses Arbeitsunfalles von der deutschen Rentenversicherung eine Versehrtenrente im Ausmaß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH bezieht und er zum Stichtag 1. 1. 1994 insgesamt 119 Versicherungsmonate erworben hatte. Es war zwischen den Parteien nicht strittig, dass der Kläger nach den maßgebenden innerstaatlichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Wartezeit für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nicht erfüllte. Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 15. 4. 1997, 10 ObS 2334/96z, im Wesentlichen aus, dass der vom Kläger am 8. 9. 1968 bei seiner Tätigkeit als Ferialpraktikant in Deutschland erlittene Arbeitsunfall mangels einer entsprechenden Gleichstellungsbestimmung im zwischenstaatlichen Vertrag nicht zum Entfall der Wartezeit im Sinn des § 235 Abs 3 lit a ASVG führe. Bei den Zeiten des Bezuges der deutschen Unfallrente handle es sich auch nicht um neutrale Monate im Sinn des § 234 Abs 1 Z 2 lit b ASVG, weil dort nur vom Anspruch auf eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen (österreichischen) Unfallversicherung die Rede sei. Schließlich komme dem Kläger der Entfall der Wartezeit auch nach europarechtlichen Normen nicht zugute, weil er den Grundsatz der Freizügigkeit für einen Zeitraum in Anspruch nehme, in dem Österreich weder dem EWR noch der EU angehört habe. Rechtsgrundlage für die unmittelbare Wirksamkeit der Verordnung (EWG) 1408/71 sei das EWR-BVG, BGBl 1993/115, das gemäß Art 7 zugleich mit dem Inkrafttreten des EWR (1. 1. 1994) in Kraft getreten sei. Eine Rückwirkung sei dort nicht vorgesehen. Wenn der anspruchsauslösende Sachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableite, vor dem inländischen zeitlichen Geltungsbeginn der Verordnung (EWG) 1408/71 liege, sei diese auf den Sachverhalt nicht anwendbar. Auch nach Gemeinschaftsrecht gelte grundsätzlich das Verbot der Rückwirkung von Normen, wonach es aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unzulässig sei, gesetzliche Bestimmungen entweder unmittelbar oder mittelbar auf abgeschlossene in der Vergangenheit liegende Tatbestände einwirken zu lassen. Die Gleichstellung des vom Kläger am 8. 9. 1968 erlittenen Arbeitsunfalles mit einem im Inland erlittenen Arbeitsunfall zum Stichtag 1. 1. 1994 käme einer Rückwirkung von Gemeinschaftsrecht gleich, die weder vorgesehen noch zulässig sei. Dies führe zu dem Ergebnis, dass sich der Arbeitsunfall des Klägers auf die Erfüllung der für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension erforderlichen Wartezeit im Inland nicht auswirke.1. Im Vorverfahren 6 Cgs 4/95x des Landesgerichtes Linz wurde das Begehren des Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 1. 1994 mangels Erfüllung der Wartezeit in allen drei Instanzen abgewiesen. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage war damals, dass der am 18. 1. 1949 geborene Kläger, der österreichischer Staatsbürger ist, am 8. 9. 1968 bei seiner Tätigkeit als Ferialpraktikant in Deutschland einen Arbeitsunfall erlitten hatte, der Kläger aufgrund dieses Arbeitsunfalles von der deutschen Rentenversicherung eine Versehrtenrente im Ausmaß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH bezieht und er zum Stichtag 1. 1. 1994 insgesamt 119 Versicherungsmonate erworben hatte. Es war zwischen den Parteien nicht strittig, dass der Kläger nach den maßgebenden innerstaatlichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Wartezeit für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nicht erfüllte. Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 15. 4. 1997, 10 ObS 2334/96z, im Wesentlichen aus, dass der vom Kläger am 8. 9. 