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Rechtssatz RS0002543×

Rechtssatz RS0002543

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002543

Geschäftszahl

1Ob577/92; 7Ob45/01w

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Rechtssatz

Handelt es sich nicht um Ansprüche, die anläßlich der Erledigung der Zwangsverwaltungsrechnung bereits erfolglos beim Exekutionsgericht erhoben wurden oder im Verfahren zur Genehmigung der Rechnungslegung hätten erhoben werden können, liegt kein Fall des Paragraph 118, EO vor. (Im vorliegenden Fall wurde ein Schadenersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter darauf gestützt, dieser habe nach rechtskräftiger Erledigung der von ihm gelegten Rechnung einen auch ihn bindenden Auszahlungsauftrag des Exekutionsgerichtes mißachtet.)

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 577/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 577/92
    Veröff: RZ 1994/6 S 19
  • 7 Ob 45/01w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 45/01w
    Ähnlich; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd § 118 EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd § 116 EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002543

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00577_9200000_001