Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt.
§ 194 Abs 1 KO regelt unter dem Titel "Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans", dass der Schuldner den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten muss, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Daraus wird abgeleitet (Mohr in Konecny/Schubert KO § 194 Rz 5; Kodek, Zur Prüfungsbefugnis beim Zahlungsplan ZIK 2001/128 [81]; 8 Ob 117/01s; 8 Ob 47/02y; 8 Ob 55/03a), dass der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes nach § 194 Abs 2 Z 3 KO unzulässig ist, wenn der Schuldner im Zahlungsplan keine angemessene Quote anbietet.Paragraph 194, Absatz eins, KO regelt unter dem Titel "Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans", dass der Schuldner den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten muss, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Daraus wird abgeleitet (Mohr in Konecny/Schubert KO Paragraph 194, Rz 5; Kodek, Zur Prüfungsbefugnis beim Zahlungsplan ZIK 2001/128 [81]; 8 Ob 117/01s; 8 Ob 47/02y; 8 Ob 55/03a), dass der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes nach Paragraph 194, Absatz 2, Ziffer 3, KO unzulässig ist, wenn der Schuldner im Zahlungsplan keine angemessene Quote anbietet.
Im hier zu beurteilenden Fall war eine Überprüfung der Zulässigkeit des ursprünglichen Zahlungsplanes durch das Gericht nicht möglich, weil nicht ermittelt wurde (vgl dazu Konecny, Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911), welche Einkünfte der Schuldner in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich beziehen wird. Da der Zahlungsplan dennoch angenommen und vom Gericht bestätigt wurde, ist jedoch eine Wahrnehmung dieses ursprünglichen Mangels des Zahlungsplans nicht mehr möglich.Im hier zu beurteilenden Fall war eine Überprüfung der Zulässigkeit des ursprünglichen Zahlungsplanes durch das Gericht nicht möglich, weil nicht ermittelt wurde vergleiche dazu Konecny, Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911), welche Einkünfte der Schuldner in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich beziehen wird. Da der Zahlungsplan dennoch angenommen und vom Gericht bestätigt wurde, ist jedoch eine Wahrnehmung dieses ursprünglichen Mangels des Zahlungsplans nicht mehr möglich.
§ 198 Abs 1 KO sieht vor, dass der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen (geänderten) Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen kann, wenn sich seine Einkommens- und Vermögenslage ohne sein Verschulden ändert, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und im Zahlungsplan darauf nicht Bedacht genommen wurde. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung, ob eine unverschuldete Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage eingetreten ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans (Kodek Privatkonkurs Rz 447; Mohr aaO § 198 KO Rz 2; 8 Ob 250/00y).Paragraph 198, Absatz eins, KO sieht vor, dass der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen (geänderten) Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen kann, wenn sich seine Einkommens- und Vermögenslage ohne sein Verschulden ändert, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und im Zahlungsplan darauf nicht Bedacht genommen wurde. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung, ob eine unverschuldete Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage eingetreten ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans (Kodek Privatkonkurs Rz 447; Mohr aaO Paragraph 198, KO Rz 2; 8 Ob 250/00y).
Während nun das Rekursgericht die Auffassung vertrat, dass bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 198 Abs 1 KO auch dann die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners zum Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplanes als Bezugsgröße heranzuziehen sind, wenn diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gemeinschuldner beim Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nicht offengelegt wurden, vertreten die Revisionsrekurswerberinnen die Auffassung, dass ein Schuldner, der seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nicht offenlegt, zu erkennen gibt, dass er die Zahlungsplanquote unabhängig von seiner jeweiligen Einkommenslage erfüllen werde. In diesen Fällen sei somit eine Änderung des Zahlungsplans ausgeschlossen.Während nun das Rekursgericht die Auffassung vertrat, dass bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 198, Absatz eins, KO auch dann die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners zum Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplanes als Bezugsgröße heranzuziehen sind, wenn diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gemeinschuldner beim Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nicht offengelegt wurden, vertreten die Revisionsrekurswerberinnen die Auffassung, dass ein Schuldner, der seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nicht offenlegt, zu erkennen gibt, dass er die Zahlungsplanquote unabhängig von seiner jeweiligen Einkommenslage erfüllen werde. In diesen Fällen sei somit eine Änderung des Zahlungsplans ausgeschlossen.
