Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen, dass die Klägerin durch das SRÄG 2000 (insbesondere dessen Art 1 Z 22b und 32a) in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz iSd Art 7 B-VG und Art 2 StGG verletzt worden sei, ist ergänzend insbesondere entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber einen "Eingriff in eine bereits mit individuell-konkretem Rechtsakt rechtskräftig verfügte Alterspension" gar nicht vorgenommen hat. Die Klägerin hat am 13. 5. 1997 einen Antrag auf Alterspension gestellt, dem die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 18. 8. 1997 stattgegeben hat, wobei im Sinne des (damaligen) § 253 Abs 2 ASVG ausgesprochen wurde, dass die Alterspension ab 1. 6. 1997 als Teilpension (im Ausmaß von 85 vH der "normalen" Alterspension) gebührt.Den Revisionsausführungen, dass die Klägerin durch das SRÄG 2000 (insbesondere dessen Artikel eins, Ziffer 22 b und 32 a) in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz iSd Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG verletzt worden sei, ist ergänzend insbesondere entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber einen "Eingriff in eine bereits mit individuell-konkretem Rechtsakt rechtskräftig verfügte Alterspension" gar nicht vorgenommen hat. Die Klägerin hat am 13. 5. 1997 einen Antrag auf Alterspension gestellt, dem die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 18. 8. 1997 stattgegeben hat, wobei im Sinne des (damaligen) Paragraph 253, Absatz 2, ASVG ausgesprochen wurde, dass die Alterspension ab 1. 6. 1997 als Teilpension (im Ausmaß von 85 vH der "normalen" Alterspension) gebührt.
Diese Form der "Teilpension" wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 (51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335) eingeführt. In den Gesetzesmaterialien (RV 932 BlgNR 18. GP) wird auf das Spannungsfeld hingewiesen, dass die Pension im Rahmen einer "Sozial"-Versicherung Ersatz des verlorengegangenen Erwerbseinkommens sei und damit den Lebensstandard nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung einer dann etwas geringeren Bedürfnisstruktur sichern solle. Dem gegenüber stehe der Anspruch einer Sozial-"versicherung" auf ein Äquivalent für erbrachte Beitragsleistungen. Diese Problematik solle anders als zuvor gelöst werden. Beim Betrachten einer globalen Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen seien die Hundertsätze des Steigerungsbetrages einer Pension aus der Sicht des reinen Versicherungsprinzips zu hoch. Aus der Sicht des Lebensstandardprinzips entsprächen sie den an sie gestellten Anforderungen der Absicherung bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf eine Leistung unabhängig von einem weiter erzielten Erwerbseinkommen bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Invalidität, Tod, Alter) in voller Höhe widerspreche daher nicht nur dem Versicherungsprinzip, sondern auch dem Sozialprinzip, weil dadurch nicht der Lebensstandard gesichert, sondern erhöht werde. Die bisherigen Bedingungen für den Anfall einer Pension, nämlich "keine Erwerbstätigkeit am Stichtag bzw in einer gewissen Zeit nach dem Stichtag", hätten dieses Problem nicht ausreichend lösen können; Umgehungen seien möglich gewesen. Es solle daher zwischen der nach dem Versicherungsprinzip auf jeden Fall zustehenden Leistung aufgrund der eingezahlten Beiträge und der notwendigen Leistung zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit getrennt werden. Da die Hundertsätze des Steigerungsbetrages einer Pension aus der Sicht des Versicherungsprinzips zu hoch seien, werde, um bei der "normalen" Alterspension dem Versicherungsprinzip zum Durchbruch zu verhelfen, durch die Konstruktion einer Teilpension, deren Höhe von der Zahl der Beitragsjahre abhängig ist, ein progressiver Verlauf der Steigerungsbeträge nachgebildet. Dieser Teil der Pension, der sich nach dem Äquivalenzprinzip aufgrund der eingezahlten Beiträge ergebe, gebühre auf jeden Fall auch bei weiterer Erwerbstätigkeit mit einem entsprechenden Einkommen.Diese Form der "Teilpension" wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 (51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335) eingeführt. In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode wird auf das Spannungsfeld hingewiesen, dass die Pension im Rahmen einer "Sozial"-Versicherung Ersatz des verlorengegangenen