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Rechtssatz RS0115268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115268

Geschäftszahl

7Ob45/01w; 6Ob231/11f

Entscheidungsdatum

16.02.2012

Norm

Tir AbgO §7
Tir AbgO §60 ff
BAO §9 Abs1
BAO §80 ff
JN §1 CXV

Rechtssatz

Die in den Abgabenordnungen normierte Haftung von Vertretern des Abgabepflichtigen besteht unbeschadet neben der Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg zivilrechtliche Haftungen zu verfolgen. Die Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen Wirtschaftsbetrieb, ja sogar ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenpflichtigen sind unbeachtlich. Die Pflicht, das Entstehen von Verpflichtungen (Überschuldungen) durch Betriebseinstellung zu vermeiden, gehört nicht zu den abgabenrechtlichen Pflichten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 45/01w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 45/01w
  • 6 Ob 231/11f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 231/11f
    Vgl auch; Beisatz: Die Haftung ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet, hat doch die begründete Mitschuld ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmeausfall der Abgabenbehörde zur Voraussetzung; durch die Normierung dieser Mithaftung im Abgabenverfahren ist die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115268

Im RIS seit

16.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00045_01W0000_001