Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr zugelassen sind, muss eine den Vorschriften des KHVG in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer bestehen (§ 59 Abs 1 KFG). Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Absatz 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen (§ 59 Abs 2 KFG). Das KHVG gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des KFG (unter anderem) zum Verkehr zugelassen sind (§ 1 Abs 1 KHVG). Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter § 59 Abs 2 KFG fallen, sind die §§ 9 und 18 bis 25 KHVG nicht anzuwenden (§ 1 Abs 3 KHVG). Der 4. Abschnitt des KHVG, zu dem auch § 21 KHVG gehört, wird mit „Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung" überschrieben. In § 21 KHVG ist der Anspruchsverzicht geregelt. Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs einschließlich eines Taxis und des Verdienstentgangs wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeugs, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs 1 KFG fallendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlass von 20 vH von der vereinbarten Prämie (§ 21 Abs 1 KHVG). Hat der geschädigte Versicherungsnehmer einen Verzicht gemäß Absatz 1 nicht geleistet, so steht dem Versicherer des Schädigers im Schadenfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Absatz 1 angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu (§ 21 Abs 4 KHVG).Für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr zugelassen sind, muss eine den Vorschriften des KHVG in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer bestehen (Paragraph 59, Absatz eins, KFG). Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Absatz 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen (Paragraph 59, Absatz 2, KFG). Das KHVG gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des KFG (unter anderem) zum Verkehr zugelassen sind (Paragraph eins, Absatz eins, KHVG). Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter Paragraph 59, Absatz 2, KFG fallen, sind die Paragraphen 9 und 18 bis 25 KHVG nicht anzuwenden (Paragraph eins, Absatz 3, KHVG). Der 4. Abschnitt des KHVG, zu dem auch Paragraph 21, KHVG gehört, wird mit „Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung" überschrieben. In Paragraph 21, KHVG ist der Anspruchsverzicht geregelt. Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs einschließlich eines Taxis und des Verdienstentgangs wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeugs, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter Paragraph 59, Absatz eins, KFG fallendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlass von 20 vH von der vereinbarten Prämie (Paragraph 21, Absatz eins, KHVG). Hat der geschädigte Versicherungsnehmer einen Verzicht gemäß Absatz 1 nicht geleistet, so steht dem Versicherer des Schädigers im Schadenfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Absatz 1 angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu (Paragraph 21, Absatz 4, KHVG).
§ 59 Abs 2 KFG normiert als Ausnahmetatbestand von der allgemeinen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung drei Fälle: 1. das Fahrzeug steht im Besitz des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften oder 2. im Besitz von Unternehmungen, die von Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betrieben werden oder 3. es handelt sich um Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes. Die ersten beiden Fälle scheiden hier aus, weil der Bus nach den Feststellungen weder im Besitz des Bundes noch von Unternehmungen stand, die von Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betrieben wurden, handelt es sich doch bei der Eigentümerin und Besitzerin des Busses um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die der Bund naturgemäß nicht haftet. Zu prüfen ist also der dritte Fall, nämlich ob der Bus von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes besessen wurde. Im dritten Fall geht es also nicht, wie die Revision unterstellt, um das Eigentum des Bundes am Fahrzeug, sondern um das Eigentum des Bundes an der Verkehrsunternehmung. Eine andere Lesart, nämlich, dass das Fahrzeug im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müsste, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es sich hiebei um einen (engeren) Unterfall des ersten Ausnahmetatbestands (Besitz) handeln würde, die keiner gesonderten Normierung bedurft hätte. Beim dritten Ausnahmefall kommt es auch nicht auf die Haftung des Bundes für die Verkehrsunternehmung an sich an, was - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - nicht