Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei wendet sich in ihren Revisionsausführungen gegen die vom erkennenden Senat in den beiden bereits zitierten Entscheidungen 10 ObS 56/99d (= DRdA 2000/11 [Binder] und andere Veröffentlichungen) und 10 ObS 159/00f vertretene Rechtsansicht, wonach die Ruhensbestimmung des § 90 ASVG stillschweigend davon ausgehe, dass die Ansprüche auf Pensionsleistung und auf das Krankengeld aus denselben Versicherungszeiten herrühren und keine unerwünschte Doppelversorgung eintrete, wenn ein Teilpensionsanspruch mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammentreffe oder das Krankengeld den Arbeitsverdienst aus einer zweiten Beschäftigung ersetzen soll.Die beklagte Partei wendet sich in ihren Revisionsausführungen gegen die vom erkennenden Senat in den beiden bereits zitierten Entscheidungen 10 ObS 56/99d (= DRdA 2000/11 [Binder] und andere Veröffentlichungen) und 10 ObS 159/00f vertretene Rechtsansicht, wonach die Ruhensbestimmung des Paragraph 90, ASVG stillschweigend davon ausgehe, dass die Ansprüche auf Pensionsleistung und auf das Krankengeld aus denselben Versicherungszeiten herrühren und keine unerwünschte Doppelversorgung eintrete, wenn ein Teilpensionsanspruch mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammentreffe oder das Krankengeld den Arbeitsverdienst aus einer zweiten Beschäftigung ersetzen soll.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 56/99d ausgeführt hat, ging die Ruhensbestimmung des § 90 ASVG - jedenfalls in den dargestellten Fassungen bis zur Änderung dieser Bestimmung durch das SRÄG 1996 (53.ASVG-Nov, BGBl 1996/411) - stillschweigend davon aus, dass sowohl die Pension als auch das Krankengeld aus denselben Versicherungszeiten herrühren, somit der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der auch das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden soll. So war es auch nach der vor der Novellierung des § 90 ASVG durch dieWie der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 56/99d ausgeführt hat, ging die Ruhensbestimmung des Paragraph 90, ASVG - jedenfalls in den dargestellten Fassungen bis zur Änderung dieser Bestimmung durch das SRÄG 1996 (53.ASVG-Nov, BGBl 1996/411) - stillschweigend davon aus, dass sowohl die Pension als auch das Krankengeld aus denselben Versicherungszeiten herrühren, somit der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der auch das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden soll. So war es auch nach der vor der Novellierung des Paragraph 90, ASVG durch die
46. ASVG-Nov, BGBl 1988/749, geltenden Rechtslage rechtlich möglich, auf Grund bestimmter, in der Praxis eher seltener Sachverhaltskonstellationen, gleichzeitig Krankengeld und Pension zu beziehen, ohne dass die Pension dabei ruhte. § 90 ASVG in seiner damals geltenden Fassung sah im Wesentlichen nur vor, dass eine Pension dann ruhte, wenn sie während eines Krankengeldanspruches anfiel. Wenn aber Krankengeld während eines Pensionsanspruches anfiel, kam es zu keinem Ruhen. Der Anfall von Krankengeld während eines Pensionsanspruches konnte nun zunächst darauf beruhen, dass das Krankengeld aus einer Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gebührte, welche parallel zum Pensionsbezug ausgeübt wurde und dann - nach damaliger Rechtslage - allenfalls ein Ruhen der Pension nach § 94 ASVG bewirkte. Gegen einen Krankengeldbezug parallel zur Pension auf Grund dieses Sachverhaltes bestanden damals keine Bedenken, weil der Krankengeldbezug in diesem Fall aus einer eigenen gleichzeitig zur Pension laufenden Versicherung stammte. Anders war die Situation, wenn der Krankengeldanspruch aus jener Versicherung stammte, die für die Pensionsgewährung maßgebend war. So kann nach § 122 Abs 1 lit b oder § 122 Abs 2 Z 2 ASVG in sogenannten "Schutzfristfällen" Krankengeld auch nach dem Ende der Versicherung (und damit während eines Pensionsbezuges) anfallen. Hier beruhen Krankengeldanspruch und Pensionsanspruch auf der gleichen Erwerbstätigkeit. Es erschien sozialpolitisch