Erwerbseinkommens sei und damit den Lebensstandard nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung einer dann etwas geringeren Bedürfnisstruktur sichern solle. Dem gegenüber stehe der Anspruch einer Sozial-"versicherung" auf ein Äquivalent für erbrachte Beitragsleistungen. Diese Problematik solle anders als zuvor gelöst werden. Beim Betrachten einer globalen Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen seien die Hundertsätze des Steigerungsbetrages einer Pension aus der Sicht des reinen Versicherungsprinzips zu hoch. Aus der Sicht des Lebensstandardprinzips entsprächen sie den an sie gestellten Anforderungen der Absicherung bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf eine Leistung unabhängig von einem weiter erzielten Erwerbseinkommen bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Invalidität, Tod, Alter) in voller Höhe widerspreche daher nicht nur dem Versicherungsprinzip, sondern auch dem Sozialprinzip, weil dadurch nicht der Lebensstandard gesichert, sondern erhöht werde. Die bisherigen Bedingungen für den Anfall einer Pension, nämlich "keine Erwerbstätigkeit am Stichtag bzw in einer gewissen Zeit nach dem Stichtag", hätten dieses Problem nicht ausreichend lösen können; Umgehungen seien möglich gewesen. Es solle daher zwischen der nach dem Versicherungsprinzip auf jeden Fall zustehenden Leistung aufgrund der eingezahlten Beiträge und der notwendigen Leistung zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit getrennt werden. Da die Hundertsätze des Steigerungsbetrages einer Pension aus der Sicht des Versicherungsprinzips zu hoch seien, werde, um bei der "normalen" Alterspension dem Versicherungsprinzip zum Durchbruch zu verhelfen, durch die Konstruktion einer Teilpension, deren Höhe von der Zahl der Beitragsjahre abhängig ist, ein progressiver Verlauf der Steigerungsbeträge nachgebildet. Dieser Teil der Pension, der sich nach dem Äquivalenzprinzip aufgrund der eingezahlten Beiträge ergebe, gebühre auf jeden Fall auch bei weiterer Erwerbstätigkeit mit einem entsprechenden Einkommen.
Diese Absichten wurden in § 253 Abs 2 ASVG in der Form umgesetzt, dass ab dem Tag der Aufnahme einer nach dem ASVG, GSVG oder BSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (mit einem über dem Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz liegenden Einkommen) die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach § 261 ASVG ermittelten Pension gebührte, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorlagen. Der Hundertsatz von 85 erhöhte sich ab demDiese Absichten wurden in Paragraph 253, Absatz 2, ASVG in der Form umgesetzt, dass ab dem Tag der Aufnahme einer nach dem ASVG, GSVG oder BSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (mit einem über dem Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz liegenden Einkommen) die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach Paragraph 261, ASVG ermittelten Pension gebührte, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorlagen. Der Hundertsatz von 85 erhöhte sich ab dem
361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100. Mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit gebührte die Alterspension in der sich nach § 261b ASVG ergebenden Höhe. Diese Bestimmung sieht einen erhöhten Steigerungsbetrag der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, im Hinblick auf die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit vor. Materiell kam der Herabsetzung der Alterspension auf eine "Teilpension" bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit Ruhenscharakter zu (10 ObS 330/00b = SSV-NF 15/45; Teschner in Tomandl, SV-System 14. Erg-Lfg 425); auf der anderen Seite stand ihr aber eine Neuberechnung (Erhöhung) der Pensionshöhe iSd § 261b ASVG gegenüber. Mit Art 1 Z 22b des SRÄG 2000 (BGBl I 2000/92 bzw 101) wurde § 253 Abs 2 ASVG mit Wirkung ab 1. 10. 2000 ersatzlos aufgehoben; die §§ 261 und 261b ASVG wurden durch Art 1 Z 30 - 32b geändert. Diese - in der Regierungsvorlage (RV 181 BlgNR 21. GP) noch nicht enthaltenen - Änderungen wurden im Ausschussbericht folgendermaßen begründet: "Geht der Bezieher (die Bezieherin) einer Alterspension einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach, übersteigt das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (derzeit 8.312 S monatlich) und hat der Pensionist (die Pensionistin) weniger als 35 Beitragsjahre erworben, so wird die Alterspension bloß als 'Teilpension' in der Höhe von mindestens 85 % der sonst gebührenden Alterspension ausgezahlt. Diese 'Ruhensbestimmungen' sollen – wie im Koalitionsübereinkommen festgehalten – mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 vollständig entfallen." (AB 254 BlgNR 21. GP 5). Übergangsbestimmungen sind nicht vorgesehen; die Änderungen traten gemäß § 588 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG mit 1. 