Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig unnd im Wesentlichen auch berechtigt.
Nach § 253 Abs 2 ASVG idF SRÄG 1993 (BGBl Nr 335) gebührt die
Alterspension ab dem Tag, ab dem der Versicherte eine die
Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
begründende Erwerbstätigkeit ausübt, als Teilpension im Ausmaß von 85
vH der nach § 261 ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr
als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich
ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum
Höchstausmaß von 100 .... Eine Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein
Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach § 293 Abs 1 lit a sublit
bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt
hiebei unberücksichtigt. ... Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die
Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag in der sich nach § 261b ergebenden Höhe.Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag in der sich nach Paragraph 261 b, ergebenden Höhe.
Durch diese im Zuge der Pensionsreform 1993 erfolgte Einführung einer Altersteilpension sollte die der Pension schon immer innewohnende Ersatzfunktion für das weggefallene Erwerbseinkommen stärker zum Ausdruck gebracht werden. Sofern der Pensionist nicht über mehr als 360 Beitragsmonate verfügt, soll danach eine Alterspension nur als Teilpension in Höhe von 85 vH gebühren, wenn der Pensionist eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, aus der er mehr als den dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende entsprechenden Betrag (1993: S 7.000) bezieht. Ab dem 361. Beitragsmonat erhöht sich der Prozentsatz für jeden Beitragsmonat um 0,25. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen von 420 Beitragsmonaten auch ein höheres Einkommen als monatlich S 7.000 auf die Alterspension keinen Einfluss mehr hat und Alterspensionen mit weniger als 420 Beitragsmonaten nur dann entsprechend zu kürzen sind, wenn ein monatliches Erwerbseinkommen von über S 7.000 erzielt wurde (vgl Choholka ua, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1993, 275 ff [289]; Ivansits, Die 51. Novelle zum ASVG, DRdA 1993, 196 ff [199]; Binder, Die "Pensionsreform" der 51. ASVG-Novelle, aufbereitet für die rechtsberatenden Berufe, AnwBl 1994, 171 ff [174]; Teschner in Tomandl, SV-System 10. ErgLfg 398/1; ARD 4432/10/93 ua). Durch das Strukturanpasungsgesetz 1995 (BGBl Nr 297) wurde festgelegt, dass im Falle einer als Teilpension gebührenden Alterspension die volle Alterspension nicht mehr mit dem der Beendigung der Erwerbstätigkeit folgenden Tag, sondern erst mit dem folgenden Monatsersten wieder aufleben soll. Die mit Wirksamkeit ab 1. 10. 2000 erfolgte Streichung der Teilpensionsregelung für Alterspensionen durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG - BGBl I 92) hat auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung zu finden.Durch diese im Zuge der Pensionsreform 1993 erfolgte Einführung einer Altersteilpension sollte die der Pension schon immer innewohnende Ersatzfunktion für das weggefallene Erwerbseinkommen stärker zum Ausdruck gebracht werden. Sofern der Pensionist nicht über mehr als 360 Beitragsmonate verfügt, soll danach eine Alterspension nur als Teilpension in Höhe von 85 vH gebühren, wenn der Pensionist eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, aus der er mehr als den dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende entsprechenden Betrag (1993: S 7.000) bezieht. Ab dem 361. Beitragsmonat erhöht sich der Prozentsatz für jeden Beitragsmonat um 0,25. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen von 420 Beitragsmonaten auch ein höheres Einkommen als monatlich S 7.000 auf die Alterspension keinen Einfluss mehr hat und Alterspensionen mit weniger als 420 Beitragsmonaten nur dann entsprechend zu kürzen sind, wenn ein monatliches Erwerbseinkommen von über S 7.000 erzielt wurde vergleiche Choholka ua, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1993, 275 ff [289]; Ivansits, Die 51. Novelle zum ASVG, DRdA 1993, 196 ff [199]; Binder, Die "Pensionsreform" der 51. ASVG-Novelle, aufbereitet für die rechtsberatenden Berufe, AnwBl 1994, 171 ff [174]; Teschner in Tomandl, SV-System 10. ErgLfg 398/1; ARD 4432/10/93 ua). Durch das Strukturanpasungsgesetz 1995 Bundesgesetzblatt Nr 297) wurde festgelegt, dass im Falle einer als Teilpension gebührenden Alterspension die volle Alterspension nicht mehr mit dem der Beendigung der Erwerbstätigkeit folgenden Tag, sondern erst mit dem folgenden Monatsersten wieder aufleben soll. Die mit Wirksamkeit ab 1. 10. 2000 erfolgte Streichung der Teilpensionsregelung für Alterspensionen durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG - Bundesgesetzblatt römisch eins 92) hat auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung zu finden.