nicht gerechtfertigt, die Pension (wie nach der alten Rechtslage vor der 46.ASVG-Nov) zwar dann ruhen zu lassen, wenn sie während eines Krankengeldbezuges anfiel, aber kein Ruhen vorzusehen, wenn das Krankengeld während eines Pensionsbezuges anfiel (vgl Peterka ua, Änderungen im Sozialversicherungsrecht 46.Novelle zum ASVG, SozSi 1989, 4 ff [6]).46. ASVG-Nov, BGBl 1988/749, geltenden Rechtslage rechtlich möglich, auf Grund bestimmter, in der Praxis eher seltener Sachverhaltskonstellationen, gleichzeitig Krankengeld und Pension zu beziehen, ohne dass die Pension dabei ruhte. Paragraph 90, ASVG in seiner damals geltenden Fassung sah im Wesentlichen nur vor, dass eine Pension dann ruhte, wenn sie während eines Krankengeldanspruches anfiel. Wenn aber Krankengeld während eines Pensionsanspruches anfiel, kam es zu keinem Ruhen. Der Anfall von Krankengeld während eines Pensionsanspruches konnte nun zunächst darauf beruhen, dass das Krankengeld aus einer Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gebührte, welche parallel zum Pensionsbezug ausgeübt wurde und dann - nach damaliger Rechtslage - allenfalls ein Ruhen der Pension nach Paragraph 94, ASVG bewirkte. Gegen einen Krankengeldbezug parallel zur Pension auf Grund dieses Sachverhaltes bestanden damals keine Bedenken, weil der Krankengeldbezug in diesem Fall aus einer eigenen gleichzeitig zur Pension laufenden Versicherung stammte. Anders war die Situation, wenn der Krankengeldanspruch aus jener Versicherung stammte, die für die Pensionsgewährung maßgebend war. So kann nach Paragraph 122, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in sogenannten "Schutzfristfällen" Krankengeld auch nach dem Ende der Versicherung (und damit während eines Pensionsbezuges) anfallen. Hier beruhen Krankengeldanspruch und Pensionsanspruch auf der gleichen Erwerbstätigkeit. Es erschien sozialpolitisch nicht gerechtfertigt, die Pension (wie nach der alten Rechtslage vor der 46.ASVG-Nov) zwar dann ruhen zu lassen, wenn sie während eines Krankengeldbezuges anfiel, aber kein Ruhen vorzusehen, wenn das Krankengeld während eines Pensionsbezuges anfiel vergleiche Peterka ua, Änderungen im Sozialversicherungsrecht 46.Novelle zum ASVG, SozSi 1989, 4 ff [6]).
Es wurde daher in den Materialien zur 46.ASVG-Nov (AB 853 BlgNR 17. GP, 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Ruhen gemäß § 90 ASVG auch dann eintreten soll, wenn nach Anfall der Pension innerhalb der Schutzfrist wegen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld geltend gemacht wird und der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der das Erwerbseinkommen resultiert, das durch die Pension ersetzt werden soll. Auch Binder in Tomandl, SV-System 11.ErgLfg 250 führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine bereits vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit angefallene Pension auch bei Entstehen eines Krankengeldanspruches - mit der Einschränkung des § 94 Abs 5 ASVG - in voller Höhe weiterbezogen wird, sofern das Krankengeld nicht auf Grund desselben Versicherungsverhältnisses ("Schutzfristfall") entrichtet wird.Es wurde daher in den Materialien zur 46.ASVG-Nov Ausschussbericht 853 BlgNR 17. GP, 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Ruhen gemäß Paragraph 90, ASVG auch dann eintreten soll, wenn nach Anfall der Pension innerhalb der Schutzfrist wegen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld geltend gemacht wird und der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der das Erwerbseinkommen resultiert, das durch die Pension ersetzt werden soll. Auch Binder in Tomandl, SV-System 11.ErgLfg 250 führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine bereits vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit angefallene Pension auch bei Entstehen eines Krankengeldanspruches - mit der Einschränkung des Paragraph 94, Absatz 5, ASVG - in voller Höhe weiterbezogen wird, sofern das Krankengeld nicht auf Grund desselben Versicherungsverhältnisses ("Schutzfristfall") entrichtet wird.
