Rechtssatz RS0115268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115268
Entscheidungsdatum
16.02.2012
Norm
Tir AbgO §7
Tir AbgO §60 ff
BAO §9 Abs1
BAO §80 ff
JN §1 CXV
Rechtssatz
Die in den Abgabenordnungen normierte Haftung von Vertretern des Abgabepflichtigen besteht unbeschadet neben der Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg zivilrechtliche Haftungen zu verfolgen. Die Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen Wirtschaftsbetrieb, ja sogar ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenpflichtigen sind unbeachtlich. Die Pflicht, das Entstehen von Verpflichtungen (Überschuldungen) durch Betriebseinstellung zu vermeiden, gehört nicht zu den abgabenrechtlichen Pflichten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 45/01w
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 45/01w
- 6 Ob 231/11f
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 231/11f
Vgl auch; Beisatz: Die Haftung ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet, hat doch die begründete Mitschuld ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmeausfall der Abgabenbehörde zur Voraussetzung; durch die Normierung dieser Mithaftung im Abgabenverfahren ist die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115268
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00045_01W0000_001