zu einer Einschränkung der Haftung gegenüber dem Geschädigten führt. Liegt nämlich der Ausnahmetatbestand vor, so regelt § 59 Abs 2 KFG weiter, dass die privilegierten Fahrzeugbesitzer, das heißt im dritten Ausnahmefall der Bund als Eigentümer der Verkehrsunternehmung, bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betrieb des Fahrzeugs tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten hat wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer den Vorschriften des KHVG 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Bund auf Grund des Gesetzes wie ein Haftpflichtversicherer für Schäden haftet, die von Lenkern von Fahrzeugen von Verkehrsunternehmungen, die in seinem ausschließlichen Eigentum stehen, verursacht werden. Diese Verpflichtung entfällt nur insoweit, als eine (freiwillige) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde (§ 59 Abs 2 letzter Satz KFG).Paragraph 59, Absatz 2, KFG normiert als Ausnahmetatbestand von der allgemeinen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung drei Fälle: 1. das Fahrzeug steht im Besitz des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften oder 2. im Besitz von Unternehmungen, die von Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betrieben werden oder 3. es handelt sich um Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes. Die ersten beiden Fälle scheiden hier aus, weil der Bus nach den Feststellungen weder im Besitz des Bundes noch von Unternehmungen stand, die von Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betrieben wurden, handelt es sich doch bei der Eigentümerin und Besitzerin des Busses um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die der Bund naturgemäß nicht haftet. Zu prüfen ist also der dritte Fall, nämlich ob der Bus von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes besessen wurde. Im dritten Fall geht es also nicht, wie die Revision unterstellt, um das Eigentum des Bundes am Fahrzeug, sondern um das Eigentum des Bundes an der Verkehrsunternehmung. Eine andere Lesart, nämlich, dass das Fahrzeug im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müsste, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es sich hiebei um einen (engeren) Unterfall des ersten Ausnahmetatbestands (Besitz) handeln würde, die keiner gesonderten Normierung bedurft hätte. Beim dritten Ausnahmefall kommt es auch nicht auf die Haftung des Bundes für die Verkehrsunternehmung an sich an, was - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - nicht zu einer Einschränkung der Haftung gegenüber dem Geschädigten führt. Liegt nämlich der Ausnahmetatbestand vor, so regelt Paragraph 59, Absatz 2, KFG weiter, dass die privilegierten Fahrzeugbesitzer, das heißt im dritten Ausnahmefall der Bund als Eigentümer der Verkehrsunternehmung, bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betrieb des Fahrzeugs tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten hat wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer den Vorschriften des KHVG 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Bund auf Grund des Gesetzes wie ein Haftpflichtversicherer für Schäden haftet, die von Lenkern von Fahrzeugen von Verkehrsunternehmungen, die in seinem ausschließlichen Eigentum stehen, verursacht werden. Diese Verpflichtung entfällt nur insoweit, als eine (freiwillige) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde (Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz KFG).
Auslegungsbedürftig ist die Wendung „im ausschließlichen Eigentum des Bundes". Der AB (abgedruckt auch in Dittrich/Veit/Rassl, Kraftfahrrecht II², § 59 KFG 3) führt dazu aus, dass die ausdrückliche Ausnahme von der Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes im Hinblick auf die neue Rechtstellung der ÖBB aufgrund des Bundesbahngesetzes erforderlich gewesen sei. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Fahrzeuge der ÖBB, wie auch schon bisher, von der gesetzlichen Haftpflichtversicherung ausgenommen seien.Auslegungsbedürftig ist die Wendung „im ausschließlichen Eigentum des Bundes". Der Ausschussbericht (abgedruckt auch in Dittrich/Veit/Rassl, Kraftfahrrecht II², Paragraph 59, KFG 3) führt dazu aus, dass die ausdrückliche Ausnahme von der Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes im Hinblick auf die neue Rechtstellung der ÖBB aufgrund des Bundesbahngesetzes erforderlich gewesen sei. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Fahrzeuge der ÖBB, wie auch schon bisher, von der gesetzlichen Haftpflichtversicherung ausgenommen seien.
Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass die Ausnahmebestimmung auch alle jene Verkehrsunternehmungen betreffen soll, die infolge Dazwischenschaltung allein vom Bund beherrschter Gesellschaften letztlich (wirtschaftlich) im alleinigen Eigentum des Bundes stehen. Eine Beschränkung des Ausnahmetatbestands auf eine unmittelbare Beteiligung des Bundes an der Verkehrsunternehmung würde den erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Es kommt bei diesem Ausnahmetatbestand nicht auf eine allfällige Haftung des Bundes als Gesellschafter, sondern auf dessen wirtschaftliche Eigentümereigenschaft an. Durch § 59 Abs 2 KFG ist in diesem Fall dessen Haftung für allfällige Schäden, die nicht durch die freiwillige Haftpflichtversicherung gedeckt sind, sichergestellt.Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass die Ausnahmebestimmung auch alle jene Verkehrsunternehmungen betreffen soll, die infolge Dazwischenschaltung allein vom Bund beherrschter Gesellschaften letztlich (wirtschaftlich) im alleinigen Eigentum des Bundes stehen. Eine Beschränkung des Ausnahmetatbestands auf eine unmittelbare Beteiligung des Bundes an der Verkehrsunternehmung würde den erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Es kommt bei diesem Ausnahmetatbestand nicht auf eine allfällige Haftung des Bundes als Gesellschafter, sondern auf dessen wirtschaftliche Eigentümereigenschaft an. Durch Paragraph 59, Absatz 2, KFG ist in diesem Fall dessen Haftung für allfällige Schäden, die nicht durch die freiwillige Haftpflichtversicherung gedeckt sind, sichergestellt.
Im vorliegenden Fall ist der Bund unstrittig letztlich der alleinige (wirtschaftliche) Eigentümer der Verkehrsunternehmung. Er ist zu 100 % Gesellschafter der ÖBB-Holding AG, die ihrerseits zu 100 % Gesellschafterin der Österreichischen Bundesbahnen ist, die zu 99,93 % Gesellschafterin der ÖBB Postbus GmbH ist. Die 0,07 % Anteile wurden treuhändig für die Österreichischen Bundesbahnen gehalten. Die Einschaltung eines Treuhänders schadet aber nicht. Der Treuhänder hat zwar das Vollrecht, hat dieses aber nur im fremden Interesse und auf Weisung des Treugebers im Außenverhältnis auszuüben (vgl Strasser in Rummel³, § 1002 ABGB Rz 42a), sodass auch diese Anteile wirtschaftlich gesehen im Eigentum der ÖBB Postbus GmbH standen. Die ÖBB Postbus GmbH stand daher im Sinn von § 59 Abs 2 KFG im ausschließlichen Eigentum des Bundes.Im vorliegenden Fall ist der Bund unstrittig letztlich der alleinige (wirtschaftliche) Eigentümer der Verkehrsunternehmung. Er ist zu 100 % Gesellschafter der ÖBB-Holding AG, die ihrerseits zu 100 % Gesellschafterin der Österreichischen Bundesbahnen ist, die zu 99,93 % Gesellschafterin der ÖBB Postbus GmbH ist. Die 0,07 % Anteile wurden treuhändig für die Österreichischen Bundesbahnen gehalten. Die Einschaltung eines Treuhänders schadet aber nicht. Der Treuhänder hat zwar das Vollrecht, hat dieses aber nur im fremden Interesse und auf Weisung des Treugebers im Außenverhältnis auszuüben vergleiche Strasser in Rummel³, Paragraph 1002, ABGB Rz 42a), sodass auch diese Anteile wirtschaftlich gesehen im Eigentum der ÖBB Postbus GmbH standen. Die ÖBB Postbus GmbH stand daher im Sinn von Paragraph 59, Absatz 2, KFG im ausschließlichen Eigentum des Bundes.