10. 2000 in Kraft. Damit konnte ab der Novellierung neben einer Alterspension ohne schädliche Auswirkungen auf die Pensionshöhe auch ein der Höhe nach über dem Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz liegendes Einkommen bezogen werden. Die Möglichkeit, durch den parallelen Bezug eines Erwerbseinkommens und einer Teilpension gemäß § 253 Abs 2 ASVG eine Neuberechnung der Pensionshöhe mit Einstellen der Erwerbseinkommens zu erreichen, fiel demgegenüber mit 1. 10. 2000 weg. Damit hat der Gesetzgeber aber nicht in den bereits bescheidmäßig zuerkannten Anspruch der Klägerin auf Alterspension eingegriffen, sondern die Erwartung der Klägerin enttäuscht, mit einer erst in weiterer Zukunft liegenden Einstellung der Erwerbstätigkeit eine Neuberechnung der Pensionshöhe iSd § 261b ASVG erreichen zu können, so wie sie im angefochtenen Bescheid unter Einbeziehung der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung erworbenen Beitragszeiten vorgenommen wurde. Dabei fanden diese Zeiten bereits Berücksichtigung in Form einer Erhöhung einer Pensionsleistung. Selbst wenn die Erwartung, auch die geplantermaßen darüber hinaus weiter zu erwerbenden Zeiten würden in gleicher Weise in eine spätere Neuberechnung der Pension (bei Einstellung der Erwerbstätigkeit) einfließen, schon eine schützenswerte Rechtsposition begründete, begegnet die diese Erwartung vernichtende Gesetzesänderung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie auch schon das Berufungsgericht eingehend dargestellt hat.361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100. Mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit gebührte die Alterspension in der sich nach Paragraph 261 b, ASVG ergebenden Höhe. Diese Bestimmung sieht einen erhöhten Steigerungsbetrag der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, im Hinblick auf die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit vor. Materiell kam der Herabsetzung der Alterspension auf eine "Teilpension" bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit Ruhenscharakter zu (10 ObS 330/00b = SSV-NF 15/45; Teschner in Tomandl, SV-System 14. Erg-Lfg 425); auf der anderen Seite stand ihr aber eine Neuberechnung (Erhöhung) der Pensionshöhe iSd Paragraph 261 b, ASVG gegenüber. Mit Artikel eins, Ziffer 22 b, des SRÄG 2000 (BGBl römisch eins 2000/92 bzw 101) wurde Paragraph 253, Absatz 2, ASVG mit Wirkung ab 1. 10. 2000 ersatzlos aufgehoben; die Paragraphen 261 und 261 b ASVG wurden durch Artikel eins, Ziffer 30, - 32b geändert. Diese - in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 181 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode noch nicht enthaltenen - Änderungen wurden im Ausschussbericht folgendermaßen begründet: "Geht der Bezieher (die Bezieherin) einer Alterspension einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach, übersteigt das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (derzeit 8.312 S monatlich) und hat der Pensionist (die Pensionistin) weniger als 35 Beitragsjahre erworben, so wird die Alterspension bloß als 'Teilpension' in der Höhe von mindestens 85 % der sonst gebührenden Alterspension ausgezahlt. Diese 'Ruhensbestimmungen' sollen – wie im Koalitionsübereinkommen festgehalten – mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 vollständig entfallen." Ausschussbericht 254 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 5). Übergangsbestimmungen sind nicht vorgesehen; die Änderungen traten gemäß Paragraph 588, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG mit 1. 10. 2000 in Kraft. Damit konnte ab der Novellierung neben einer Alterspension ohne schädliche Auswirkungen auf die Pensionshöhe auch ein der Höhe nach über dem Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz liegendes Einkommen bezogen werden. Die Möglichkeit, durch den parallelen Bezug eines Erwerbseinkommens und einer Teilpension gemäß Paragraph 253, Absatz 2, ASVG eine Neuberechnung der Pensionshöhe mit Einstellen der Erwerbseinkommens zu erreichen, fiel demgegenüber mit 1. 