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Rechtssatz RS0113825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113825

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Rechtssatz

Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG ist nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, liegt, so sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des Paragraph 261 b, ASVG anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 159/00f
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 159/00f
  • 10 ObS 330/00b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 330/00b
    Vgl auch; nur: Als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253 Abs 2 ASVG ist nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. (T1) Beisatz: Der Herabsetzung der Alterspension bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf eine "Teilpension" kommt Ruhenscharakter zu. (T2) Beisatz: Die Regelung des § 253 Abs 2 ASVG ist mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft getreten. (T3); Veröff: SZ 74/71
  • 10 ObS 138/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 138/01v
    Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Eine Kürzung der Alterspension tritt erst ab einer bestimmten Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens ein. (T4)
  • 10 ObS 178/02b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 178/02b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch Art1 Z30 - 32b des SRÄG 2000 (BGBl I 2000/92 bzw 101) geänderten Bestimmungen der §§261 und 261b ASVG. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113825

Dokumentnummer

JJR_20000711_OGH0002_010OBS00159_00F0000_001