Aufgabe der ÖBB Postbus GmbH war es vor allem, den öffentlichen Verkehr zur Beförderung von Personen und Gütern abzuwickeln. Sie nahm diese Aufgaben im Interesse des Bundes als ausschließlichen Eigentümer im Sinn von § 59 Abs 2 KFG wahr. Insofern ist sie ein Verkehrsunternehmen, auch wenn sie noch andere Tätigkeiten verrichtet. Als ein Verkehrsunternehmen im ausschließlichen Eigentum des Bundes bedarf es für den am Unfall beteiligten Bus keiner Pflichthaftpflichtversicherung.Aufgabe der ÖBB Postbus GmbH war es vor allem, den öffentlichen Verkehr zur Beförderung von Personen und Gütern abzuwickeln. Sie nahm diese Aufgaben im Interesse des Bundes als ausschließlichen Eigentümer im Sinn von Paragraph 59, Absatz 2, KFG wahr. Insofern ist sie ein Verkehrsunternehmen, auch wenn sie noch andere Tätigkeiten verrichtet. Als ein Verkehrsunternehmen im ausschließlichen Eigentum des Bundes bedarf es für den am Unfall beteiligten Bus keiner Pflichthaftpflichtversicherung.
Infolge § 1 Abs 3 KHVG ist § 21 KHVG nicht anzuwenden, weil der Bus unter § 59 Abs 2 KFG fällt. Gleiches ergibt sich zusätzlich noch aus der gemeinsamen Überschrift des 4. Abschnitts, der sich nur auf Pflichtversicherungen bezieht (und weiters aus der RV 80 BlgNR XXIII. GP. 14 zum KrÄG 2007). Für den Bus wurde daher zu Recht nur ein freiwilliger Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Schon aus diesem Grund kann von einem Vertrag zu Lasten Dritter nicht gesprochen werden.Infolge Paragraph eins, Absatz 3, KHVG ist Paragraph 21, KHVG nicht anzuwenden, weil der Bus unter Paragraph 59, Absatz 2, KFG fällt. Gleiches ergibt sich zusätzlich noch aus der gemeinsamen Überschrift des 4. Abschnitts, der sich nur auf Pflichtversicherungen bezieht (und weiters aus der Regierungsvorlage 80, BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 14 zum KrÄG 2007). Für den Bus wurde daher zu Recht nur ein freiwilliger Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Schon aus diesem Grund kann von einem Vertrag zu Lasten Dritter nicht gesprochen werden.
Durch § 21 KHVG sollte überdies gewährleistet werden, dass letztlich derjenige Versicherer die Kosten für die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Taxis trägt, der die dafür vorgesehene Prämienzahlung erhalten hat (RV 1681 BlgNR XVIII. GP. 13). Diese Kosten sollten daher vom Versicherer des Geschädigten an den Versicherer des Schädigers zu ersetzen sein, weil durch den prämienwirksamen Verzicht eines Versicherungsnehmers auf diese bestimmten Schadenersatzansprüche die Versicherungsgemeinschaft von den Kosten solcher Schadenleistungen entlastet wird, die nicht für alle Versicherungsnehmer von wesentlicher Bedeutung sind (7 Ob 116/01m mwN = SZ 74/93). Die Beklagte hat bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung ebenfalls keine (zusätzliche) Prämie erhalten, sodass ihr Einstehen nach § 21 Abs 4 KHVG dem Sinn der Bestimmung zuwiderlaufen würde. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation auch, dass sich der Verzicht nach § 21 KHVG ausschließlich auf Ansprüche bezieht, die gegen Personen bestehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs 1 KFG fallendes Fahrzeug versichert sind. Vom Verzicht und dem Prämiennachlass sind daher von vornherein Ansprüche aus Schäden, die an Fahrzeugen entstehen, die unter § 59 Abs 2 KFG fallen, nicht umfasst.Durch Paragraph 21, KHVG sollte überdies gewährleistet werden, dass letztlich derjenige Versicherer die Kosten für die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Taxis trägt, der die dafür vorgesehene Prämienzahlung erhalten hat