Rechtssatz RS0123411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123411
Entscheidungsdatum
22.10.2008
Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung „im ausschließlichen Eigentum des Bundes" soll auch alle jene Verkehrsunternehmungen betreffen, die infolge Dazwischenschaltung allein vom Bund beherrschter Gesellschaften letztlich (wirtschaftlich) im alleinigen Eigentum des Bundes stehen. Es kommt bei diesem Ausnahmetatbestand nicht auf eine allfällige Haftung des Bundes als Gesellschafter, sondern auf dessen wirtschaftliche Eigentümereigenschaft an.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 267/07a
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 267/07a
Beisatz: Hier: Der Bund ist unstrittig letztlich der alleinige (wirtschaftliche) Eigentümer der Verkehrsunternehmung. Er ist zu 100 % Gesellschafter der ÖBB-Holding AG, die ihrerseits zu 100 % Gesellschafterin der Österreichischen Bundesbahnen ist, die zu 99,93 % Gesellschafterin der ÖBB Postbus GmbH ist. Die 0,07 % Anteile wurden treuhändig für die Österreichischen Bundesbahnen gehalten, wobei die Einschaltung eines Treuhänders aber nicht schadet. (T1)
- 7 Ob 168/08v
Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 168/08v
Auch; Beisatz: Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei gleicher Interessenlage die in § 59 Abs 2 KFG genannten Gebietskörperschaften, die Verkehrsunternehmungen betreiben, anders als den Bund behandeln wollte. Es ist von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. § 59 Abs 2 KFG dritter Ausnahmefall ist daher analog auch auf die in dieser Gesetzesstelle genannten Gebietskörperschaften, die Verkehrsunternehmen betreiben, anzuwenden. (T2); Veröff: SZ 2008/157
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123411
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080312_OGH0002_0070OB00267_07A0000_001