Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass sowohl die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Bindungs-(Erstreckungs-)wirkung eines Urteiles bei (erfolgter wie unterbliebener) Nebenintervention (SZ 70/60 und 70/200) als auch die darauf bezugnehmenden Ausführungen der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz an der Tatsache vorbeigehen, dass der diesbezügliche Streitverkündungsschriftsatz (ON 4 des Bezugsaktes 29 C 325/99g des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) tatsächlich - mangels auch einer entsprechenden Zustellverfügung des damaligen Prozessrichters - der streitverkündeten B***** Versicherung AG (nunmehr beklagte Partei) niemals zugestellt worden ist, sodass dieser schon aus dieser Erwägung im vorliegenden Folgeprozess alle anspruchsbestreitenden und rechtsvernichtenden Einreden offenstanden. Dies gilt dabei insbesondere für jene (Einspruch ON 3), dass ihr vor Prozessführung (zu 29 C 325/99g des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) nicht die Möglichkeit geboten war, zur Verdienstentgangsforderung ihres (im Vorprozess als Kläger aufgetretenen) Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen bzw diese zu überprüfen, andernfalls sie diese der Höhe nach auch nicht bestritten hätte.
Zentrale Rechtsnorm für die weitere rechtliche Beurteilung des Falles ist dabei § 21 KHVG 1994. Diese wurde vom Gesetzgeber durch das KHVG 1994 BGBl 651, welches das KHVG 1987 BGBl 1996 mit Ablauf des 31. 8. 1994 ablöste, eingeführt und übernahm - wie es hiezu in der Regierungsvorlage heißt (1681 BlgNR 18. GP, 13) - auch in Umsetzung der Richtlinie 92/49/EWG "im Wesentlichen unverändert den Inhalt der Verordnung über den Prämiennachlass bei Anspruchsverzicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung BGBl 1987/370" (sog "Spalttarif-Verordnung"), welche ihrerseits mit gleichem Datum durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl 1994/723 außer Kraft gesetzt wurde. Verzichtet demgemäß (Verordnung BGBl 1987/370 alt bzw § 21 Abs 1 KHVG 1994 neu) ein Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit seines beschädigten Fahrzeuges, die ihm gegen einen gemäß § 59 Abs 1 KFG haftpflichtversicherten Unfallgegner zustehen, so gebührt ihm ein Nachlass von 20 vH von der vereinbarten Prämie; hat der Versicherungsnehmer einen solchen Verzicht nicht geleistet, "so steht dem Versicherer des Schädigers [nach Abs 4 leg cit] im Schadensfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Abs 1 angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu." Durch diesen (ebenfalls) neuen Abs 4 sollte (nach dem Willen des Gesetzgebers: RV aaO; im Finanzausschuss wurde hiezu keine Änderung mehr vorgenommen: 1809 BlgNR 18. GP) gewährleistet werden, "dass letztlich derjenige Versicherer die Kosten für die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Taxis trägt, der die dafür vorgesehenen Prämienzahlungen erhalten hat", maW: diese Kosten durch den Versicherer des Geschädigten (hier: beklagte Partei) an den Versicherer des Schädigers (hier: klagende Partei) zu ersetzen sind (Messiner, Das KHVG 1994, ZVR 1995, 33 [40]), weil durch den prämienwirksamen Verzicht eines Versicherungsnehmers auf diese bestimmten Schadenersatzansprüche die Versichertengemeinschaft von den Kosten solcher Schadenleistungen entlastet wird, die nicht für alle Versicherungsnehmer von wesentlicher Bedeutung sind (Messiner, aaO 39; RV 110 BlgNR 17. GP, 14 [zu § 11 KHVG 1987], zitiert auch in Grubmann, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung [1995], Anm 1 zu § 21 KHVG 