Nach Auffassung des erkennenden Senates lässt sich der gesetzlichen Regelung nur entnehmen, dass eine Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dann zu keiner Änderung des Zahlungsplanes zu führen hat, wenn auf diese Änderung im ursprünglichen Zahlungsplan bereits Bedacht genommen wurde. Darunter ist zu verstehen (Mohr aaO § 198 Rz 6; Kodek aaO Rz 451), dass im Zahlungsplan eine Verminderung der Quote bei Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes vorgesehen wurde. Dieser Fall liegt hier nicht vor.Nach Auffassung des erkennenden Senates lässt sich der gesetzlichen Regelung nur entnehmen, dass eine Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dann zu keiner Änderung des Zahlungsplanes zu führen hat, wenn auf diese Änderung im ursprünglichen Zahlungsplan bereits Bedacht genommen wurde. Darunter ist zu verstehen (Mohr aaO Paragraph 198, Rz 6; Kodek aaO Rz 451), dass im Zahlungsplan eine Verminderung der Quote bei Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes vorgesehen wurde. Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Allerdings ist in jenen Fällen, in welchen ursprünglich eine Darlegung der voraussichtlichen Einkommensverhältnisse des Schuldners während der nächsten fünf Jahre unterblieb, als Bezugsgröße, die mit dem nunmehrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners zu vergleichen ist, ein Einkommen des Schuldners heranzuziehen, das dem ursprünglichen Zahlungsplan entsprach: Es ist daher zu unterstellen, dass auch ohne Offenlegung der voraussichtlichen Einkommensverhältnisse der Schuldner ursprünglich einen zulässigen Zahlungsplan anbot, ein zulässiger Zahlungsplan angenommen und von Gericht bestätigt wurde. Als zulässige Mindestquote wird verstanden, dass der Schuldner einen Betrag in Höhe seines in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden pfändbaren Einkommens anbieten muss (Kodek aaO Rz 351; Konecny aaO [916]; 8 Ob 47/02y). Jede andere Auslegung würde zu dem nicht sachgerechten Ergebnis führen, dass der seine Einkommensverhältnisse nicht offenlegende Schuldner zunächst eine unangemessene (weil seinen voraussichtlichen Einkommensverhältnissen nicht entsprechende) Quote anbieten könnte und bei Einkommenseinbußen dann noch in die Lage versetzt wäre, diese verringerten Einkünfte in Relation zum ursprünglich nicht offengelegten höheren Einkommen zu setzen.
Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem von den Vorinstanzen für das Jahr 2000 festgestellten durchschnittlichen Monatsverdient des Gemeinschuldners (EUR 1.120,49) in Verbindung mit dem für das Jahr 2000 geltenden Freibetrag von S 9.590 (EUR 696,93) monatlich ein Mehrbetrag von EUR 423,56, von dem gemäß § 291a Abs 5 EO 70 % d.s. EUR 296,49 pfändbar sind. Für 12 Monate ergibt sich damit ein der angebotenen Quote von EUR 3.294,12 annähernd entsprechender pfändbarer Betrag von EUR 3.557,88.Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem von den Vorinstanzen für das Jahr 2000 festgestellten durchschnittlichen Monatsverdient des Gemeinschuldners (EUR 1.120,49) in Verbindung mit dem für das Jahr 2000 geltenden Freibetrag von S 9.590 (EUR 696,93) monatlich ein Mehrbetrag von EUR 423,56, von dem gemäß Paragraph 291 a, Absatz 5, EO 70 % d.s. EUR 296,49 pfändbar sind. Für 12 Monate ergibt sich damit ein der angebotenen Quote von EUR 3.294,12 annähernd entsprechender pfändbarer Betrag von EUR 3.557,88.