1968 bei seiner Tätigkeit als Ferialpraktikant in Deutschland erlittene Arbeitsunfall mangels einer entsprechenden Gleichstellungsbestimmung im zwischenstaatlichen Vertrag nicht zum Entfall der Wartezeit im Sinn des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG führe. Bei den Zeiten des Bezuges der deutschen Unfallrente handle es sich auch nicht um neutrale Monate im Sinn des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG, weil dort nur vom Anspruch auf eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen (österreichischen) Unfallversicherung die Rede sei. Schließlich komme dem Kläger der Entfall der Wartezeit auch nach europarechtlichen Normen nicht zugute, weil er den Grundsatz der Freizügigkeit für einen Zeitraum in Anspruch nehme, in dem Österreich weder dem EWR noch der EU angehört habe. Rechtsgrundlage für die unmittelbare Wirksamkeit der Verordnung (EWG) 1408/71 sei das EWR-BVG, BGBl 1993/115, das gemäß Artikel 7, zugleich mit dem Inkrafttreten des EWR (1. 1. 1994) in Kraft getreten sei. Eine Rückwirkung sei dort nicht vorgesehen. Wenn der anspruchsauslösende Sachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableite, vor dem inländischen zeitlichen Geltungsbeginn der Verordnung (EWG) 1408/71 liege, sei diese auf den Sachverhalt nicht anwendbar. Auch nach Gemeinschaftsrecht gelte grundsätzlich das Verbot der Rückwirkung von Normen, wonach es aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unzulässig sei, gesetzliche Bestimmungen entweder unmittelbar oder mittelbar auf abgeschlossene in der Vergangenheit liegende Tatbestände einwirken zu lassen. Die Gleichstellung des vom Kläger am 8. 9. 1968 erlittenen Arbeitsunfalles mit einem im Inland erlittenen Arbeitsunfall zum Stichtag 1. 1. 1994 käme einer Rückwirkung von Gemeinschaftsrecht gleich, die weder vorgesehen noch zulässig sei. Dies führe zu dem Ergebnis, dass sich der Arbeitsunfall des Klägers auf die Erfüllung der für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension erforderlichen Wartezeit im Inland nicht auswirke.
2. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 11. 8. 1998 wurde der neuerliche Antrag des Klägers vom 22. 12. 1997 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension wiederum mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen vom Kläger erhobene und auf die Gewährung der beantragten Leistung ab dem Stichtag 1. 1. 1998 gerichtete Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen liegen beim Kläger zum (nunmehrigen) Stichtag 1. 1. 1998 folgende Versicherungsmonate vor:
7/1967 1 österreichische Beitragszeit7 aus 1967, 1 österreichische Beitragszeit
10/1970 1 österreichische Ersatzzeit/Präsenzdienst10 aus 1970, 1 österreichische Ersatzzeit/Präsenzdienst
7/1971 - 6/1972 12 deutsche Beitragszeit7 aus 1971, - 6 aus 1972, 12 deutsche Beitragszeit
10/1972 - 3/1976 42 österreichische Beitragszeit10 aus 1972, - 3 aus 1976, 42 österreichische Beitragszeit
10/1978 - 6/1979 9 deutsche Beitragszeit10 aus 1978, - 6 aus 1979, 9 deutsche Beitragszeit
7/1979 - 12/1979 6 österreichische Beitragszeit7 aus 1979, - 12 aus 1979, 6 österreichische Beitragszeit
12/1993 - 9/1994 10 österreichische Ersatzzeit/Arbeitslosengeldbezug12 aus 1993, - 9 aus 1994, 10 österreichische Ersatzzeit/Arbeitslosengeldbezug
10/1994 1 österreichische Ersatzzeit/Krankengeldbezug10 aus 1994, 1 österreichische Ersatzzeit/Krankengeldbezug
11/1994 - 12/1997 38 österreichische Ersatzzeit/Arbeitslosengeldbezug11 aus 1994, - 12 aus 1997, 38 österreichische Ersatzzeit/Arbeitslosengeldbezug
120 Versicherungsmonate
Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes könne aufgrund der Bindungswirkung der im Vorverfahren zwischen denselben Parteien rechtskräftig entschiedenen Vorfragen, welche Auswirkung der in Deutschland erlittene Arbeitsunfall habe und ob die in Österreich und Deutschland erworbenen Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien, im gegenständlichen Verfahren nur noch geprüft werden, ob der Kläger aufgrund der in Österreich erworbenen Versicherungszeiten nach den maßgebenden innerstaatlichen Bestimmungen die Wartezeit für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension erfülle. Dies ist nach der auch vom Kläger nicht bestrittenen Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht der Fall.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte das angefochtene Urteil.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt - nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH - die Abänderung im Sinn einer Stattgebung seines Klagebegehrens.
