Nach ständiger Rechtsprechung ist - wie auch das Rekursgericht richtig erkannt hat - bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus das Klagsvorbringen von Bedeutung. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RS0045584, RS0045718, RS0005896). Im vorliegenden Verfahrenssadium ist nicht von Bedeutung, ob der geltend gemachte Anspruch auch berechtigt erscheint, weil darüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist (RS0045718).
Wie sich aus dem oben dargelegten Vorbringen der Klägerin ergibt, stützt diese ihr Begehren nicht auf die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, sondern ausdrücklich auf die Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten im Sinne des § 1299 ABGB und macht sohin einen privatrechtlichen Anspruch geltend. Der Verdacht des Erstgerichtes, es werde in Wahrheit ein abgabenrechtlicher Anspruch geltend gemacht, hat sich im vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht manifestiert. Im Übrigen ist zu bedenken, dass sich die in den Abgabenordnungen normierte Haftung von Vertretern des Abgabenpflichtigen nur auf solche Abgaben bezieht, die infolge schuldhafter Verletzung ihnen auferlegter Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 7 iVm §§ 60 ff TLAO, wortgleich § 9 iVm §§ 80 ff BAO). Diese abgabenrechtliche Haftung besteht unbeschadet neben der Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg zivilrechtliche Haftungen zu verfolgen (Stoll, Kommentar zur BAO I, S 115). Die Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen Wirtschaftsbetrieb, ja sogar ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenpflichtigen sind unbeachtlich. Die Pflicht, das Entstehen von Verpflichtungen (Überschuldungen) durch Betriebseinstellung zu vermeiden, gehört nicht zu den abgabenrechtlichen Pflichten (Stoll aaO S 120, Ritz, BAO2, § 9 Rz 9f, je mwN).Wie sich aus dem oben dargelegten Vorbringen der Klägerin ergibt, stützt diese ihr Begehren nicht auf die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, sondern ausdrücklich auf die Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten im Sinne des Paragraph 1299, ABGB und macht sohin einen privatrechtlichen Anspruch geltend. Der Verdacht des Erstgerichtes, es werde in Wahrheit ein abgabenrechtlicher Anspruch geltend gemacht, hat sich im vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht manifestiert. Im Übrigen ist zu bedenken, dass sich die in den Abgabenordnungen normierte Haftung von Vertretern des Abgabenpflichtigen nur auf solche Abgaben bezieht, die infolge schuldhafter Verletzung ihnen auferlegter Pflichten nicht eingebracht werden können (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraphen 60, ff TLAO, wortgleich Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraphen 80, ff BAO). Diese abgabenrechtliche Haftung besteht unbeschadet neben der Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg zivilrechtliche Haftungen zu verfolgen (Stoll, Kommentar zur BAO römisch eins, S 115). Die Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen Wirtschaftsbetrieb, ja sogar ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenpflichtigen sind unbeachtlich. Die Pflicht, das Entstehen von Verpflichtungen (Überschuldungen) durch Betriebseinstellung zu vermeiden, gehört nicht zu den abgabenrechtlichen Pflichten (Stoll aaO S 120, Ritz, BAO2, Paragraph 9, Rz 9f, je mwN).
Das Rekursgericht hat aber auch zutreffend erkannt, dass § 118 EO der Klagsführung der Klägerin nicht entgegensteht.Das Rekursgericht hat aber auch zutreffend erkannt, dass Paragraph 118, EO der Klagsführung der Klägerin nicht entgegensteht.
