Rechtssatz RS0115250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115250
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Rechtssatz
Eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann ohne Einfluss auf die Pension ausgeübt werden. Bezieht der Pensionist ein Erwerbseinkommen über diesem Betrag, dann wandelt sich der Pensionsanspruch (außer bei Alterspension seit 1.10.2000) in einen solchen auf Teilpension um.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 330/00b
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 330/00b
Veröff: SZ 74/71
- 10 ObS 80/11d
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 80/11d
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/145
- 10 ObS 24/13x
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 24/13x
Beisatz: Durch die Gewährung von Teilpensionen wird sichergestellt, dass Leistungen aus der Sozialversicherung, die den Zweck haben, weggefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht ungeschmälert neben einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbseinkommen bezogen werden können. (T1); Veröff: SZ 2013/36
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115250
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_010OBS00330_00B0000_002