10. 2000 weg. Damit hat der Gesetzgeber aber nicht in den bereits bescheidmäßig zuerkannten Anspruch der Klägerin auf Alterspension eingegriffen, sondern die Erwartung der Klägerin enttäuscht, mit einer erst in weiterer Zukunft liegenden Einstellung der Erwerbstätigkeit eine Neuberechnung der Pensionshöhe iSd Paragraph 261 b, ASVG erreichen zu können, so wie sie im angefochtenen Bescheid unter Einbeziehung der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung erworbenen Beitragszeiten vorgenommen wurde. Dabei fanden diese Zeiten bereits Berücksichtigung in Form einer Erhöhung einer Pensionsleistung. Selbst wenn die Erwartung, auch die geplantermaßen darüber hinaus weiter zu erwerbenden Zeiten würden in gleicher Weise in eine spätere Neuberechnung der Pension (bei Einstellung der Erwerbstätigkeit) einfließen, schon eine schützenswerte Rechtsposition begründete, begegnet die diese Erwartung vernichtende Gesetzesänderung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie auch schon das Berufungsgericht eingehend dargestellt hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02, G 187/02 und G 202/02, teilweise veröffentlicht in ARD 5368/17/2003, zum Schutz "erworbener Rechtspositionen" erneut ausgeführt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet (zB VfSlg 11.665/1988 und VfSlg 14.864/1997). Es fällt daher im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. Im Erkenntnis VfSlg 12.186/1989 hat der Gerichtshof - unter Vertiefung früherer Rechtsprechung - dargetan, dass gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten können, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten, und dass schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen können. Er hat im Erkenntnis VfSlg 12.322/1990 daraus abgeleitet, dass es zur Beurteilung der Gleichheitskonformität insbesondere von Bedeutung sei, ob Normunterworfene bei einem Eingriff in ihre Rechtsposition in einem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden, auf das sie sich berechtigterweise berufen konnten, und nicht etwa besondere Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung - beispielsweise um einen gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen - verlangen (vgl auch VfSlg 12.485/1990, 12.944/1991). In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. In diesem Sinn verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz beispielsweise dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (siehe dazu vor allem VfSlg 12.568/1990, 14.090/1995). Wie bereits betont genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (VfSlg 11.368/1987, 13.461/1993, 13.657/1993).Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02, G 187/02 und G 202/02, teilweise veröffentlicht in ARD 5368/17/2003, zum Schutz "erworbener Rechtspositionen" erneut ausgeführt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet (zB VfSlg 11.665 aus 1988, und VfSlg 14.864 aus 1997,). Es fällt daher im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. Im Erkenntnis VfSlg 12.186 aus 1989, hat der Gerichtshof - unter Vertiefung früherer Rechtsprechung - dargetan, dass gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten können, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten, und dass schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen können. Er hat im Erkenntnis VfSlg 12.322 aus 1990, daraus abgeleitet, dass es zur Beurteilung der Gleichheitskonformität insbesondere von Bedeutung sei, ob Normunterworfene bei einem Eingriff in ihre Rechtsposition in einem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden, auf das sie sich berechtigterweise berufen konnten, und nicht etwa besondere Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung - beispielsweise um einen gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen - verlangen vergleiche auch VfSlg 12.485 aus 1990,, 12.944 aus 1991,). In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. In diesem Sinn verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz beispielsweise dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (siehe dazu vor allem VfSlg 12.568 aus 1990,, 14.090 aus 1995,). Wie bereits betont genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (VfSlg 11.368 aus 1987,, 13.461 aus 1993,, 13.657 aus 1993,).
