Rechtssatz RS0115315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115315
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Wenn die angebotene Zahlungsplan-Quote, gemessen am Einkommen des Schuldners in den nächsten 5 Jahren, zu niedrig ist, ist der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 117/01s
Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 117/01s
- 8 Ob 47/02y
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 47/02y
Auch; Beisatz: Wird die relative Mindestquote im Sinn des §194 Abs1 KO geboten, erfolgt keine Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. (T1); Beisatz: Eine von dritter Seite finanzierte Einmalzahlung ist nicht in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. (T2)
- 8 Ob 55/03a
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 55/03a
Vgl auch; Beisatz: Für die als Zulässigkeitsvoraussetzung zu prüfende Angemessenheit der angebotenen Quote ist grundsätzlich nicht auf den-in die Quote grundsätzlich nicht einzurechnenden-Verwertungserlös abzustellen. Aber wenn gleichzeitig mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes vom Gemeinschuldner bereits erklärt wurde, dass er nicht bereit ist, an der Vermögensverwertung mitzuwirken, bedingt die Beurteilung, dass in diesen Fällen ausnahmsweise zur Ermittlung der Angemessenheit nicht nur auf die Höhe des Einkommens abzustellen ist, sondern auch das zum Zeitpunkt der Abstimmung noch vorhandene Vermögen des Schuldners zu berücksichtigen ist. (T3)
- 8 Ob 77/03m
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 77/03m
Auch
- 8 Ob 72/19z
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 72/19z
Vgl; Beisatz: Bei rechtlichen Verwertungshindernissen, die nicht in der Ingerenz des Schuldners liegen, kommt eine Berücksichtigung des nicht verwerteten Vermögens bei der Quote nur insoweit in Betracht, als durch das (vorerst) beim Schuldner verbleibende Vermögen dessen Leistungsfähigkeit erhöht wird. Das ist bei einem Wohnungsgebrauchsrecht der Eltern des Schuldners, die die im (Hälfte-)Wohnungseigentum stehende Wohnung auch tatsächlich bewohnen, nicht der Fall. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115315
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20010528_OGH0002_0080OB00117_01S0000_001