Auch bereits nach der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des SRÄG 2000 geltenden Rechtslage konnte somit neben dem Bezug einer Alterspension eine Erwerbstätigkeit mit Einkünften bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende ohne Kürzung der Pension ausgeübt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 253 Abs 2 ASVG, wonach eine Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG nicht übersteigt, unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Alterspension als Teilpension im Sinne des § 253 Abs 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegen, wenn über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach der zitierten Norm liegende Einkünfte bezogen werden; nur dann steht auch nach Einstellung der Erwerbstätigkeit ein erhöhter Steigerungsbetrag nach § 261b ASVG zu. Als Erwerbstätigkeit im Sinn des § 253 Abs 2 ASVG ist daher nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, dass über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt (10 ObS 159/00f unter Hinweis auch auf die Ausführungen von Teschner/Widlar ASVG MGA 68. ErgLfg 1285; 70. ErgLfg 1352, wonach das Absinken des Erwerbseinkommens unter diese Grenze der Einstellung der Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist; SSV-NF 12/62; RIS-Justiz RS0113825). Der erkennende Senat gelangte daher in der zitierten Entscheidung 10 ObS 159/00f im Fall einer Klägerin, die laufend als Teilzeitangestellte mit einem Bruttolohn von S 6.000 monatlich in einem Gasthaus beschäftigt war, zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das den Richtsatz des § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG nicht übersteigende Einkommen der Klägerin weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des § 261b ASVG über die Erhöhung der Alterspension anzuwenden sind.Auch bereits nach der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des SRÄG 2000 geltenden Rechtslage konnte somit neben dem Bezug einer Alterspension eine Erwerbstätigkeit mit Einkünften bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende ohne Kürzung der Pension ausgeübt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG, wonach eine Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht übersteigt, unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Alterspension als Teilpension im Sinne des Paragraph 253, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegen, wenn über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach der zitierten Norm liegende Einkünfte bezogen werden; nur dann steht auch nach Einstellung der Erwerbstätigkeit ein erhöhter Steigerungsbetrag nach Paragraph 261 b, ASVG zu. Als Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG ist daher nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, dass über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt (10 ObS 159/00f unter Hinweis auch auf die Ausführungen von Teschner/Widlar ASVG MGA 68. ErgLfg 1285; 70. ErgLfg 1352, wonach das Absinken des Erwerbseinkommens unter diese Grenze der Einstellung der Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist; SSV-NF 12/62; RIS-Justiz RS0113825). Der erkennende Senat gelangte daher in der zitierten Entscheidung 10 ObS 159/00f im Fall einer Klägerin, die laufend als Teilzeitangestellte mit einem Bruttolohn von S 6.000 monatlich in einem Gasthaus beschäftigt war, zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das den Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht übersteigende Einkommen der Klägerin weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des Paragraph 261 b, ASVG über die Erhöhung der Alterspension anzuwenden sind.
Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Klägerin in den noch verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf das Monat bezogene Einkünfte in Höhe von lediglich S 987,12 bis S 2.910,44 brutto bezogen hat. Der Grenzbetrag des Erwerbseinkommens, den Bezieher einer Alterspension verdienen können, ohne dass durch die Teilpensionsregelung ein teilweises Ruhen der Pension eintritt, entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG. Beim Ausgleichszulagenrichtsatz handelt es sich aber um einen auf den Monat bezogenen Betrag. Da somit eine Kürzung der Alterspension erst ab einer bestimmten Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens eintritt, hängt auch die Frage, ob die Alterspension der Klägerin zu kürzen ist, von der Höhe ihres gesamten monatlichen Erwerbseinkommens ab. Da dieses unbestritten jeweils deutlich unter dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, liegt eine Erwerbstätigkeit der Klägerin im Sinn des § 253 Abs 2 ASVG, welche Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension als Teilpension wäre, nicht vor. Die von den Vorinstanzen für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Regelungen des § 253 Abs 2 ASVG darüber, ab welchem Tag die Alterspension als Teilpension und ab welchem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit eine erhöhte Alterspension gebührt, betreffen nur eine Erwerbstätigkeit, aus der ein Einkommen in einer über den in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Höhe bezogen wird, und sind daher für den vorliegenden Fall nicht maßgebend.Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Klägerin in den noch verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf das Monat bezogene Einkünfte in Höhe von lediglich S 987,12 bis S 2.910,44 brutto bezogen hat. Der Grenzbetrag des Erwerbseinkommens, den Bezieher einer Alterspension verdienen können, ohne dass durch die Teilpensionsregelung ein teilweises Ruhen der Pension eintritt, entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Beim Ausgleichszulagenrichtsatz handelt es sich aber um einen auf den Monat bezogenen Betrag. Da somit eine Kürzung der Alterspension erst ab einer bestimmten Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens eintritt, hängt auch die Frage, ob die Alterspension der Klägerin zu kürzen ist, von der Höhe ihres gesamten monatlichen Erwerbseinkommens ab. Da dieses unbestritten jeweils deutlich unter dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, liegt eine Erwerbstätigkeit der Klägerin im Sinn des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG, welche Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension als Teilpension wäre, nicht vor. Die von den Vorinstanzen für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Regelungen des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG darüber, ab welchem Tag die Alterspension als Teilpension und ab welchem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit eine erhöhte Alterspension gebührt, betreffen nur eine Erwerbstätigkeit, aus der ein Einkommen in einer über den in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Höhe bezogen wird, und sind daher für den vorliegenden Fall nicht maßgebend.