1994). Diese Ausgangslage ist zwischen den Parteien auch nicht weiter strittig und hat die beklagte Partei demgemäß bereits vorprozessual den entsprechenden Hauptsachenbetrag des geschädigten Versicherungsnehmers in Höhe von S 88.015 auch titelgemäß (im Sinne des rechtskräftigen Urteils 29 C 325/99g-12) geleistet. Strittig (und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens) ist nur (mehr), ob unter den Begriff der "Aufwendungen" im Sinne des § 21 Abs 4 KHVG 1994 auch noch die darüber hinausgehenden Prozesskosten (des geschädigten Versicherungsnehmers einerseits und des nach der genannten Gesetzesstelle zum Rückersatz berechtigten Versicherers andererseits) fallen, deren Höhe schon im Verfahren erster Instanz und auch im nunmehrigen Revisionsverfahren unstrittig geblieben sind. Hiezu finden sich freilich weder in den Gesetzesmaterialien (RV bzw Bericht des Finanzausschusses, jeweils aaO) noch im Schrifttum (Messiner, aaO; Grubmann, aaO 81 ff) nähere Ausführungen und wurde diese Rechtsfrage bisher auch noch nicht an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung herangetragen. Die von der klagenden Partei vertretene Auffassung findet dabei im Gesetz keine Deckung.Zentrale Rechtsnorm für die weitere rechtliche Beurteilung des Falles ist dabei Paragraph 21, KHVG 1994. Diese wurde vom Gesetzgeber durch das KHVG 1994 BGBl 651, welches das KHVG 1987 BGBl 1996 mit Ablauf des 31. 8. 1994 ablöste, eingeführt und übernahm - wie es hiezu in der Regierungsvorlage heißt (1681 BlgNR 18. GP, 13) - auch in Umsetzung der Richtlinie 92/49/EWG "im Wesentlichen unverändert den Inhalt der Verordnung über den Prämiennachlass bei Anspruchsverzicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung BGBl 1987/370" (sog "Spalttarif-Verordnung"), welche ihrerseits mit gleichem Datum durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl 1994/723 außer Kraft gesetzt wurde. Verzichtet demgemäß (Verordnung BGBl 1987/370 alt bzw Paragraph 21, Absatz eins, KHVG 1994 neu) ein Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit seines beschädigten Fahrzeuges, die ihm gegen einen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG haftpflichtversicherten Unfallgegner zustehen, so gebührt ihm ein Nachlass von 20 vH von der vereinbarten Prämie; hat der Versicherungsnehmer einen solchen Verzicht nicht geleistet, "so steht dem Versicherer des Schädigers [nach Absatz 4, leg cit] im Schadensfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Absatz eins, angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu." Durch diesen (ebenfalls) neuen Absatz 4, sollte (nach dem Willen des Gesetzgebers: Regierungsvorlage aaO; im Finanzausschuss wurde hiezu keine Änderung mehr vorgenommen: 1809 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode gewährleistet werden, "dass letztlich derjenige Versicherer die Kosten für die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Taxis trägt, der die dafür vorgesehenen Prämienzahlungen erhalten hat", maW: diese Kosten durch den Versicherer des Geschädigten (hier: beklagte Partei) an den Versicherer des Schädigers (hier: klagende Partei) zu ersetzen sind (Messiner, Das KHVG 1994, ZVR 1995, 33 [40]), weil durch den prämienwirksamen Verzicht eines Versicherungsnehmers auf diese bestimmten Schadenersatzansprüche die Versichertengemeinschaft von den Kosten solcher Schadenleistungen entlastet wird, die nicht für alle Versicherungsnehmer von wesentlicher Bedeutung sind (Messiner, aaO 39; Regierungsvorlage 110 BlgNR 17. GP, 14 [zu Paragraph 11, KHVG 1987], zitiert auch in