Zur Erreichung des Zieles der Zwangsverwaltung, nämlich der Befriedigung der betreibenden Gläubiger, dient die Feststellung und Verteilung der Ertragsüberschüsse, wobei beide Schritte in getrennten Verfahrensabschnitten vor sich gehen. Der Feststellung der Ertragsüberschüsse dient die Rechnungslegung durch den Verwalter, die nach der Genehmigung die Grundlage für die Verteilung der Ertragsüberschüsse bildet (Angst, EO-Kommentar, § 115, Rz 1 ff, Heller/Berger/Stix II4, 1015f). Im Verfahren über die Rechnungslegung sind nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, nämlich der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger, sowie der Zwangsverwalter zu beteiligen (§ 116 EO; Angst aaO, Heller/Berger/Stix aaO). Erst dem Verteilungsverfahren sind neben den Parteien des Exekutionsverfahrens, also dem Verpflichteten und den betreibenden Gläubigern, auch die im § 99 Abs 2 EO genannten öffentlichen Organe (Abgabenbehörden) und alle Personen beizuziehen, die auf Geldleistungen aus den Erträgnissen Anspruch zu erheben berechtigt sind, falls ihre Ansprüche nicht unmittelbar befriedigt wurden (§ 123 EO; Angst aaO, Heller/Berger/Stix aaO). Der Rechtsweg ist nur für solche gegen den Zwangsverwalter erhobenen Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, die die Erledigung der von ihm gelegten Rechnung betreffen. Das Exekutionsgericht hat in diesem Fall abschließend nicht nur darüber zu entscheiden, welche Aufträge zur Beseitigung von Mängeln der Rechnung zu erteilen sind, sondern auch ob und in welchem Umfang der Zwangsverwalter deshalb zum Ersatz zu verhalten ist (SZ 20/197, SZ 44/154, RZ 1970, 62, 10 Ob 517, 518/87, 1 Ob 577/92). Dem Verpflichteten ist es etwa verwehrt, Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter mittels Klage aus demselben Sachverhalt zu erheben, den er schon bei der Erledigung der Verwalterrechnung dargelegt hat. Die rechtskräftige Entscheidung des Exekutionsgerichtes über die Rechnungslegung ist somit für alle Beteiligten bindend (1 Ob 577/92, RZ 1994/6, Heller/Berger/Stix aaO, 1019).Zur Erreichung des Zieles der Zwangsverwaltung, nämlich der Befriedigung der betreibenden Gläubiger, dient die Feststellung und Verteilung der Ertragsüberschüsse, wobei beide Schritte in getrennten Verfahrensabschnitten vor sich gehen. Der Feststellung der Ertragsüberschüsse dient die Rechnungslegung durch den Verwalter, die nach der Genehmigung die Grundlage für die Verteilung der Ertragsüberschüsse bildet (Angst, EO-Kommentar, Paragraph 115,, Rz 1 ff, Heller/Berger/Stix II4, 1015f). Im Verfahren über die Rechnungslegung sind nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, nämlich der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger, sowie der Zwangsverwalter zu beteiligen (Paragraph 116, EO; Angst aaO, Heller/Berger/Stix aaO). Erst dem Verteilungsverfahren sind neben den Parteien des Exekutionsverfahrens, also dem Verpflichteten und den betreibenden Gläubigern, auch die im Paragraph 99, Absatz 2, EO genannten öffentlichen Organe (Abgabenbehörden) und alle Personen beizuziehen, die auf Geldleistungen aus den Erträgnissen Anspruch zu erheben berechtigt sind, falls ihre Ansprüche nicht unmittelbar befriedigt wurden (Paragraph 123, EO; Angst aaO, Heller/Berger/Stix aaO). Der Rechtsweg ist nur für solche gegen den Zwangsverwalter erhobenen Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, die die Erledigung der von ihm gelegten Rechnung betreffen. Das Exekutionsgericht hat in diesem Fall abschließend nicht nur darüber zu entscheiden, welche Aufträge zur Beseitigung von Mängeln der Rechnung zu erteilen sind, sondern auch ob und in welchem Umfang der Zwangsverwalter deshalb zum Ersatz zu verhalten ist (SZ 20/197, SZ 44/154, RZ 1970, 62, 10 Ob 517, 518/87, 1 Ob 577/92). Dem Verpflichteten ist es etwa verwehrt, Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter mittels Klage aus demselben Sachverhalt zu erheben, den er schon bei der Erledigung der Verwalterrechnung dargelegt hat. Die rechtskräftige Entscheidung des Exekutionsgerichtes über die Rechnungslegung ist somit für alle Beteiligten bindend (1 Ob 577/92, RZ 1994/6, Heller/Berger/Stix aaO, 1019).
Ins Exekutionsverfahren sind daher unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd § 118 EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind - wie bereits ausgeführt - iSd § 116 EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben (Angst aaO § 117 Rz 5). Da die Klägerin nicht betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren war, hatte sie im Rechnungslegungsverfahren keine Parteistellung und war daher auch nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter geltend zu machen. In diesem Fall steht ihr daher der streitige Rechtsweg zur Durchsetzung der behaupteten Schadenersatzansprüche - deren Berechtigung hier noch nicht zu prüfen ist - offen.Ins Exekutionsverfahren sind daher unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd Paragraph 118, EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind - wie bereits ausgeführt - iSd Paragraph 116, EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben (Angst aaO Paragraph 117, Rz 5). Da die Klägerin nicht betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren war, hatte sie im Rechnungslegungsverfahren keine Parteistellung und war daher auch nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter geltend zu machen. In diesem Fall steht ihr daher der streitige Rechtsweg zur Durchsetzung der behaupteten Schadenersatzansprüche - deren Berechtigung hier noch nicht zu prüfen ist - offen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 52, 50, 41 ZPO. Es handelt sich um Kosten eines Zwischenstreites.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 52, 50, 41, ZPO. Es handelt sich um Kosten eines Zwischenstreites.