Rechtssatz RS0115249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115249
Geschäftszahl
10ObS330/00b
Entscheidungsdatum
24.04.2001
Norm
ASVG idF vor der 46.ASVGNov §90
Rechtssatz
Gemäß § 90 ASVG in der vor der 46. ASVGNov geltenden Fassung ruht eine Pension dann, wenn sie während eines Krankengeldanspruches anfällt. Wenn aber Krankengeld während eines Pensionsanspruches anfällt und der Krankengeldanspruch aus einem anderen Versicherungsverhältnis herrührt als der Pensionsbezug, kommt es zu keinem Ruhen.Gemäß Paragraph 90, ASVG in der vor der 46. ASVGNov geltenden Fassung ruht eine Pension dann, wenn sie während eines Krankengeldanspruches anfällt. Wenn aber Krankengeld während eines Pensionsanspruches anfällt und der Krankengeldanspruch aus einem anderen Versicherungsverhältnis herrührt als der Pensionsbezug, kommt es zu keinem Ruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115249
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_010OBS00330_00B0000_001