Grubmann, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung [1995], Anmerkung 1 zu Paragraph 21, KHVG 1994). Diese Ausgangslage ist zwischen den Parteien auch nicht weiter strittig und hat die beklagte Partei demgemäß bereits vorprozessual den entsprechenden Hauptsachenbetrag des geschädigten Versicherungsnehmers in Höhe von S 88.015 auch titelgemäß (im Sinne des rechtskräftigen Urteils 29 C 325/99g-12) geleistet. Strittig (und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens) ist nur (mehr), ob unter den Begriff der "Aufwendungen" im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, KHVG 1994 auch noch die darüber hinausgehenden Prozesskosten (des geschädigten Versicherungsnehmers einerseits und des nach der genannten Gesetzesstelle zum Rückersatz berechtigten Versicherers andererseits) fallen, deren Höhe schon im Verfahren erster Instanz und auch im nunmehrigen Revisionsverfahren unstrittig geblieben sind. Hiezu finden sich freilich weder in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage bzw Bericht des Finanzausschusses, jeweils aaO) noch im Schrifttum (Messiner, aaO; Grubmann, aaO 81 ff) nähere Ausführungen und wurde diese Rechtsfrage bisher auch noch nicht an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung herangetragen. Die von der klagenden Partei vertretene Auffassung findet dabei im Gesetz keine Deckung.
§ 21 Abs 4 KHVG 1994 unterscheidet im Rahmen der zwischen den Versicherern zurückzuersetzenden Leistungen einerseits zwischen den im Abs 1 angeführten "Ansprüchen" (ds alle jene auf Ersatz von Mietwagenkosten des ersatzberechtigten Versicherungsnehmers einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit seines Fahrzeuges) und den durch die Abgeltung dieser Ansprüche entstandenen "Aufwendungen" (durch den Versicherer des Geschädigten) andererseits. Eine solche ausdrückliche Unterscheidung wäre jedoch müßig, hätte der Gesetzgeber generell und ausnahmslos nur die Ersatzpflicht der "Ansprüche" nach Abs 1 leg cit zwischen dem Versicherer des Geschädigten und jenem des Schädigers regeln wollen. Es kann dabei als notorisch (§ 269 ZPO) gelten - und war demgemäß auch dem Gesetzgeber nicht verborgen -, dass "Ansprüche" eines Versicherungsnehmers auf Ersatz von Mietkosten etc keineswegs immer friktionsfrei (der Höhe wie dem Grunde nach) zwischen unfallbeteiligten Streitparteien geregelt und geklärt werden (können); häufig mag dies ohne Zuhilfenahme der Gerichte (im außer- und vorprozessualen Korrespondenzwege mit oder ohne Einschaltung von Rechtsanwälten) gelingen und möglich sein, in nicht unerheblicher Zahl gelingt dies jedoch nicht. In solchen Fällen kommt es zweifelsfrei zu "durch die Abgeltung der in Abs 1 angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen" des Versicherers des Schädigers (verba legalia in § 21 Abs 4 KHVG 1994). Jede andere Interpretation dieser Gesetzesstelle wäre nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sowohl mit dem Wortlaut und Wortsinn (§ 6 ABGB) als auch mit Ziel und Zweck (ratio legis; F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 20 f zu § 6; Koziol/Welser I11 24) der auszulegenden Norm nicht zu vereinbaren. Sie verzerrt dabei nach Auffassung des erkennenden Senates auch nicht das für die Prämiengestaltung bei der Haftpflichtversicherung wesentliche Kalkulationskriterium der Zahl der Schadensfälle einerseits und der Kosten, die sich im Durchschnitt bei jedem derartigen Schadensfall ergeben (vgl Rosenzweig, Zur Vereinbarung des Prämienrabattes gegen Verzicht auf Ersatzwagen, ZVR 1973, 298 [300]), andererseits, haben sich doch im Massengeschäft der Kfz-Haftpflichtversicherung (RV 110 BlgNR 17. GP, 11 ((zum KHVG 1987)) schon seinerzeit mehr als 90 % der Versicherungsnehmer ohnedies für die billigere (Verzichts-)Variante entschieden (Ein Jahr Spalttarif - die bisherige Rechtsprechung, VR 1974, 281), sodass auch ein solches Kosten-(Wirtschafts-)Moment - samt daraus resultierender (Mehr-)Belastung der Versichertengemeinschaft - nicht gegen dieses Auslegungsergebnis mit Erfolg ins Treffen geführt werden könnte.Paragraph 21, Absatz 4, KHVG 1994 unterscheidet im Rahmen der zwischen den Versicherern zurückzuersetzenden Leistungen einerseits zwischen den im Absatz eins, angeführten "Ansprüchen" (ds alle jene auf Ersatz von Mietwagenkosten des ersatzberechtigten Versicherungsnehmers einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit seines Fahrzeuges) und den durch die Abgeltung dieser Ansprüche entstandenen "Aufwendungen" (durch den Versicherer des Geschädigten) andererseits. Eine solche ausdrückliche Unterscheidung wäre jedoch müßig, hätte der Gesetzgeber generell und ausnahmslos nur die Ersatzpflicht der "Ansprüche" nach Absatz eins, leg cit zwischen dem Versicherer des Geschädigten und jenem des Schädigers regeln wollen. Es kann dabei als notorisch (Paragraph 269, ZPO) gelten - und war demgemäß auch dem Gesetzgeber nicht verborgen -, dass "Ansprüche" eines Versicherungsnehmers auf Ersatz von Mietkosten etc keineswegs immer friktionsfrei (der Höhe wie dem Grunde nach) zwischen unfallbeteiligten Streitparteien geregelt und geklärt werden (können); häufig mag dies ohne Zuhilfenahme der Gerichte (im außer- und vorprozessualen Korrespondenzwege mit oder ohne Einschaltung von Rechtsanwälten) gelingen und möglich sein, in nicht unerheblicher Zahl gelingt dies jedoch nicht. In solchen Fällen kommt es zweifelsfrei zu "durch die Abgeltung der in Absatz eins, angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen" des Versicherers des Schädigers (verba legalia in Paragraph 21, Absatz 4, KHVG 1994). Jede andere Interpretation dieser Gesetzesstelle wäre nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sowohl mit dem Wortlaut und Wortsinn (Paragraph 6, ABGB) als auch mit Ziel und Zweck (ratio legis; F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 20 f zu Paragraph 6,; Koziol/Welser I11 24) der auszulegenden Norm nicht zu vereinbaren. Sie verzerrt dabei nach Auffassung des erkennenden Senates auch nicht das für die Prämiengestaltung bei der Haftpflichtversicherung wesentliche Kalkulationskriterium der Zahl der Schadensfälle einerseits und der Kosten, die sich im Durchschnitt bei jedem derartigen Schadensfall ergeben vergleiche Rosenzweig, Zur Vereinbarung des Prämienrabattes gegen Verzicht auf Ersatzwagen, ZVR 1973, 298 [300]), andererseits, haben sich doch im Massengeschäft der Kfz-Haftpflichtversicherung Regierungsvorlage 110 BlgNR 17. GP, 11 ((zum KHVG 1987)) schon seinerzeit mehr als 90 % der Versicherungsnehmer ohnedies für die billigere (Verzichts-)Variante entschieden (Ein Jahr Spalttarif - die bisherige Rechtsprechung, VR 1974, 281), sodass auch ein solches Kosten-(Wirtschafts-)Moment - samt daraus resultierender (Mehr-)Belastung der Versichertengemeinschaft - nicht gegen dieses Auslegungsergebnis mit Erfolg ins Treffen geführt werden könnte.