Durch das SRÄG 1996 (53.ASVG-Nov, BGBl 1996/411) erfolgte mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1996 eine Neuregelung der Bestimmung des § 90 ASVG über das Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Alterspension (Teilpension) gemäß §§ 253 Abs 2 und 276 Abs 2, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch gemäß § 90 ASVG idF SRÄG 1996 für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (§ 88 Abs 1) oder Versagung (§ 142) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt. In den EB zur RV 214 BlgNR 20.GP, 39 wird dazu ausgeführt, dass § 90 ASVG auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens in der Weise geändert werden solle, dass es für das Ruhen der Pension nicht darauf ankommt, ob der Pensionsbeginn (Wiederaufleben) vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt. Lediglich für Teilpensionen soll eine Ausnahme gelten, das heißt, dass in diesen Fällen das Krankengeld neben der (entsprechend reduzierten) Pension gebühren soll wie ein Erwerbseinkommen.Durch das SRÄG 1996 (53.ASVG-Nov, BGBl 1996/411) erfolgte mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1996 eine Neuregelung der Bestimmung des Paragraph 90, ASVG über das Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Alterspension (Teilpension) gemäß Paragraphen 253, Absatz 2 und 276 Absatz 2,, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch gemäß Paragraph 90, ASVG in der Fassung SRÄG 1996 für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins,) oder Versagung (Paragraph 142,) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt. In den EB zur Regierungsvorlage 214 BlgNR 20.GP, 39 wird dazu ausgeführt, dass Paragraph 90, ASVG auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens in der Weise geändert werden solle, dass es für das Ruhen der Pension nicht darauf ankommt, ob der Pensionsbeginn (Wiederaufleben) vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt. Lediglich für Teilpensionen soll eine Ausnahme gelten, das heißt, dass in diesen Fällen das Krankengeld neben der (entsprechend reduzierten) Pension gebühren soll wie ein Erwerbseinkommen.
Mittlerweile war nämlich nach Aufhebung der Ruhensbestimmungen des § 94 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof (Kundmachung BGBl 1991/50) durch die 51.ASVG-Nov (BGBl 1993/335) die sogenannte Altersteilpension eingeführt worden. Danach konnte ein Pensionswerber, der seine Erwerbstätigkeit nicht einstellte und daher ein Einkommen erzielte, das über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende lag, die normale Alterspension in Form der Teilpension beziehen. Die Höhe der Teilpension hing von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate ab. Wer bis zu 360 Beitragsmonate aufwies, erhielt eine Teilpension im Ausmaß von 85 vH der normalen Alterspension. Für jeden weiteren Beitragsmonat erhöhte sich die Teilpension um 0,25 vH bis zum Höchstausmaß der vollen Höhe der normalen Alterspension. Nach den Erläuterungen zur 51.ASVG-Nov wurde die Verringerung der normalen Alterspension nach Aufnahme einer Beschäftigung damit begründet, dass 85 vH der Alterspension jedenfalls als eine durch Beiträge erworbene Versicherungsleistung gilt. Dieser Herabsetzung der Alterspension bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf eine "Teilpension" kam somit offensichtlich Ruhenscharakter zu (vgl Teschner in Tomandl aaO 9. Erg-Lfg 425). Die entsprechende Regelung des § 253 Abs 2 ASVG ist mittlerweile jedoch mit Ablauf des 30. September 2000 bereits wieder außer Kraft getreten (vgl § 588 Abs 2 ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I 2000/101). Demgegenüber war bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension) durch die 51.ASVG-Nov (vgl § 261a ASVG) lediglich eine Kürzung bzw ein Wegfall des Zurechnungszuschlags bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorgesehen (vgl dazu H.Ivansits, Die 51.Nov zum ASVG, DRdA 1993, 169 ff ua).Mittlerweile war nämlich nach Aufhebung der Ruhensbestimmungen des Paragraph 94, ASVG durch den Verfassungsgerichtshof (Kundmachung BGBl 1991/50) durch die 51.ASVG-Nov (BGBl 1993/335) die sogenannte Altersteilpension eingeführt worden. Danach konnte ein Pensionswerber, der seine Erwerbstätigkeit nicht einstellte und daher ein Einkommen erzielte, das über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende lag, die normale Alterspension in Form der Teilpension beziehen. Die Höhe der Teilpension hing von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate ab. Wer bis zu 360 Beitragsmonate aufwies, erhielt eine Teilpension im Ausmaß