Dass die von der beklagten Partei praktizierte Vorgangsweise nicht sachgerecht sein kann, zeigt neben dem von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen illustrativ angeführten Beispiel auch ein Vergleich des vorliegenden Sachverhaltes mit dem der bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 159/00f zugrunde liegenden und bereits geschilderten Sachverhalt. Die Vorgangsweise der beklagten Partei widerspricht insbesondere auch der ausdrücklich erklärten und sachlich gerechtfertigten Absicht des Gesetzgebers, die Anspruchsvoraussetzungen bei den vorzeitigen Alterspensionen schärfer zu fassen als bei den normalen Alterspensionen (vgl RV 134 BlgNR XIX. GP, 85; Teschner in Tomandl aaO 10. ErgLfg 364; SSV-NF 4/86 ua). Während nämlich bei den vorzeitigen Alterspensionen eine unselbständige Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt (vgl § 253b Abs 1 Z 4 und Abs 2 ASVG ua), würde ein solches unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegenes Erwerbseinkommen nach der Betrachtungsweise der beklagten Partei im Falle der Klägerin sogar zu einem teilweise Ruhen ihres Anspruches auf normale Alterspension führen.Dass die von der beklagten Partei praktizierte Vorgangsweise nicht sachgerecht sein kann, zeigt neben dem von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen illustrativ angeführten Beispiel auch ein Vergleich des vorliegenden Sachverhaltes mit dem der bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 159/00f zugrunde liegenden und bereits geschilderten Sachverhalt. Die Vorgangsweise der beklagten Partei widerspricht insbesondere auch der ausdrücklich erklärten und sachlich gerechtfertigten Absicht des Gesetzgebers, die Anspruchsvoraussetzungen bei den vorzeitigen Alterspensionen schärfer zu fassen als bei den normalen Alterspensionen vergleiche Regierungsvorlage 134 BlgNR römisch neunzehn. GP, 85; Teschner in Tomandl aaO 10. ErgLfg 364; SSV-NF 4/86 ua). Während nämlich bei den vorzeitigen Alterspensionen eine unselbständige Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt vergleiche Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, ASVG ua), würde ein solches unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegenes Erwerbseinkommen nach der Betrachtungsweise der beklagten Partei im Falle der Klägerin sogar zu einem teilweise Ruhen ihres Anspruches auf normale Alterspension führen.
Aus all diesen Gründen folgt, dass die Alterspension der Klägerin im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. 9. 1995 bis 31. 7. 1999 als Vollpension und nicht bloß als Teilpension zu gewähren ist und dass die beklagte Partei die in diesem Zeitraum zu Recht erbrachten Geldleistungen von der Klägerin nicht nach § 107 ASVG zurückfordern darf. Damit erweist sich das gegen den Ausspruch der Verpflichtung zum Rückersatz eines Überbezuges gerichtete - im Leistungsbegehren enthaltene - negative Feststellungsbegehren als gerechtfertigt. Das unrichtigerweise auf Abstandnahme von einer Neubemessung und einer Rückforderung gerichtete Unterlassungsbegehren ist als Mehrbegehren abzuweisen (SSV-NF 13/37 mwN ua).Aus all diesen Gründen folgt, dass die Alterspension der Klägerin im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. 9. 1995 bis 31. 7. 1999 als Vollpension und nicht bloß als Teilpension zu gewähren ist und dass die beklagte Partei die in diesem Zeitraum zu Recht erbrachten Geldleistungen von der Klägerin nicht nach Paragraph 107, ASVG zurückfordern darf. Damit erweist sich das gegen den Ausspruch der Verpflichtung zum Rückersatz eines Überbezuges gerichtete - im Leistungsbegehren enthaltene - negative Feststellungsbegehren als gerechtfertigt. Das unrichtigerweise auf Abstandnahme von einer Neubemessung und einer Rückforderung gerichtete Unterlassungsbegehren ist als Mehrbegehren abzuweisen (SSV-NF 13/37 mwN ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Im Berufungsverfahren gebührt der Klägerin nach § 23 Abs 9 RATG ein dreifacher Einheitssatz, das sind bei dem hier maßgeblichen Streitwert von S 50.000 (§ 77 Abs 2 ASGG) 180 %. Eine Berufungsverhandlung an einem Ort außerhalb des Sitzes der Kanzlei der Klagevertreter hat nicht stattgefunden, der begehrte Einheitssatz von 240 % war daher nicht zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Im Berufungsverfahren gebührt der Klägerin nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG ein dreifacher Einheitssatz, das sind bei dem hier maßgeblichen Streitwert von S 50.000 (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG) 180 %. Eine Berufungsverhandlung an einem Ort außerhalb des Sitzes der Kanzlei der Klagevertreter hat nicht stattgefunden, der begehrte Einheitssatz von 240 % war daher nicht zuzuerkennen.