Der vom geschädigten Versicherungsnehmer zu 29 C 325/99f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien geführte Rechtsstreit war für diesen ua deshalb notwendig (und unvermeidlich), weil von Seiten der dortigen Beklagten (und nunmehrigen Klägerin) als Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin und Schädigerin der aus dem Unfall resultierende Verdienstentgang samt Stehzeitschaden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten, ja sogar in Abrede gestellt worden war, dass der Geschädigte für das beschädigte und versicherte Fahrzeug überhaupt die B-Variante vereinbart hatte (Schriftsatz ON 4 des bezogenen Aktes). Dies verfahrensökonomisch raschestmöglich und damit prozesskostensparend außer Streit zu stellen, wäre zwar der nunmehrigen Beklagten oblegen und wohl auch unschwer möglich gewesen, dies kam aber nicht zustande, weil ihr der maßgebliche Schriftsatz mit der Aufforderung zum Streitbeitritt als Nebenintervenientin (ON 4 im Vorakt) ja nie zugestellt worden war. Dass die jetzige Klägerin - ungeachtet dieses Gerichtsfehlers im Vorprozess - jedoch in der Lage gewesen wäre (bzw hätte sein müssen), ungeachtet ihrer Streitverkündung diese für den späteren Prozessausgang mitpräjudizielle Frage der tatsächlichen Haftpflichtversicherungsvariante des vormaligen Klägers auch anderweitig (etwa im kurzen Wege durch eine gezielte Anfrage eines Sachbearbeiters bei dessen Haftpflichtversicherung, also der nunmehr beklagten Partei), zeit- und prozesskostenvermeidend abzuklären, liegt auf der Hand und entspricht eine solche Vorgangsweise wohl auch den sonst üblichen Gepflogenheiten zwischen (inländischen) einschlägigen Versicherungsanstalten. Damit kommt aber der - eingangs bereits hingewiesene und unwiderlegt gebliebene - Einwand der beklagten Partei zum Tragen, dass sie bei entsprechend frühzeitiger Kontaktnahme alle für eine Prozessverkürzung (-vermeidung) erforderlichen Erklärungen (Außerstreitstellungen) abgegeben hätte, wodurch wiederum - als Konsequenz - die nunmehr verfahrensgegenständlichen Prozesskosten (beider Seiten) hintangehalten worden wären. Damit kann aber auch nicht gesagt werden, dass der nunmehrigen Klägerin gemäß § 150 Abs 1 VersVG die durch die "Verteidigung" (Abwehr) ihrer Versicherungsnehmerin gegen den vom Geschädigten als Dritten geltend gemachten Anspruch entstandenen Kosten durch ein "Verhalten der regresspflichtigen Versicherung" (so die Revisionswerberin) aufgelaufen sind. Vom Rückersatz nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 können vielmehr - im Sinne der weiter oben gewonnenen Auslegungsergebnisse - ja nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach § 21 Abs 1 leg cit in einer solchen Verbindung standen, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten war" (§ 150 Abs 1 VersVG), wovon aber nach den aktenmäßig vorliegenden Gegebenheiten eben gerade nicht ausgegangen werden kann. Der Umstand allein, dass diese "Aufwendungen" im Vorprozess entstanden, der nunmehrigen Klägerin nach prozessrechtlichen Gesichtspunkten teilweise zum Ersatz an den obsiegenden Gegner auferlegt und im Übrigen von ihr aufgrund des ihrem Vertreter erteilten Mandates zu zahlen waren, vermag somit die Regresspflicht für sich allein nicht auszulösen. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang abermals auf die "Relevanz der unterlassenen Streithilfe, was die Verfahrenskosten anlangt" verweist, kann es zur Vermeidung von Wiederholungen genügen, nochmals den Umstand hervorzuheben, dass eine solche schon mangels prozessordnungskonformer Zustellung einer Streitverkündung im Vorprozess nicht geschehen konnte. Die Vorinstanzen haben daher eine Kostenhaftung der beklagten Partei zu Recht abgelehnt.Der vom geschädigten Versicherungsnehmer zu 29 C 325/99f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien geführte Rechtsstreit war für diesen ua deshalb notwendig (und