II. Zur Vorlage:römisch zwei. Zur Vorlage:
Der Oberste Gerichtshof, der aus den in der nach Vorliegen der Vorabentscheidung noch zu treffenden Sachentscheidung näher darzustellenden Gründen nicht von der von den Vorinstanzen angenommenen Bindungswirkung an die Ergebnisse des Vorverfahrens ausgeht, sieht sich aus folgenden Erwägungen veranlasst, den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu den oben formulierten Fragen zu ersuchen:
1. Zur ersten Vorlagefrage:
Der Oberste Gerichtshof hat in der im Vorverfahren ergangenen, bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 2334/96z sowie in der Entscheidung 8 ObS 2141/96b unter Hinweis auf 9 ObA 225/94 und 9 ObA 163/95 die Ansicht vertreten, dass die Verordnung (EWG) 1408/71 nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden sei, der sich bereits vor dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw zur EU verwirklicht habe. Während ein Teil der österreichischen Lehre dieser Rechtsprechung Europarechtskonformität zubilligt, wurde vor allem die Entscheidung 10 ObS 2334/96z im Schrifttum mehrheitlich insbesondere unter Hinweis auf die Übergangsvorschriften für Arbeitnehmer in Art 94 Verordnung (EWG) 1408/71 kritisiert. Von diesen Autoren wird insbesondere betont, dass der Wortlaut des Art 94 Verordnung (EWG) 1408/71 für die Anwendbarkeit der Verordnung auf vor ihrem Inkrafttreten zurückgelegte Versicherungskarrieren und leistungsbegründende Ereignisse spreche. Dass das Übergangsrecht gerade nicht auf den formellen Wanderarbeitnehmerbegriff abstellen könne, sondern insofern einen etwas modifizierten Begriff vor Augen habe, sei logisch naheliegend. Immerhin gehe es doch um Versicherungszeiten, die vor Beitritt des jeweiligen Staates erworben worden seien, also um Zeiten, bei denen schon begrifflich keine Wanderarbeitnehmereigenschaft im Sinne des Art 48 EGV vorliegen könne, da dem Versicherten zu diesem Zeitpunkt auch die Staatsangehörigkeit eines EG- bzw EWR-Bürgers gefehlt habe. Wichtig sei nur, dass er die erforderliche Staatsangehörigkeit jedenfalls noch nach dem Beitritt habe (Buhari Haji - Slg 1990 I-4211 [4238 f RdNr 23]). Fraglich sei auch, ob der für den Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension unmittelbar relevante Arbeitsunfall aus dem Jahr 1968 als "Ereignis" im Sinn des Art 94 Abs 3 Verordnung (EWG) 1408/71 zu beurteilen sei. Nach Ansicht des Klägers und mehrerer österreichischer Autoren müsste ausgehend vom Normzweck des Art 94 Verordnung (EWG) 1408/71 der Begriff "Ereignis" im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung weit interpretiert werden. Ausgehend von einem weiten Begriffsverständnis fiele darunter jedes für den Leistungsanspruch relevante Tatbestandselement, daher auch ein für das Pensionsversicherungsrecht leistungsbegründender Arbeitsunfall des Klägers in Deutschland. Die Verordnung (EWG) 1408/71 sei hinsichtlich der Versicherungszeiten und der leistungsbegründenden Ereignisse rückzuerstrecken, während die Leistungsansprüche erst mit dem Stichtag beginnen können. Es sei zwischen dem "Rechtsbedingungsbereich" und dem "Rechtsfolgenbereich" zu unterscheiden. Hinsichtlich des Ersteren sollte eine Rückerstreckung erfolgen, der Letztere sollte hingegen erst mit dem Inkrafttreten beginnen.Der Oberste Gerichtshof hat in der im Vorverfahren ergangenen, bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 2334/96z sowie in der Entscheidung 8 ObS 2141/96b unter Hinweis auf 9 ObA 225/94 und 9 ObA 163/95 die Ansicht vertreten, dass die Verordnung (EWG) 1408/71 nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden sei, der sich bereits vor dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw zur EU verwirklicht habe. Während ein Teil der österreichischen Lehre dieser Rechtsprechung Europarechtskonformität zubilligt, wurde vor allem die Entscheidung 10 ObS 2334/96z im Schrifttum mehrheitlich insbesondere unter Hinweis auf die Übergangsvorschriften für Arbeitnehmer in Artikel 94, Verordnung (EWG) 1408/71 kritisiert. Von diesen Autoren wird insbesondere betont, dass der Wortlaut des Artikel 94, Verordnung (EWG) 1408/71 für die Anwendbarkeit der Verordnung auf vor ihrem Inkrafttreten zurückgelegte Versicherungskarrieren und leistungsbegründende Ereignisse spreche. Dass das