Bei einem Eingriff des Gesetzgebers in noch nicht effektuierte Anwartschaften ist eine Güterabwägung vorzunehmen, bei der die Intensität des Eingriffs und die den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind. Im konkreten Fall hat der Gesetzgeber bei Personen, die bereits einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, die durch den Bezug eines Erwerbseinkommens bewirkte Kürzung dieser Pension auf eine "Teilpension" und gleichzeitig auch die Möglichkeit beseitigt, während des Bezugs der Teilpension bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für eine Neuberechnung der Höhe der Alterspension (mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit) zu schaffen. Im Vordergrund steht dabei die Aufhebung der ruhensähnlichen Pensionskürzung. Gleichzeitig wurde eine Privilegierung beseitigt, dass es trotz des Bezuges einer Pensionsleistung zu einer Neuberechnung der Pension unter Einbeziehung weiterer Versicherungszeiten kommen konnte. Diese vom einfachen Gesetzgeber getroffene Maßnahme bewirkt jedenfalls auch dann, wenn eine in Zukunft erwartete höhere Pensionsleistung nicht mehr erreicht werden kann, kein unzumutbares Anpassungserfordernis des langfristig ins Auge gefassten Lebensstandards. In diesem Sinn ist der aus dem Demokratieprinzip abzuleitende Spielraum des einfachen Gesetzgebers nicht überschritten worden.
Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass es durch die getroffene gesetzgeberische Maßnahme - wie im Fall der Klägerin - auch zu einer gewissen Härtesituation kommen kann. Eine von der Klägerin gewünschte Übergangsregelung hätte jedoch im Hinblick auf den Umstand, dass eine Teilpension nach § 253 Abs 2 ASVG (alt) nur relativ kurze Zeit bezogen werden konnte, im Ergebnis nur darin bestehen können, dass für den betroffenen Personenkreis die frühere gesetzliche Regelung aufrechterhalten wird, was wiederum mit dem gesetzgeberischen Ziel kollidiert hätte, die ruhensähnliche Kürzung der Alterspension abzuschaffen. Es ist - wie bereits ausgeführt - keineswegs undenkbar, dass ein größerer Personenkreis von der Neuregelung profitiert als von ihr benachteiligt wird. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass es durch die getroffene gesetzgeberische Maßnahme - wie im Fall der Klägerin - auch zu einer gewissen Härtesituation kommen kann. Eine von der Klägerin gewünschte Übergangsregelung hätte jedoch im Hinblick auf den Umstand, dass eine Teilpension nach Paragraph 253, Absatz 2, ASVG (alt) nur relativ kurze Zeit bezogen werden konnte, im Ergebnis nur darin bestehen können, dass für den betroffenen Personenkreis die frühere gesetzliche Regelung aufrechterhalten wird, was wiederum mit dem gesetzgeberischen Ziel kollidiert hätte, die ruhensähnliche Kürzung der Alterspension abzuschaffen. Es ist - wie bereits ausgeführt - keineswegs undenkbar, dass ein größerer Personenkreis von der Neuregelung profitiert als von ihr benachteiligt wird.
Insgesamt sieht sich auch der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Da der angefochtene Bescheid mit der Klagsführung außer Kraft getreten ist (§ 71 Abs 1 ASGG), ist die als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung der beklagten Partei in den Urteilsspruch aufzunehmen.Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Da der angefochtene Bescheid mit der Klagsführung außer Kraft getreten ist (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG), ist die als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung der beklagten Partei in den Urteilsspruch aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Einbringung der Revision war im Ergebnis notwendig, weil aufgrund dieses Rechtsmittels der urteilsmäßige Zuspruch der bereits in dem durch die Klagsführung außer Kraft getretenen Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Alterspension in der neu berechneten Höhe von 1.524,70 EUR erfolgte (SSV-NF 3/31, 7/46).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Einbringung der Revision war im Ergebnis notwendig, weil aufgrund dieses Rechtsmittels der urteilsmäßige Zuspruch der bereits in dem durch die Klagsführung außer Kraft getretenen Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Alterspension in der neu berechneten Höhe von 1.524,70 EUR erfolgte (SSV-NF 3/31, 7/46).