Regierungsvorlage 1681 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 13, ). Diese Kosten sollten daher vom Versicherer des Geschädigten an den Versicherer des Schädigers zu ersetzen sein, weil durch den prämienwirksamen Verzicht eines Versicherungsnehmers auf diese bestimmten Schadenersatzansprüche die Versicherungsgemeinschaft von den Kosten solcher Schadenleistungen entlastet wird, die nicht für alle Versicherungsnehmer von wesentlicher Bedeutung sind (7 Ob 116/01m mwN = SZ 74/93). Die Beklagte hat bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung ebenfalls keine (zusätzliche) Prämie erhalten, sodass ihr Einstehen nach Paragraph 21, Absatz 4, KHVG dem Sinn der Bestimmung zuwiderlaufen würde. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation auch, dass sich der Verzicht nach Paragraph 21, KHVG ausschließlich auf Ansprüche bezieht, die gegen Personen bestehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter Paragraph 59, Absatz eins, KFG fallendes Fahrzeug versichert sind. Vom Verzicht und dem Prämiennachlass sind daher von vornherein Ansprüche aus Schäden, die an Fahrzeugen entstehen, die unter Paragraph 59, Absatz 2, KFG fallen, nicht umfasst.
Abgesehen davon kann im Verhältnis zwischen den verfahrensbeteiligten Versicherern keine Ungleichbehandlung erkannt werden, wenn § 21 Abs 4 KHVG aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht zur Anwendung kommt, weil die Versicherer bei ihrer Prämienkalkulation die dargelegte Gesetzeslage nach dem KFG und KHVG berücksichtigen.Abgesehen davon kann im Verhältnis zwischen den verfahrensbeteiligten Versicherern keine Ungleichbehandlung erkannt werden, wenn Paragraph 21, Absatz 4, KHVG aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht zur Anwendung kommt, weil die Versicherer bei ihrer Prämienkalkulation die dargelegte Gesetzeslage nach dem KFG und KHVG berücksichtigen.
Es besteht auch keine Schutzpflicht des Versicherers zugunsten der anderen Versicherer, bei der Vertragsgestaltung seinen Vertragspartner dahingehend zu kontrollieren, ob der von ihm gewollte freiwillige Haftpflichtversicherungsvertrag aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Strukturen überhaupt zulässig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der freiwillige Haftpflichtversicherungsvertrag eben freiwillig, das heißt ohne gesetzliche Verpflichtung, abgeschlossen wird. Wenn, wie hier, die Zulassung ohne Abschluss eines Pflichthaftpflichtversicherungsvertrags erfolgt, müsste gar kein Haftpflichtversicherungsvertrag, nicht einmal ein freiwilliger, abgeschlossen werden. Die Klägerin könnte in diesem Fall mangels Versicherungsvertrags auch keine Ansprüche nach § 21 Abs 4 KHVG geltend machen.Es besteht auch keine Schutzpflicht des Versicherers zugunsten der anderen Versicherer, bei der Vertragsgestaltung seinen Vertragspartner dahingehend zu kontrollieren, ob der von ihm gewollte freiwillige Haftpflichtversicherungsvertrag aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Strukturen überhaupt zulässig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der freiwillige Haftpflichtversicherungsvertrag eben freiwillig, das heißt ohne gesetzliche Verpflichtung, abgeschlossen wird. Wenn, wie hier, die Zulassung ohne Abschluss eines Pflichthaftpflichtversicherungsvertrags erfolgt, müsste gar kein Haftpflichtversicherungsvertrag, nicht einmal ein freiwilliger, abgeschlossen werden. Die Klägerin könnte in diesem Fall mangels Versicherungsvertrags auch keine Ansprüche nach Paragraph 21, Absatz 4, KHVG geltend machen.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.