von 85 vH der normalen Alterspension. Für jeden weiteren Beitragsmonat erhöhte sich die Teilpension um 0,25 vH bis zum Höchstausmaß der vollen Höhe der normalen Alterspension. Nach den Erläuterungen zur 51.ASVG-Nov wurde die Verringerung der normalen Alterspension nach Aufnahme einer Beschäftigung damit begründet, dass 85 vH der Alterspension jedenfalls als eine durch Beiträge erworbene Versicherungsleistung gilt. Dieser Herabsetzung der Alterspension bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf eine "Teilpension" kam somit offensichtlich Ruhenscharakter zu vergleiche Teschner in Tomandl aaO 9. Erg-Lfg 425). Die entsprechende Regelung des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG ist mittlerweile jedoch mit Ablauf des 30. September 2000 bereits wieder außer Kraft getreten vergleiche Paragraph 588, Absatz 2, ASVG in der Fassung SRÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/101). Demgegenüber war bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension) durch die 51.ASVG-Nov vergleiche Paragraph 261 a, ASVG) lediglich eine Kürzung bzw ein Wegfall des Zurechnungszuschlags bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorgesehen vergleiche dazu H.Ivansits, Die 51.Nov zum ASVG, DRdA 1993, 169 ff ua).
Dieser - zumindest teilweise - Wegfall des Zurechnungszuschlages bei Zusammenfall einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension mit einem Erwerbseinkommen wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997, BGBl I 1997/139) durch eine neue Ruhensbestimmung (§§ 254 Abs 6 bis 8 und 271 Abs 3 ASVG) ersetzt. Danach kann eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Einfluss auf die Pension ausgeübt werden. Bezieht der Pensionist ein Erwerbseinkommen über diesem Betrag, dann wandelt sich der Pensionsanspruch in einen solchen auf Teilpension um. Die Höhe der Teilpension wird ähnlich wie bei der Gleitpension ermittelt. Diese Neuregelung tritt ab 1. 1. 2001 mit Übergangsbestimmungen in Kraft. Diese Regelungen über die Teilpension sind auch für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitspensionen anderer Berufsgruppen vorgesehen (vgl § 132 Abs 5 bis 7 GSVG). Begründet wurde die Erforderlichkeit solcher Anrechnungsbestimmungen vor allem damit, dass Geldleistungen der Sozialversicherung primär die Aufgabe haben, das - durch Eintritt des Versicherungsfalles - weggefallene Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht jedoch, ein weit über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen, indem eine Leistung aus der Sozialversicherung ungeschmälert neben einem oder mehreren Erwerbseinkommen bezogen werden kann (vgl EB zur RV 886 BlgNR 20.GP, 102). Gleichzeitig erhielt § 90 1. Satz ASVG durch Art 7 Z 87 ASRÄG 1997 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1998 folgende Fassung:Dieser - zumindest teilweise - Wegfall des Zurechnungszuschlages bei Zusammenfall einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension mit einem Erwerbseinkommen wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997, BGBl römisch eins 1997/139) durch eine neue Ruhensbestimmung (Paragraphen 254, Absatz 6 bis 8 und 271 Absatz 3, ASVG) ersetzt. Danach kann eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Einfluss auf die Pension ausgeübt werden. Bezieht der Pensionist ein Erwerbseinkommen über diesem Betrag, dann wandelt sich der Pensionsanspruch in einen solchen auf Teilpension um. Die Höhe der Teilpension wird ähnlich wie bei der Gleitpension ermittelt. Diese Neuregelung tritt ab 1. 1. 2001 mit Übergangsbestimmungen in Kraft. Diese Regelungen über die Teilpension sind auch für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitspensionen anderer Berufsgruppen vorgesehen vergleiche Paragraph 132, Absatz 5 bis 7 GSVG). Begründet wurde die Erforderlichkeit solcher Anrechnungsbestimmungen vor allem damit, dass Geldleistungen der Sozialversicherung primär die Aufgabe haben, das - durch Eintritt des Versicherungsfalles - weggefallene Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht jedoch, ein weit über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen, indem eine Leistung aus der Sozialversicherung ungeschmälert neben einem oder mehreren Erwerbseinkommen bezogen werden kann vergleiche EB zur Regierungsvorlage 886 BlgNR 20.GP, 102). Gleichzeitig erhielt Paragraph 90, 1. Satz ASVG durch Artikel 7, Ziffer 87, ASRÄG 1997 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1998 folgende Fassung:
"Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Teilpension, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes."
Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 10 ObS 56/99d dargelegt hat, besteht das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der Versichertengemeinschaft liegen. Der erkennende Senat gelangte daher zu dem Ergebnis, dass ein Ruhen der Pension zwar in den Fällen, in denen der Krankengeldanspruch aus demselben Versicherungsverhältnis wie der Pensionsanspruch herrühre, damit zu rechtfertigen sei, dass es bei gleichzeitigem Bezug einer Pension und eines Krankengeldes zu einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten Doppelversorgung käme. Wenn hingegen die Krankengeldleistung aus einem anderen Versicherungsverhältnis als der Pensionsanspruch herrühre, käme es bei einem gleichzeitigen Bezug zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung, da durch die Pension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung des Versicherten, durch das Krankengeld hingegen der Arbeitsverdienst aus seiner zweiten Beschäftigung ersetzt werden soll. Es wäre auch nicht einzusehen, dass das Krankengeld aus einem neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommen, von welchem der Versicherte auch Krankenversicherungsbeiträge zu leisten hat, zu einem Ruhen der Pension führte, nicht aber das Erwerbseinkommen selbst.
Binder hat in der Besprechung dieser Entscheidung in DRdA 2000, 130 ff eingeräumt, dass sich dieser Standpunkt auch noch damit begründen lasse, dass bei Annahme teilweisen Pensionsruhens das aus der Zusatztätigkeit erzielte Einkommen während des Krankenstandes des Pensionisten keine reale Fortsetzung finde, weil das als Einkommenssurrogat ausbezahlte Krankengeld ipso iure zur entsprechenden Verringerung der Pensionsleistung führen würde. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Krankengeldleistung aus einem anderen Versicherungsverhältnis als der Pensionsanspruch herrühre und in diesem gesondert Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Das Versicherungsprinzip und der synallagmatische Gedanke würden somit dafür sprechen, dass keine Leistungskürzung eintreten dürfe. Es sei auch stets herrschende Meinung gewesen, dass die einzelnen Erwerbsverhältnisse "isoliert" zu betrachten seien und der Entgeltanspruch in der einen Tätigkeit den Krankengeldanspruch in der anderen Tätigkeit nicht berühre. Die Ruhensnorm des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG solle eben nur eingreifen, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und die Krankengeldleistung des Sozialversicherungsträgers ein und dasselbe Beschäftigungsverhältnis betreffen.Binder hat in der Besprechung dieser Entscheidung in DRdA 2000, 130 ff eingeräumt, dass sich dieser Standpunkt auch noch damit begründen lasse, dass bei Annahme teilweisen Pensionsruhens das aus der Zusatztätigkeit erzielte Einkommen während des Krankenstandes des Pensionisten keine reale Fortsetzung finde, weil das als Einkommenssurrogat ausbezahlte Krankengeld ipso iure zur entsprechenden Verringerung der Pensionsleistung führen würde. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Krankengeldleistung aus einem anderen Versicherungsverhältnis als der Pensionsanspruch herrühre und in diesem gesondert Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Das Versicherungsprinzip und der synallagmatische Gedanke würden somit dafür sprechen, dass keine Leistungskürzung eintreten dürfe. Es sei auch stets herrschende Meinung gewesen, dass die einzelnen Erwerbsverhältnisse "isoliert" zu betrachten seien und der Entgeltanspruch in der einen Tätigkeit den Krankengeldanspruch in der anderen Tätigkeit nicht berühre. Die Ruhensnorm des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG solle eben nur eingreifen, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und die Krankengeldleistung des Sozialversicherungsträgers ein und dasselbe Beschäftigungsverhältnis betreffen.