Unter Berücksichtigung des für das Jahr 2001 festgestellten durchschnittlichen monatlichen Einkommens von EUR 1.047,49 und des für das Jahr 2002 festgestellten Durchschnittseinkommens von EUR 802,92 errechnet sich unter Zugrundelegung des für 2001 geltenden monatlichen Freibetrages von S 9.740 (EUR 707,83) und des für 2002 geltenden monatlichen Freibetrages von EUR 736 ein pfändbares Einkommen für 2001 von EUR 2.853,14 und für 2002 ein solches von bloß EUR 562,08, das somit um EUR 2.732,04 niedriger ist als die angebotene Quote. Sowohl nach der von Mohr (aaO § 198 Rz 5) vorgeschlagenen Annahme der Änderung der Einkommenslage bei Übersteigen eines Schwellenwertes von 10 % des dem Schuldner verbleibenden Existenzminimums als auch nach der von Kodek (aaO Rz 449) vorgeschlagenen flexibleren Lösung ist die Erheblichkeit der eingetretenen Verschlechterung der Einkommenslage des Gemeinschuldners zu bejahen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Schuldner nicht etwa eine Verringerung der Quotenzahlung anstrebt, sondern lediglich ein Hinausschieben der Fälligkeit der zweiten Rate des Zahlungsplanes um sechs Monate, wobei sich an der Fälligkeit der 3. bis 5. Jahresrate nichts ändern soll.Unter Berücksichtigung des für das Jahr 2001 festgestellten durchschnittlichen monatlichen Einkommens von EUR 1.047,49 und des für das Jahr 2002 festgestellten Durchschnittseinkommens von EUR 802,92 errechnet sich unter Zugrundelegung des für 2001 geltenden monatlichen Freibetrages von S 9.740 (EUR 707,83) und des für 2002 geltenden monatlichen Freibetrages von EUR 736 ein pfändbares Einkommen für 2001 von EUR 2.853,14 und für 2002 ein solches von bloß EUR 562,08, das somit um EUR 2.732,04 niedriger ist als die angebotene Quote. Sowohl nach der von Mohr (aaO Paragraph 198, Rz 5) vorgeschlagenen Annahme der Änderung der Einkommenslage bei Übersteigen eines Schwellenwertes von 10 % des dem Schuldner verbleibenden Existenzminimums als auch nach der von Kodek (aaO Rz 449) vorgeschlagenen flexibleren Lösung ist die Erheblichkeit der eingetretenen Verschlechterung der Einkommenslage des Gemeinschuldners zu bejahen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Schuldner nicht etwa eine Verringerung der Quotenzahlung anstrebt, sondern lediglich ein Hinausschieben der Fälligkeit der zweiten Rate des Zahlungsplanes um sechs Monate, wobei sich an der Fälligkeit der 3. bis 5. Jahresrate nichts ändern soll.
Die Auffassung des Erstgerichtes, dem Schuldnerantrag stehe entgegen, dass im verbesserten Zahlungsplanvorschlag eine fünfjährige Zahlungsfrist (anstelle der möglichen siebenjährigen) angeboten worden sei, kann nicht geteilt werden: Wie bereits ausgeführt, setzt ein zulässiger Zahlungsplan voraus, dass der Schuldner einen Betrag in Höhe seines in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden pfändbaren Einkommens anbieten muss. Ergibt eine Berechnung dieses für die nächsten fünf Jahre zu erwartenden pfändbaren Einkommens, dass der Schuldner bereits in fünf Jahren die vorgeschlagene Quote erfüllen kann, ist er sogar verpflichtet, diese (kürzere) Zahlungsfrist anzubieten. Aus dem Anbot einer fünfjährigen Zahlungsfrist kann daher weder generell die Unzulässigkeit einer Änderung des Zahlungsplanes noch der vom Erstgericht gezogene Schluss abgeleitet werden, dass die Einkommensverschlechterung zu erwarten gewesen wäre. Gerade weil der Schuldner eine Einkommensänderung nicht erwartete, bot er die nach seiner Einkommenslage im Jahr 2000 im Wesentlichen angemessene Quote und eine fünfjährige Zahlungsfrist an.
Berücksichtigt man, dass nach den Feststellungen der maßgebliche Teil der Einkommensverschlechterung daraus resultierte, dass die Lebensgefährtin des Schuldners ihren Betrieb schloss, ist auch ein Verschulden des 1945 geborenen Gemeinschuldners an dieser - nach seinen eigenen Behauptungen bloß für 2002 eintretenden - Einkommensverschlechterung nicht zu erkennen.
Den Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen.