Begründung:
Der Beklagte war im Verfahren 8 E 83/84 des Bezirksgerichtes Klagenfurt Zwangsverwalter der Liegenschaft EZ 8 KG R*****. Die Klägerin erwarb während des Exekutionsverfahrens diese Liegenschaft. Am 14.12.1988 fand vor dem Bezirksgericht Klagenfurt die Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse im Betrag von S 1,776.443,-- statt. Dabei wurde Übereinstimmung erzielt, daß der Rest der Ertragsüberschüsse an Dr. Ulrich P***** als Vertreter der Klägerin und des Verpflichteten zu überweisen sei. Im Verteilungsbeschluß vom 13.1.1989, 8 E 83/84-94 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, wurde die Zuweisung der Hyperocha der Genehmigung der Schlußrechnung vorbehalten. Die Schlußrechnung wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 7.2.1989, ON 98, genehmigt. Darin wurde dem Beklagten aufgetragen, nach Rechtskraft des Beschlusses und Durchführung des Verteilungsbeschlusses ON 94 die gesamte Hyperocha an Dr. Ulrich P***** als Vertreter der Klägerin und des Verpflichteten zu überweisen und darüber zu berichten. Am 29.3.1989 berichtete der Beklagte, daß er die Hyperocha von S 915.348,33 gerichtlich erlegt habe, weil Ansprüche von dritter Seite erhoben worden seien.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.3.1989, 1 Nc 711/89-3, wurde dieser Erlag vom Gericht angenommen. Erlagsgegner waren die Klägerin und die R*****-ImmobiliengesellschaftmbH. Es wurde ausgesprochen, daß die Ausfolgung des erlegten Betrages über einverständlichen schriftlichen Antrag der Erlagsgegner oder auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgen werde. Ein Rekurs der Klägerin gegen diesen Bechluß wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.4.1989, 1 R 221/89-7, als unzulässig zurückgewiesen.
Am 10.4.1989 beantragte die Klägerin im Zwangsverwaltungsverfahren, dem Beklagten neuerlich den Auftrag zu erteilen, die mit Beschluß ON 98 verfügte Auszahlung bei sonstiger Exekution in das Vermögen des Zwangsverwalters durchzuführen und gegen ihn die in § 118 Abs 1 EO vorgesehenen Ordnungsstrafen zu verhängen. Diesen Antrag wies das Bezirksgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 17.4.1989, ON 105, ab. Über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung könne nur im streitigen Verfahren entschieden werden, sodaß das Exekutionsgericht nicht in der Lage sei, die begehrte Weisung zu erteilen. Ein Rekurs der Klägerin blieb erfolglos (Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1.6.1989, 1 R 282/89-108). Das Landesgericht Klagenfurt führte aus, dem Zwangsverwalter sei der Auftrag, die Auszahlung der Hyperocha durchzuführen, bereits mit Beschluß vom 7.2.1989 erteilt worden. Dieser Beschluß könne aber wegen der Hinterlegung nicht mehr ausgeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung sei im Streitverfahren zu entscheiden, könne also weder durch das Erlagsgericht noch durch das Exekutionsgericht geklärt werden.Am 10.4.1989 beantragte die Klägerin im Zwangsverwaltungsverfahren, dem Beklagten neuerlich den Auftrag zu erteilen, die mit Beschluß ON 98 verfügte Auszahlung bei sonstiger Exekution in das Vermögen des Zwangsverwalters durchzuführen und gegen ihn die in Paragraph 118, Absatz eins, EO vorgesehenen Ordnungsstrafen zu verhängen. Diesen Antrag wies das Bezirksgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 17.4.1989, ON 105, ab. Über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung könne nur im streitigen Verfahren entschieden werden, sodaß das Exekutionsgericht nicht in der Lage sei, die begehrte Weisung zu erteilen. Ein Rekurs der Klägerin blieb erfolglos (Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1.6.1989, 1 R 282/89-108). Das Landesgericht Klagenfurt führte aus, dem Zwangsverwalter sei der Auftrag, die Auszahlung der Hyperocha durchzuführen, bereits mit Beschluß vom 7.2.1989 erteilt worden. Dieser Beschluß könne aber wegen der Hinterlegung nicht mehr ausgeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung sei im Streitverfahren zu entscheiden, könne also weder durch das Erlagsgericht noch durch das Exekutionsgericht geklärt werden.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 250.137,54 sA. Der Gerichtserlag durch den Beklagten sei rechtswidrig und schuldhaft entgegen der gerichtlichen Anweisung erfolgt. Der Klägerin sei dadurch ein Schaden in der begehrten Höhe entstanden.