Übergangsrecht gerade nicht auf den formellen Wanderarbeitnehmerbegriff abstellen könne, sondern insofern einen etwas modifizierten Begriff vor Augen habe, sei logisch naheliegend. Immerhin gehe es doch um Versicherungszeiten, die vor Beitritt des jeweiligen Staates erworben worden seien, also um Zeiten, bei denen schon begrifflich keine Wanderarbeitnehmereigenschaft im Sinne des Artikel 48, EGV vorliegen könne, da dem Versicherten zu diesem Zeitpunkt auch die Staatsangehörigkeit eines EG- bzw EWR-Bürgers gefehlt habe. Wichtig sei nur, dass er die erforderliche Staatsangehörigkeit jedenfalls noch nach dem Beitritt habe (Buhari Haji - Slg 1990 I-4211 [4238 f RdNr 23]). Fraglich sei auch, ob der für den Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension unmittelbar relevante Arbeitsunfall aus dem Jahr 1968 als "Ereignis" im Sinn des Artikel 94, Absatz 3, Verordnung (EWG) 1408/71 zu beurteilen sei. Nach Ansicht des Klägers und mehrerer österreichischer Autoren müsste ausgehend vom Normzweck des Artikel 94, Verordnung (EWG) 1408/71 der Begriff "Ereignis" im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung weit interpretiert werden. Ausgehend von einem weiten Begriffsverständnis fiele darunter jedes für den Leistungsanspruch relevante Tatbestandselement, daher auch ein für das Pensionsversicherungsrecht leistungsbegründender Arbeitsunfall des Klägers in Deutschland. Die Verordnung (EWG) 1408/71 sei hinsichtlich der Versicherungszeiten und der leistungsbegründenden Ereignisse rückzuerstrecken, während die Leistungsansprüche erst mit dem Stichtag beginnen können. Es sei zwischen dem "Rechtsbedingungsbereich" und dem "Rechtsfolgenbereich" zu unterscheiden. Hinsichtlich des Ersteren sollte eine Rückerstreckung erfolgen, der Letztere sollte hingegen erst mit dem Inkrafttreten beginnen.
2. Zur zweiten und dritten Vorlagefrage:
Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ist die Erfüllung der Wartezeit. Die hiefür maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise wie folgt:
"Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche
§ 235Paragraph 235
(1) Der Anspruch auf jede der in § 222 Abs 1 und 2 angeführten Leistungen...ist...an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs 2 erfüllt ist (§ 236).(1) Der Anspruch auf jede der in Paragraph 222, Absatz eins und 2 angeführten Leistungen...ist...an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Absatz 2, erfüllt ist (Paragraph 236,).
(2) Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung...zu berücksichtigen.
(3) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
a) der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder einer Berufskrankheit (§ 177) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a Selbstversicherten eingetreten ist,...a) der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 175 und 176) oder einer Berufskrankheit (Paragraph 177,) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach Paragraph 19 a, Selbstversicherten eingetreten ist,...
Erfüllung der Wartezeit
§ 236Paragraph 236
(1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:(1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, in folgender Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;...
(2) Die gemäß Abs 1 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muss(2) Die gemäß Absatz eins, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muss
1. im Fall des Abs 1 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten; ...1. im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten; ...
(3) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs 2 neutrale Monate (§ 234), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.(3) Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 2, neutrale Monate (Paragraph 234,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt
1. für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß 16a, soweit sie 12 Versicherungsmonate überschreiten oder
b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind ...
Neutrale Monate
§ 234Paragraph 234
(1) Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:
1. ...
2. Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
a)....
b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeitseinbuße von mindestens 50 vH,
c)....
hatte....