Dennoch vertritt Binder letztlich vor allem unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut die Auffassung, dass der Gesetzgeber für das Aufeinandertreffen von voller Eigenpension und Krankengeld generell ein Teilruhen angeordnet habe und nur für das Zusammentreffen von Teilpensionsansprüchen und Krankengeld kein Ruhen angeordnet habe, weil die Teilpensionsansprüche durch das Krankengeld - in Fortsetzung des durch Krankheit ausgefallenen Erwerbseinkommens, das bereits vorweg zur Pensionskürzung geführt habe - aufgestockt werden sollten. Nach Ansicht von Binder bedürfe es bei klarem Gesetzeswortlaut schon sehr gewichtiger Gründe und nicht bloßer Billigkeitserwägungen, um durch Vornahme einer teleologischen Reduktion des Gesetzestextes und Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke zu einer Leistungskumulation gelangen zu können.
Nach Ansicht des erkennenden Senates sprechen jedoch nicht bloße Billigkeitserwägungen, sondern gewichtige Gründe für die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung der Bestimmung des § 90 ASVG. Diese für eine solche Auslegung vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Gründe wurden bereits wiedergegeben, und auch Binder hat in seiner Entscheidungsbesprechung dargelegt, dass noch weitere Gründe für eine solche Auslegung ins Treffen geführt werden können. Wesentlich erscheint dem erkennenden Senat vor allem, dass der Gesetzgeber jedenfalls vor der Änderung der Ruhensbestimmung des § 90 ASVG durch das SRÄG 1996 ganz offenbar keine Bedenken gegen den gleichzeitigen Bezug einer Pensionsleistung und eines Krankengeldes hatte, sofern das Krankengeld nicht auf Grund desselben Versicherungsverhältnisses ("Schutzfristfall") entrichtet wurde. Dass durch die Neufassung der Ruhensbestimmung durch das SRÄG 1996 auch insoweit eine Änderung erfolgen sollte, lässt sich allenfalls bei erster Betrachtung dem Wortlaut der geänderten Bestimmung, nicht jedoch einer diesbezüglich vom Gesetzgeber erklärten Absicht entnehmen. Dazu kommt, dass auch in dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 1999 für den Versicherten die Möglichkeit bestand, neben dem Bezug der Invaliditätspension ohne Auswirkung auf diese ein Erwerbseinkommen aus einer Zusatztätigkeit zu erzielen, da die neue Ruhensbestimmung des § 254 Abs 6-8 ASVG erst mit 1. 1. 2001 in Kraft getreten ist. Es wäre daher auch für den vorliegenden Fall nicht einzusehen, dass das Krankengeld aus einem neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommen, von welchem der Kläger auch Krankenversicherungsbeiträge zu leisten hat, zu einem Ruhen der Pension führte, nicht aber das Erwerbseinkommen selbst, zumal das Krankengeld ja nur ein Surrogat für das neben der Pension zulässigerweise erzielte Einkommen darstellt. Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass nach dem Wortlaut des § 90 ASVG auch die Entgeltfortzahlung im Krankenheitsfall durch den Arbeitgeber zu keinem Ruhen der Pensionsleistung führt, obwohl die vom Arbeitgeber für Arbeiter geleistete Entgeltfortzahlung jedenfalls in dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei diesem praktisch nur eine Durchlaufpost war und vom Erstattungsfonds der Krankenversicherungsträger als Leistung aus dem Versicherungsfall der Entgeltfortzahlung erstattet wurde (vgl Binder in Tomandl, SV-System 11. ErgLfg 258 ff), sodass es sich auch dabei - wie beim Krankengeld - um Sozialversicherungsleistungen (zumindest im weiteren Sinne) handelt.Nach Ansicht des erkennenden Senates sprechen jedoch nicht bloße Billigkeitserwägungen, sondern gewichtige Gründe für die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung der Bestimmung des Paragraph 90, ASVG. Diese für eine solche Auslegung vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Gründe