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Rechtssatz RS0115264

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115264

Geschäftszahl

7Ob67/01f

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Rechtssatz

Durch Paragraph 237, Absatz eins, ZPO soll sichergestellt werden, dass der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruchs belangt wird, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalls in seinem Sinn herbeiführen zu können. Von Paragraph 237, Absatz eins, ZPO wird aber nicht der Fall erfasst, dass der Kläger einer prozessualen Einrede des Beklagten, dass das angerufene Gericht unzuständig sei, Rechnung trägt. Selbst wenn man von der Geltung des Paragraph 237, Absatz eins, ZPO ausgehen wollte, müsste man jedenfalls in der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede die Zustimmung des Beklagten unterstellen, die Klage in Entsprechung der Einrede ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen (1 Ob 534/85).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 67/01f
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 67/01f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115264

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00067_01F0000_004