Die zitierte Bestimmung des § 235 Abs 3 lit a ASVG ordnet für die Berufsunfähigkeitspension, bei der es sich gemäß § 222 Abs 1 Z 2 lit b ASVG um eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit handelt, den Entfall der Wartezeit an, wenn die geminderte Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a Selbstversicherten eingetreten ist. Geht man im vorliegenden Fall entsprechend dem Prozessstandpunkt des Klägers von der Geltung der Verordnung (EWG) 1408/71 aus, bestehen erhebliche Bedenken gegen die EU-Konformität der Regelung des § 235 Abs 3 lit a ASVG, die eine Berücksichtigung auch von Arbeitsunfällen bzw Berufskrankheiten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat bzw unter Geltung fremdmitgliedstaatlichen Rechts ereignet haben, nicht vorsieht. Hätte der Kläger aber den Arbeitsunfall in Österreich erlitten und wäre eine Berufsunfähigkeit des Klägers auf diesen Arbeitsunfall zurückzuführen, käme es gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG zum Entfall der Wartezeit. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist Voraussetzung für den Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG, dass die Berufsunfähigkeit, wenn schon nicht die ausschließliche, so doch die wesentliche Folge des Arbeitsunfalles ist. Sollte eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht wesentliche Folge des Arbeitsunfalles sein, was bisher im Verfahren noch nicht geprüft wurde, stellt sich die Frage der Rahmenfristerstreckung im Sinn des § 236 Abs 3 ASVG. Bei Anwendung dieser Vorschrift schreibt Art 9a Verordnung (EWG) 1408/71 die Gleichstellung von Zeiten des Bezuges einer Invaliditäts- oder Altersrente von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vor. Der Bezug einer Unfallrente wirkt nach dem Wortlaut des Art 9a Verordnung (EWG) 1408/71 nicht rahmenfristerstreckend. Nach Ansicht des Klägers und mehrerer österreichischer Autoren stelle die Ausnahme in Art 9a hinsichtlich Unfallrenten eine Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern dar. Hätte der Kläger immer in Österreich gearbeitet und hier den Arbeitsunfall erlitten, käme es nach nationalem Recht zu einer Rahmenfristerstreckung um die Zeit des Rentenbezugs. Dass insofern der deutsche Rentenbezug nicht mitberücksichtigt werde, benachteilige Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu Arbeitnehmern, die von der Freizügigkeit keinen Gebrauch machen. Für diese Diskriminierung sei keine sachliche Rechtfertigung zu finden. Auch der EuGH habe in seiner Entscheidung in der Rechtssache Paraschi (Rs C-349/93 = Slg 1991 I 4501) einen Verstoß des deutschen Sozialrechts gegen Art 48 Abs 2 und 51 EGV darin gesehen, dass hinsichtlich der Einführung einer Wartezeit für die Invaliditätsrente die eingeführte Rahmenfrist nur durch im Inland verwirklichte Tatsachen und Umstände verlängert wurde, nicht aber durch verlängerungswirksame Tatsachen und Umstände in anderen Mitgliedstaaten. Damit sei klargestellt, dass die nur auf inländische Rentenbezüge abstellende Regelung über die Rahmenfristerstreckung in § 236 Abs 3 iVm § 234 Abs 1 Z 2 lit b ASVG gegen Art 48 Abs 2 und 51 EGV (nunmehr Art 39 Abs 2 und 42 EG) verstoße. Auch Art 9a Verordnung (EWG) 1408/71 müsse vor den Anforderungen des Primärrechtes bestehen. Mangels ersichtlicher sachlicher Rechtfertigung läge dies den Schluss nahe, dass auch die Ausnahme hinsichtlich Unfallrenten in Art 9a Verordnung (EWG) 1408/71 gegen Art 39 Abs 2 und 42 EG verstoße.Die zitierte Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG ordnet für die Berufsunfähigkeitspension, bei der es sich gemäß Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG um eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit handelt, den Entfall der Wartezeit an, wenn die geminderte Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach Paragraph 19 a, Selbstversicherten eingetreten ist. Geht man im vorliegenden Fall entsprechend dem Prozessstandpunkt des Klägers von der Geltung der Verordnung (EWG) 1408/71 aus, bestehen erhebliche Bedenken gegen die EU-Konformität der Regelung des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG, die eine Berücksichtigung auch von Arbeitsunfällen bzw Berufskrankheiten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat bzw unter Geltung fremdmitgliedstaatlichen Rechts ereignet haben, nicht vorsieht. Hätte der Kläger aber den Arbeitsunfall in Österreich erlitten und wäre eine Berufsunfähigkeit des Klägers auf diesen Arbeitsunfall zurückzuführen, käme es gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG zum Entfall der Wartezeit. