Aus dem vorletzten Satz des § 253 Abs 2 ASVG, wonach eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG nicht übersteigt, unberücksichtigt zu bleiben hat, folgt, dass die Voraussetzungen für Gewährung einer Alterspension als Teilpension im Sinne des § 253 Abs 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegen, wenn über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach der zitierten Norm liegende Einkünfte bezogen werden; nur dann steht auch nach Einstellung der Erwerbstätigkeit ein erhöhter Steigerungsbetrag nach § 261b ASVG zu. Als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253 Abs 2 ASVG ist daher nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt (idS auch Teschner/Widlar ASVG MGA 68. ErgLfg 1285; 70. ErgLfg 1352, die darauf hinweisen, dass das Absinken des Erwerbseinkommens unter diese Grenze der Einstellung der Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist).Aus dem vorletzten Satz des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG, wonach eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht übersteigt, unberücksichtigt zu bleiben hat, folgt, dass die Voraussetzungen für Gewährung einer Alterspension als Teilpension im Sinne des Paragraph 253, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegen, wenn über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach der zitierten Norm liegende Einkünfte bezogen werden; nur dann steht auch nach Einstellung der Erwerbstätigkeit ein erhöhter Steigerungsbetrag nach Paragraph 261 b, ASVG zu. Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG ist daher nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt (idS auch Teschner/Widlar ASVG MGA 68. ErgLfg 1285; 70. ErgLfg 1352, die darauf hinweisen, dass das Absinken des Erwerbseinkommens unter diese Grenze der Einstellung der Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist).
Die Argumentation der Klägerin, der vorletzte Satz des § 253 Abs 2 ASVG beziehe sich nur auf den unmittelbar vorhergehenden Satz, hält einer Überprüfung nicht stand. Dies würde nämlich zum Ergebnis führen, dass zwar auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einem unter dem Richtsatz liegenden Einkommen zur Gewährung einer Teilpension von 85 vH führte (Anordnung des ersten Satzes des § 253 Abs 2 ASVG), dass aber der zweite Satz unanwendbar wäre, dass also auch bei Vorliegen von mehr als 360 Beitragsmonaten eine Erhöhung der Teilpension (§ 253 Abs 2 zweiter Satz ASVG) nicht einträte, was gerade im Hinblick auf das geringe monatliche Einkommen, das neben der Pension bezogen wird, zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, das mit dem Zweck der Norm nicht vereinbart wäre.Die Argumentation der Klägerin, der vorletzte Satz des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG beziehe sich nur auf den unmittelbar vorhergehenden Satz, hält einer Überprüfung nicht stand. Dies würde nämlich zum Ergebnis führen, dass zwar auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einem unter dem Richtsatz liegenden Einkommen zur Gewährung einer Teilpension von 85 vH führte (Anordnung des ersten Satzes des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG), dass aber der zweite Satz unanwendbar wäre, dass also auch bei Vorliegen von mehr als 360 Beitragsmonaten eine Erhöhung der Teilpension (Paragraph 253, Absatz 2, zweiter Satz ASVG) nicht einträte, was gerade im Hinblick auf das geringe monatliche Einkommen, das neben der Pension bezogen wird, zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, das mit dem Zweck der Norm nicht vereinbart wäre.
Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des § 293 Abs 1 lit a sublit bb liegt, so sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des § 261b ASVG anzuwenden.Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, liegt, so sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des Paragraph 261 b, ASVG anzuwenden.
Unzutreffend sind auch die Ausführungen der Klägerin, dass sich hieraus eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung von Personen, die neben einer Alterspension ein Einkommen über bzw unter dem maßgeblichen Richtsatz beziehen, bezüglich des Ruhens des Krankengeldes (§ 90 ASVG) ergäbe. Das Zusammentreffen von Krankengeldbezug aus einer neben der Pension zulässigerweise ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einer Alterspension führt weder im Fall des Bezuges einer Vollpension noch im Fall des Bezuges einer Teilpension zu einem Ruhen der Pension. Ein Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung liegt nicht vor. Durch die Alterspension wird der Verdienst aus der früheren Erwerbstätigkeit substituiert, durch das Krankengeld hingegen das Einkommen aus der neben der Pension ausgeübten Erwerbstätigkeit. Ein Krankengeld als Surrogat für ein neben der Pension bezogenes Erwerbseinkommen löst daher ein Ruhen nicht aus. Es wäre auch nicht einzusehen, dass das Krankengeld aus einem neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommen, von dem die Klägerin Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang zu leisten hatte, zu einem Ruhen der Pension führte, nicht hingegen das Erwerbseinkommen selbst (10 ObS 56/99d = DRdA 2000, 128 [M. Binder]).Unzutreffend sind auch die Ausführungen der Klägerin, dass sich hieraus eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung von Personen, die neben einer Alterspension ein Einkommen über bzw unter dem maßgeblichen Richtsatz beziehen, bezüglich des Ruhens des Krankengeldes (Paragraph 90, ASVG) ergäbe. Das Zusammentreffen von Krankengeldbezug aus einer neben der Pension zulässigerweise ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einer Alterspension führt weder im Fall des Bezuges einer Vollpension noch im Fall des Bezuges einer Teilpension zu einem Ruhen der Pension. Ein Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung liegt nicht vor. Durch die Alterspension wird der Verdienst aus der früheren Erwerbstätigkeit substituiert, durch das Krankengeld hingegen das Einkommen aus der neben der Pension ausgeübten Erwerbstätigkeit. Ein Krankengeld als Surrogat für ein neben der Pension bezogenes Erwerbseinkommen löst daher ein Ruhen nicht aus. Es wäre auch nicht einzusehen, dass das Krankengeld aus einem neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommen, von dem die Klägerin Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang zu leisten hatte, zu einem Ruhen der Pension führte, nicht hingegen das Erwerbseinkommen selbst (10 ObS 56/99d = DRdA 2000, 128 [M. Binder]).
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.