wurden bereits wiedergegeben, und auch Binder hat in seiner Entscheidungsbesprechung dargelegt, dass noch weitere Gründe für eine solche Auslegung ins Treffen geführt werden können. Wesentlich erscheint dem erkennenden Senat vor allem, dass der Gesetzgeber jedenfalls vor der Änderung der Ruhensbestimmung des Paragraph 90, ASVG durch das SRÄG 1996 ganz offenbar keine Bedenken gegen den gleichzeitigen Bezug einer Pensionsleistung und eines Krankengeldes hatte, sofern das Krankengeld nicht auf Grund desselben Versicherungsverhältnisses ("Schutzfristfall") entrichtet wurde. Dass durch die Neufassung der Ruhensbestimmung durch das SRÄG 1996 auch insoweit eine Änderung erfolgen sollte, lässt sich allenfalls bei erster Betrachtung dem Wortlaut der geänderten Bestimmung, nicht jedoch einer diesbezüglich vom Gesetzgeber erklärten Absicht entnehmen. Dazu kommt, dass auch in dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 1999 für den Versicherten die Möglichkeit bestand, neben dem Bezug der Invaliditätspension ohne Auswirkung auf diese ein Erwerbseinkommen aus einer Zusatztätigkeit zu erzielen, da die neue Ruhensbestimmung des Paragraph 254, Absatz 6 -, 8, ASVG erst mit 1. 1. 2001 in Kraft getreten ist. Es wäre daher auch für den vorliegenden Fall nicht einzusehen, dass das Krankengeld aus einem neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommen, von welchem der Kläger auch Krankenversicherungsbeiträge zu leisten hat, zu einem Ruhen der Pension führte, nicht aber das Erwerbseinkommen selbst, zumal das Krankengeld ja nur ein Surrogat für das neben der Pension zulässigerweise erzielte Einkommen darstellt. Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 90, ASVG auch die Entgeltfortzahlung im Krankenheitsfall durch den Arbeitgeber zu keinem Ruhen der Pensionsleistung führt, obwohl die vom Arbeitgeber für Arbeiter geleistete Entgeltfortzahlung jedenfalls in dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei diesem praktisch nur eine Durchlaufpost war und vom Erstattungsfonds der Krankenversicherungsträger als Leistung aus dem Versicherungsfall der Entgeltfortzahlung erstattet wurde vergleiche Binder in Tomandl, SV-System 11. ErgLfg 258 ff), sodass es sich auch dabei - wie beim Krankengeld - um Sozialversicherungsleistungen (zumindest im weiteren Sinne) handelt.
Auf Grund dieser Erwägungen sieht sich der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Binder in seiner Entscheidungsbesprechung sowie der Revisionsausführungen nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Mit 1. 1. 2001 ist insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als nach der neuen Ruhensbestimmung des § 254 Abs 6-8 ASVG die Invaliditätspension bei Bezug eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbseinkommens als Teilpension gebührt. Auch ab diesem Zeitpunkt tritt jedoch ein Ruhen der Pension wegen Krankengeldbezug nach § 90 ASVG nicht ein, weil Teilpensionen davon ausdrücklich ausgenommen sind.Auf Grund dieser Erwägungen sieht sich der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Binder in seiner Entscheidungsbesprechung sowie der Revisionsausführungen nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Mit 1. 1. 2001 ist insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als nach der neuen Ruhensbestimmung des Paragraph 254, Absatz 6 -, 8, ASVG die Invaliditätspension bei Bezug eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbseinkommens als Teilpension gebührt. Auch ab diesem Zeitpunkt tritt jedoch ein Ruhen der Pension wegen Krankengeldbezug nach Paragraph 90, ASVG nicht ein, weil Teilpensionen davon ausdrücklich ausgenommen sind.
Da die Vorinstanzen die Sache daher rechtlich richtig beurteilt haben, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.