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist Voraussetzung für den Entfall der Wartezeit gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG, dass die Berufsunfähigkeit, wenn schon nicht die ausschließliche, so doch die wesentliche Folge des Arbeitsunfalles ist. Sollte eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht wesentliche Folge des Arbeitsunfalles sein, was bisher im Verfahren noch nicht geprüft wurde, stellt sich die Frage der Rahmenfristerstreckung im Sinn des Paragraph 236, Absatz 3, ASVG. Bei Anwendung dieser Vorschrift schreibt Artikel 9 a, Verordnung (EWG) 1408/71 die Gleichstellung von Zeiten des Bezuges einer Invaliditäts- oder Altersrente von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vor. Der Bezug einer Unfallrente wirkt nach dem Wortlaut des Artikel 9 a, Verordnung (EWG) 1408/71 nicht rahmenfristerstreckend. Nach Ansicht des Klägers und mehrerer österreichischer Autoren stelle die Ausnahme in Artikel 9 a, hinsichtlich Unfallrenten eine Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern dar. Hätte der Kläger immer in Österreich gearbeitet und hier den Arbeitsunfall erlitten, käme es nach nationalem Recht zu einer Rahmenfristerstreckung um die Zeit des Rentenbezugs. Dass insofern der deutsche Rentenbezug nicht mitberücksichtigt werde, benachteilige Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu Arbeitnehmern, die von der Freizügigkeit keinen Gebrauch machen. Für diese Diskriminierung sei keine sachliche Rechtfertigung zu finden. Auch der EuGH habe in seiner Entscheidung in der Rechtssache Paraschi (Rs C-349/93 = Slg 1991 römisch eins 4501) einen Verstoß des deutschen Sozialrechts gegen Artikel 48, Absatz 2 und 51 EGV darin gesehen, dass hinsichtlich der Einführung einer Wartezeit für die Invaliditätsrente die eingeführte Rahmenfrist nur durch im Inland verwirklichte Tatsachen und Umstände verlängert wurde, nicht aber durch verlängerungswirksame Tatsachen und Umstände in anderen Mitgliedstaaten. Damit sei klargestellt, dass die nur auf inländische Rentenbezüge abstellende Regelung über die Rahmenfristerstreckung in Paragraph 236, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG gegen Artikel 48, Absatz 2 und 51 EGV (nunmehr Artikel 39, Absatz 2 und 42 EG) verstoße. Auch Artikel 9 a, Verordnung (EWG) 1408/71 müsse vor den Anforderungen des Primärrechtes bestehen. Mangels ersichtlicher sachlicher Rechtfertigung läge dies den Schluss nahe, dass auch die Ausnahme hinsichtlich Unfallrenten in Artikel 9 a, Verordnung (EWG) 1408/71 gegen Artikel 39, Absatz 2 und 42 EG verstoße.
Nach Art 177 EGV (nunmehr Art 234 EG) sind alle Gerichte der Mitgliedstaaten, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, also insbesondere der Oberste Gerichtshof, zur Anrufung des EuGH verpflichtet, wenn sich eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellt.Nach Artikel 177, EGV (nunmehr Artikel 234, EG) sind alle Gerichte der Mitgliedstaaten, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, also insbesondere der Oberste Gerichtshof, zur Anrufung des EuGH verpflichtet, wenn sich eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellt.
Im vorliegenden Fall liegt - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des EuGH zu den angesprochenen Fragen der Anwendung der Verordnung (EWG) 1408/71 auf lange vor dem Beitritt eines Mitgliedstaates verwirklichte Sachverhalte sowie zur Frage des Entfalls bzw der Rahmenfristerstreckung der Wartezeit bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlittenen Arbeitsunfall nicht vor. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist angesichts der dargestellten Argumente auch nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bliebe ("acte clair").
Zu erwähnen ist noch, dass der Oberste Gerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits im Dezember 1999 mit einer ähnlichen Fragestellung zum zeitlichen Geltungsbeginn der Verordnung (EWG) 1408/71 für Österreich angerufen hat. Diese Sache ist unter der Rechtssachen Nr C-28/00 in das Register des Gerichtshofs eingetragen.
III. Die Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens beruht auf § 90a Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).römisch drei. Die Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens beruht auf Paragraph 90 a, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).