Rechtssatz RS0115267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115267
Entscheidungsdatum
05.11.2008
Rechtssatz
Vom Rückersatz nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach § 21 Abs 1 KHVG 1994 in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist" (§ 150 Abs 1 VersVG).Vom Rückersatz nach Paragraph 21, Absatz 4, KHVG 1994 können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, KHVG 1994 in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist" (Paragraph 150, Absatz eins, VersVG).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 116/01m
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 116/01m
Veröff: SZ 74/93
- 7 Ob 213/08m
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 213/08m
Auch; Beisatz: Für die nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 zu ersetzenden „Ansprüche" (hier: Verdienstentgang) kann nichts anderes gelten. Auch sie werden vom Rückersatz (nur) in dem Umfang erfasst, der nach den Umständen zum Zeitpunkt der Ersatzleistung sachlich gerechtfertigt war. (T1); Beisatz: Die Interessen des Regresspflichtigen sind nur dann gewahrt, wenn die Schadenersatzzahlung des Regressberechtigten der Sach- und Rechtslage (hier zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) entspricht. (T2); Bem: Vgl RS0115266). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115267
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20010523_OGH0002_0070OB00116_01M0000_003