Der Beklagte brachte unter anderem vor, er habe iS des § 1 AHG als Organ des Gerichtes gehandelt. Er stützte die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges weiters darauf, daß über die behaupteten Ansprüche der Klägerin gemäß § 118 EO ausschließlich das Exekutionsgericht zu entscheiden habe.Der Beklagte brachte unter anderem vor, er habe iS des Paragraph eins, AHG als Organ des Gerichtes gehandelt. Er stützte die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges weiters darauf, daß über die behaupteten Ansprüche der Klägerin gemäß Paragraph 118, EO ausschließlich das Exekutionsgericht zu entscheiden habe.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges aus dem Grunde des § 118 EO zurück.Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges aus dem Grunde des Paragraph 118, EO zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge. In Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses behob es diesen und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. § 118 EO sehe vor, daß das Exekutionsgericht auf Erfüllung der in der Rechnungslegung erteilten Aufträge zu dringen habe. Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze seien exekutiv einzubringen. Komme es wegen Mängel in der Geschäftsführung zu Ausfällen an den Erträgnissen der zu verwaltenden Liegenschaft, zu Abgängen im Zuge der Zwangsverwaltung oder zur Verringerung der Zwangsverwaltungsmasse, dann habe das Exekutionsgericht zu entscheiden, ob und in welchem Maße der Zwangsverwalter zum Ersatz zu verhalten sei. Für die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche sei der streitige Rechtsweg ausgeschlossen. Der Sinn der Bestimmung des § 118 EO sei darin zu erblicken, dem Exekutionsgericht ein praktikables Instrumentarium gegen Saumsal und Unregelmäßigkeiten des Zwangsverwalters in die Hand zu geben und den Fortgang des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht vom Ausgang eines Rechtsstreites abhängig zu machen. Diese Erwägungen träfen auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil der von der Klägerin gegen den Zwangsverwalter geltend gemachte Anspruch auf die Zwangsverwaltungsmasse und somit den Befriedigungsfonds, dessen Erlangung und Verteilung Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens sei, keinerlei Einfluß habe. Dazu komme noch, daß das Exekutionsgericht die Abrechnung als mangelfrei angesehen habe. Die Klägerin habe somit zur Durchsetzung ihrer behaupteten Ansprüche zutreffend den ordentlichen streitigen Rechtsweg beschritten.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge. In Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses behob es diesen und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Paragraph 118, EO sehe vor, daß das Exekutionsgericht auf Erfüllung der in der Rechnungslegung erteilten Aufträge zu dringen habe. Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze seien exekutiv einzubringen. Komme es wegen Mängel in der Geschäftsführung zu Ausfällen an den Erträgnissen der zu verwaltenden Liegenschaft, zu Abgängen im Zuge der Zwangsverwaltung oder zur Verringerung der Zwangsverwaltungsmasse, dann habe das Exekutionsgericht zu entscheiden, ob und in welchem Maße der Zwangsverwalter zum Ersatz zu verhalten sei. Für die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche sei der streitige Rechtsweg ausgeschlossen. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 118, EO sei darin zu erblicken, dem Exekutionsgericht ein praktikables Instrumentarium gegen Saumsal und Unregelmäßigkeiten des Zwangsverwalters in die Hand zu geben und den Fortgang des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht vom Ausgang eines Rechtsstreites abhängig zu machen. Diese Erwägungen träfen auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil der von der Klägerin gegen den Zwangsverwalter geltend gemachte Anspruch auf die Zwangsverwaltungsmasse und somit den Befriedigungsfonds, dessen Erlangung und Verteilung Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens sei, keinerlei Einfluß habe. Dazu komme noch, daß das Exekutionsgericht die Abrechnung als mangelfrei angesehen habe. Die Klägerin habe somit zur Durchsetzung ihrer behaupteten Ansprüche zutreffend den ordentlichen streitigen Rechtsweg beschritten.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.