unvermeidlich), weil von Seiten der dortigen Beklagten (und nunmehrigen Klägerin) als Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin und Schädigerin der aus dem Unfall resultierende Verdienstentgang samt Stehzeitschaden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten, ja sogar in Abrede gestellt worden war, dass der Geschädigte für das beschädigte und versicherte Fahrzeug überhaupt die B-Variante vereinbart hatte (Schriftsatz ON 4 des bezogenen Aktes). Dies verfahrensökonomisch raschestmöglich und damit prozesskostensparend außer Streit zu stellen, wäre zwar der nunmehrigen Beklagten oblegen und wohl auch unschwer möglich gewesen, dies kam aber nicht zustande, weil ihr der maßgebliche Schriftsatz mit der Aufforderung zum Streitbeitritt als Nebenintervenientin (ON 4 im Vorakt) ja nie zugestellt worden war. Dass die jetzige Klägerin - ungeachtet dieses Gerichtsfehlers im Vorprozess - jedoch in der Lage gewesen wäre (bzw hätte sein müssen), ungeachtet ihrer Streitverkündung diese für den späteren Prozessausgang mitpräjudizielle Frage der tatsächlichen Haftpflichtversicherungsvariante des vormaligen Klägers auch anderweitig (etwa im kurzen Wege durch eine gezielte Anfrage eines Sachbearbeiters bei dessen Haftpflichtversicherung, also der nunmehr beklagten Partei), zeit- und prozesskostenvermeidend abzuklären, liegt auf der Hand und entspricht eine solche Vorgangsweise wohl auch den sonst üblichen Gepflogenheiten zwischen (inländischen) einschlägigen Versicherungsanstalten. Damit kommt aber der - eingangs bereits hingewiesene und unwiderlegt gebliebene - Einwand der beklagten Partei zum Tragen, dass sie bei entsprechend frühzeitiger Kontaktnahme alle für eine Prozessverkürzung (-vermeidung) erforderlichen Erklärungen (Außerstreitstellungen) abgegeben hätte, wodurch wiederum - als Konsequenz - die nunmehr verfahrensgegenständlichen Prozesskosten (beider Seiten) hintangehalten worden wären. Damit kann aber auch nicht gesagt werden, dass der nunmehrigen Klägerin gemäß Paragraph 150, Absatz eins, VersVG die durch die "Verteidigung" (Abwehr) ihrer Versicherungsnehmerin gegen den vom Geschädigten als Dritten geltend gemachten Anspruch entstandenen Kosten durch ein "Verhalten der regresspflichtigen Versicherung" (so die Revisionswerberin) aufgelaufen sind. Vom Rückersatz nach Paragraph 21, Absatz 4, KHVG 1994 können vielmehr - im Sinne der weiter oben gewonnenen Auslegungsergebnisse - ja nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, leg cit in einer solchen Verbindung standen, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten war" (Paragraph 150, Absatz eins, VersVG), wovon aber nach den aktenmäßig vorliegenden Gegebenheiten eben gerade nicht ausgegangen werden kann. Der Umstand allein, dass diese "Aufwendungen" im Vorprozess entstanden, der nunmehrigen Klägerin nach prozessrechtlichen Gesichtspunkten teilweise zum Ersatz an den obsiegenden Gegner auferlegt und im Übrigen von ihr aufgrund des ihrem Vertreter erteilten Mandates zu zahlen waren, vermag somit die Regresspflicht für sich allein nicht auszulösen. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang abermals auf die "Relevanz der unterlassenen Streithilfe, was die Verfahrenskosten anlangt" verweist, kann es zur Vermeidung von Wiederholungen genügen, nochmals den Umstand hervorzuheben, dass eine solche schon mangels prozessordnungskonformer Zustellung einer Streitverkündung im Vorprozess nicht geschehen konnte. Die Vorinstanzen haben daher eine Kostenhaftung der beklagten Partei zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.