Rechtssatz RS0115265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115265
Entscheidungsdatum
05.11.2008
Rechtssatz
Durch § 21 Abs 4 KHVG 1994 soll gewährleistet werden, dass letztlich derjenige Versicherer die Kosten für die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Taxis trägt, der die dafür vorgesehenen Prämienzahlungen erhalten hat. Diese Kosten sind durch den Versicherer des Geschädigten an den Versicherer des Schädigers zu ersetzen.Durch Paragraph 21, Absatz 4, KHVG 1994 soll gewährleistet werden, dass letztlich derjenige Versicherer die Kosten für die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Taxis trägt, der die dafür vorgesehenen Prämienzahlungen erhalten hat. Diese Kosten sind durch den Versicherer des Geschädigten an den Versicherer des Schädigers zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 116/01m
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 116/01m
Veröff: SZ 74/93
- 7 Ob 267/07a
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 267/07a
Beisatz: Hier: Eine Versicherung hat bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung ebenfalls keine zusätzliche Prämie erhalten, sodass ihr Einstehen nach § 21 Abs 4 KHVG dem Sinn der Bestimmung zuwiderlaufen würde. (T1)
- 7 Ob 168/08v
Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 168/08v
Vgl; Veröff: SZ 2008/157
- 7 Ob 213/08m
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 213/08m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115265
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20010523_OGH0002_0070OB00116_01M0000_001